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Die **gemeinnützige GmbH (gGmbH)** bietet eine flexible Alternative zur Stiftung für Unternehmer und vermögende Privatpersonen, die ihr Vermögen gemeinnützig nutzen möchten. Sie kombiniert steuerliche.
Das „Stifterdrittel“ (§ 58 Abs. 6 AO) erlaubt Stiftungen, bis zu ein Drittel ihres Einkommens für Unterhalt des Stifters, Grabpflege und Andenkensehrung zu nutzen,.
Der Beitrag erläutert steuerliche Regeln für Stiftungsspenden in Inland, EU/EWR und Drittstaaten. Besonderes Augenmerk liegt auf Nachweispflichten und der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters ab 2024,.
Dieser Beitrag vergleicht Insolvenzprozesse bei Familienstiftungen und GmbHs, einschließlich Haftung, Vermögensverteilung und regionaler Unterschiede. Er bietet Finanz- und Nachfolgeplanern präventive Maßnahmen, alternative Lösungsansätze und.
Die Umwandlung in eine Teilverbrauchsstiftung erlaubt, einen Teil des Stiftungsvermögens zu verbrauchen, um kurzfristige Ziele zu erreichen, während der Rest langfristig erhalten bleibt. Sie.
Die Abberufung eines Stiftungsvorstands erfordert klare satzungsmäßige Regelungen. Wichtige und sachliche Gründe müssen präzise definiert sein. Der Stifter kann sich Abberufungsrechte vorbehalten, die auch.
Stiftungen spielen eine wichtige Rolle in der Erbschafts- und Schenkungssteuer, insbesondere rechtsfähige, familien- und gemeinnützige Stiftungen. Während Familienstiftungen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegen,.
Das neue Stiftungsrecht ermöglicht flexiblere Anpassungen durch Satzungsänderungen, fördert Synergien via Zusammenlegungen und bietet eine geregelte Auflösung als letzten Ausweg. Für Finanz- und Nachfolgeplaner.
Vermögensumschichtungen in Stiftungen erfordern eine Balance zwischen Autonomie und Aufsicht. Während grundsätzlich keine Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht nötig ist, können landesspezifische Vorschriften Ausnahmen vorsehen,.
Stiftungen spielen eine wichtige Rolle in der Finanz- und Nachfolgeplanung. Sie ermöglichen es, Vermögen zu bewahren, gemeinnützige Zwecke zu fördern und ein dauerhaftes Vermächtnis.