Künstlersozialabgabe-Verordnung

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung (KSA-VO) regelt die Details der Erhebung der Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen und Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen an die Künstlersozialkasse (KSK) gezahlt werden muss. Sie ergänzt das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und legt fest, wie und unter welchen Bedingungen die Künstlersozialabgabe erhoben wird.

Zweck der Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge von selbstständigen Künstlern und Publizisten. Die Abgabe wird von Unternehmen erhoben, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder verwerten, wie Verlage, Werbeagenturen, Theater, Rundfunkanstalten oder auch Unternehmen, die Werbung für ihre Produkte erstellen lassen.

Hauptinhalte der Künstlersozialabgabe-Verordnung:

  1. Abgabepflichtige Unternehmen:
    • Die Verordnung legt fest, welche Unternehmen und Institutionen zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere:
      • Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten regelmäßig in Anspruch nehmen (z.B. für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Verlagsarbeit).
      • Unternehmen, die als Veranstalter tätig sind und künstlerische Darbietungen anbieten.
      • Theater, Orchester, Galerien, Museen, Rundfunk- und Fernsehanstalten.
  2. Berechnung der Künstlersozialabgabe:
    • Die Abgabe wird als Prozentsatz auf die Honorare erhoben, die das Unternehmen an den selbstständigen Künstler oder Publizisten zahlt. Der Abgabesatz wird jährlich festgelegt und beträgt im Jahr 2023 5,0 % des gezahlten Honorars.
    • Unternehmen müssen die gezahlten Honorare selbstständig ermitteln und melden. Die Abgabe wird auf das Honorar einschließlich etwaiger Nebenkosten erhoben.
  3. Erfassung und Meldung:
    • Unternehmen, die zur Abgabe verpflichtet sind, müssen sich bei der Künstlersozialkasse melden und ihre abgabepflichtigen Zahlungen einmal jährlich melden. Auf Grundlage dieser Meldungen wird die Abgabe berechnet.
    • Unternehmen sind verpflichtet, alle relevanten Zahlungen und Verträge sorgfältig zu dokumentieren und auf Anfrage der Künstlersozialkasse offenzulegen.
  4. Prüfungen:
    • Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob Unternehmen ihre Künstlersozialabgaben korrekt berechnet und abgeführt haben. Bei Verstößen oder falschen Angaben können Nachzahlungen und in schweren Fällen Bußgelder verhängt werden.
    • Eine regelmäßige Betriebsprüfung stellt sicher, dass die Abgabepflicht korrekt umgesetzt wird.
  5. Ausnahmen:
    • Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen (einmalig oder selten), sind von der Abgabe befreit. Die Verordnung legt fest, was als “gelegentlich” gilt und definiert Schwellenwerte, unterhalb derer keine Abgabe fällig wird.

Vorteile und Ziele der KSA-VO:

  • Die Künstlersozialabgabe-Verordnung gewährleistet, dass selbstständige Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialversicherung ähnlich wie Angestellte von der sozialen Absicherung profitieren können.
  • Sie sorgt dafür, dass die Arbeitgeberseite (in Form der Unternehmen und Verwerter) einen Beitrag zur Sozialversicherung der selbstständigen Kreativen leistet, obwohl kein direktes Beschäftigungsverhältnis besteht.

Bedeutung für Unternehmen:

  • Unternehmen müssen sich der Abgabepflicht bewusst sein, sobald sie regelmäßig künstlerische oder publizistische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Eine genaue Dokumentation und Meldung der gezahlten Honorare ist unerlässlich, um Rechtsverstöße zu vermeiden.

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung bildet zusammen mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz die rechtliche Grundlage, um die soziale Absicherung für selbstständige Kreative in Deutschland zu gewährleisten.