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  • Henning Krischke
  • 26. September 2025

Ehevertrag und Unternehmensbeteiligung

  • 6 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben,Recht & Steuern
Ehevertrag und Unternehmensbeteiligung

Die Kombination von Ehe und Unternehmertum ist voller Chancen, aber auch voller Risiken. Während die Ehe auf Vertrauen und Zuneigung basiert, sind Gesellschaftsanteile und Unternehmenswerte wirtschaftliche Größen, die im Ernstfall nicht allein von Emotionen geschützt werden. Für Gesellschafter kann eine Eheschließung ohne Ehevertrag erhebliche Folgen haben: Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft sorgt dafür, dass Wertsteigerungen von Unternehmensanteilen im Scheidungsfall auszugleichen sind. Liquidität, die oft nicht vorhanden ist, muss bereitgestellt werden – im schlimmsten Fall durch den Verkauf von Firmenanteilen.

Dieser Beitrag zeigt, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind, wie eine sinnvolle Gestaltung von Eheverträgen aussehen kann, welche Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen und welche Handlungsoptionen Finanz- und Nachfolgeplaner ihren Mandanten empfehlen sollten.


1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Standard

Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Dabei wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen zwischen den Partnern hälftig ausgeglichen. Unternehmensanteile und ihre Wertsteigerungen fallen ebenfalls in diese Berechnung. Für Gesellschafter kann dies zu existenziellen Problemen führen, da die Werte im Betrieb gebunden sind und Liquidität für einen Ausgleich kaum verfügbar ist.

1.2 Möglichkeiten der Modifikation durch Ehevertrag

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung wird der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen. Für den Unternehmer bedeutet dies den maximalen Schutz seiner Gesellschaftsanteile. Allerdings entfällt damit auch der Ausgleichsgedanke innerhalb der Ehe, was die Akzeptanz beim Partner erschweren kann.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Hierbei wird Unternehmensvermögen vom Zugewinn ausgeschlossen, während anderes Vermögen – etwa Immobilien oder private Kapitalanlagen – einbezogen bleibt. Diese Variante gilt als ausgewogener Ansatz, weil sie den Betrieb schützt, gleichzeitig aber eine faire Beteiligung des Partners am privaten Vermögensaufbau ermöglicht.

1.3 Wirksamkeit und Form

Ein Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Zudem darf er nicht sittenwidrig sein, d. h. er darf den Ehepartner nicht unangemessen benachteiligen. Ein ausgewogen gestalteter Vertrag, der die Interessen beider Seiten berücksichtigt, ist daher nicht nur rechtlich stabiler, sondern auch langfristig tragfähiger.


2. Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

2.1 Bedeutung für den Ausgleichsanspruch

Der Zugewinnausgleich basiert auf dem Vergleich von Anfangs- und Endvermögen. Für Gesellschafter ist daher entscheidend, dass Unternehmensanteile korrekt bewertet werden. Bereits moderate Wertsteigerungen können zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen, die ohne vorherige Planung kaum zu leisten sind.

2.2 Bewertungsverfahren

Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren orientiert sich an den zukünftigen Erträgen des Unternehmens. Es ist die gängige Methode, da es den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Firma widerspiegelt.

Substanzwertverfahren

Hierbei wird der Unternehmenswert aus der Summe der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden ermittelt. Diese Methode ist besonders bei Unternehmen mit hohen Anlagewerten verbreitet.

Liquidationswert

Der Liquidationswert wird nur selten angewendet, da er vom hypothetischen Fall ausgeht, dass das Unternehmen aufgelöst würde. Er dient eher als Untergrenze im Rahmen von Verhandlungen.

2.3 Praktische Herausforderungen

Unternehmensbewertungen sind komplex und können zu erheblichen Auseinandersetzungen führen. Neben betriebswirtschaftlichen Prognosen spielen auch subjektive Einschätzungen und externe Gutachten eine Rolle. Für Gesellschafter bedeutet dies: Ohne klare Regelungen im Ehevertrag drohen langwierige und teure Verfahren.


3. Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Dimensionen

3.1 Steuerliche Aspekte

Der Zugewinnausgleich selbst ist steuerfrei. Dennoch können sich indirekte steuerliche Folgen ergeben, etwa bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen von Abfindungen. Auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer muss in die Gesamtstrategie einbezogen werden, insbesondere wenn gleichzeitig Nachfolgefragen gelöst werden sollen.

3.2 Gesellschaftsvertragliche Lösungen

Ehevertragsklausel

Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, die alle Gesellschafter verpflichtet, bei Eheschließung einen Ehevertrag abzuschließen, schafft klare Verhältnisse. Sie entlastet den Einzelnen in der privaten Kommunikation und schützt die Gesellschaft als Ganzes.

Bewertungsregelungen

Der Gesellschaftsvertrag kann zudem eine verbindliche Bewertungsmethode für den Fall einer Scheidung festlegen. Dadurch werden Streitigkeiten vermieden und Verfahren beschleunigt.

Abfindungsklauseln

Abfindungsklauseln verhindern, dass eine Scheidung zur finanziellen Schieflage führt. Sie können festlegen, dass ein ausscheidender Gesellschafter oder dessen Ehepartner nur bis zu einem bestimmten Wert abgefunden wird.


4. Praxisbeispiele

Beispiel A: Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Ein Unternehmer vereinbart, dass seine Gesellschaftsanteile vom Zugewinn ausgeschlossen werden. So bleibt die Firma geschützt, während sein Partner dennoch am privaten Vermögensaufbau beteiligt ist. Dieses Modell schafft oft hohe Akzeptanz, weil es beidseitig als fair empfunden wird.

Beispiel B: Gesellschaftsvertrag mit Pflichtklausel

Zwei Gründer verpflichten sich gegenseitig im Gesellschaftsvertrag, bei Eheschließung einen Ehevertrag abzuschließen. Damit bleibt das Unternehmen auch bei privaten Veränderungen handlungsfähig. Die Regelung verschafft den Gesellschaftern eine objektive Begründung im privaten Gespräch mit ihrem Partner.

Beispiel C: Klassische Gütertrennung

Ein Unternehmer entscheidet sich für strikte Gütertrennung. Der Betrieb ist vollständig abgesichert. Allerdings verliert der Ehepartner Anspruch auf jeglichen Vermögensausgleich. Im Erbfall kann dies steuerlich nachteilig sein, weshalb Gütertrennung oft durch weitere Regelungen ergänzt werden sollte.


5. Handlungsempfehlungen für Finanz- und Nachfolgeplaner

5.1 Frühe Aufklärung

Finanz- und Nachfolgeplaner sollten Mandanten bereits bei Unternehmensgründung oder Gesellschaftereintritt über die Risiken der Zugewinngemeinschaft informieren.

5.2 Integration von Ehe- und Gesellschaftsvertrag

Ein Ehevertrag entfaltet die größte Wirkung, wenn er mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt wird. So entsteht ein konsistentes Schutzsystem.

5.3 Bewertungsfragen frühzeitig regeln

Die frühzeitige Festlegung der Bewertungsmethode verhindert langwierige Auseinandersetzungen und sorgt für Planungssicherheit.

5.4 Steuer- und Nachfolgeplanung verknüpfen

Der Ehevertrag sollte nicht isoliert, sondern im Kontext von Nachfolge und steuerlicher Optimierung gestaltet werden.

5.5 Regelmäßige Überprüfung

Sowohl Ehe- als auch Gesellschaftsvertrag müssen regelmäßig überprüft und bei wirtschaftlichen oder rechtlichen Veränderungen angepasst werden.


Fazit

Der Ehevertrag ist für Gesellschafter kein Symbol von Misstrauen, sondern ein strategisches Instrument des Vermögensschutzes. In Verbindung mit klaren gesellschaftsrechtlichen Regelungen schafft er Sicherheit, erhält die Handlungsfähigkeit des Unternehmens und vermeidet Liquiditätsrisiken im Krisenfall. Finanz- und Nachfolgeplaner haben hier die Aufgabe, Mandanten vorausschauend zu beraten und rechtliche wie steuerliche Aspekte in ein schlüssiges Gesamtkonzept zu integrieren.


Anhang A: Handlungsschritte

SchrittHandlungVerantwortlich
1Vermögens- und Risikoinventur durchführenUnternehmer, Steuerberater
2Bestehende Verträge prüfenRechtsanwalt Familien- & Gesellschaftsrecht
3Ehevertrag gestalten, gesellschaftsvertragliche Pflicht prüfenNotar, Anwalt
4Steuerliche Folgen und Nachfolge einbeziehenSteuerberater
5Bewertungsmethoden definieren und vertraglich fixierenVertragsparteien
6Regelmäßige Überprüfung alle 2–3 JahreUnternehmer, Berater
7Kommunikation mit allen GesellschafternGeschäftsführung
8Dokumentation sichernUnternehmer, Berater

Anhang B: Rechtliche Quellen

QuelleInhalt
BGB §§ 1363 ff.Zugewinngemeinschaft
BGB §§ 1373 ff.Zugewinnausgleich
BGB § 1410Form des Ehevertrags (notarielle Beurkundung)
GmbHGVertragsfreiheit und Gesellschafterpflichten
ErbStGSteuerliche Relevanz bei Nachfolgefällen

Anhang C: Wichtigste Praxisimplikationen

  • Ohne Ehevertrag droht die Zerschlagung von Unternehmensvermögen im Scheidungsfall.
  • Bewertungsmethoden sollten frühzeitig definiert werden, um Streit zu vermeiden.
  • Gesellschaftsverträge können als präventives Schutzinstrument dienen.
  • Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Nachfolgeplanung müssen ineinandergreifen.
  • Regelmäßige Updates und Dokumentation sind unverzichtbar.
Ehevertrag

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