Ein Praxisfall aus der IFFUN-Fallwerkstatt zeigt, wie eine übersehene Fristregelung im BGB im richtigen Sachverhalt zum entscheidenden Gestaltungshebel werden kann – und warum Finanz- und Nachfolgeplaner diese Norm kennen müssen.
Eine Frist, die vieles entscheidet
Im Erbrecht kommt es auf Fristen an. Das wissen Praktiker. Doch während Verjährungsfristen und Pflichtteilsfristen regelmäßig auf dem Radar erscheinen, wird eine Norm häufig übersehen, die im richtigen Sachverhalt erhebliche Gestaltungswirkung entfaltet: § 1944 Abs. 3 BGB.
Diese Vorschrift verlängert die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen auf sechs Monate – wenn sich der Erbe zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Erbfall im Ausland aufhält. Was banal klingt, ist in der Nachlassplanung von strategischer Bedeutung: Denn die Ausschlagung ist die Voraussetzung für die güterrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 2 u. 3 BGB – und damit für den konkreten Zugewinnausgleich statt des pauschalen Erbteils-Aufschlags.
Dieser Beitrag beleuchtet die Rechtslage umfassend, erklärt die Hintergründe der BGH-Rechtsprechung und zeigt anhand von Praxisbeispielen, wie Berater diese Norm in der Nachlassgestaltung einsetzen können.
Grundlagen: Güterstand und Tod
Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
Eheleute, die keinen Ehevertrag schließen, leben in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig; eine Vermögensgemeinschaft entsteht nicht. Endet die Ehe – durch Scheidung oder Tod – wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Der Zugewinn errechnet sich als Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen (§ 1373 BGB):
Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen
Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Besonderheit beim Tod: Zwei Wege, ein Ergebnis?
Stirbt ein Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft, stellt sich die Frage, wie der Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Das Gesetz sieht zwei grundlegend verschiedene Wege vor – mit erheblich unterschiedlichen wirtschaftlichen Konsequenzen.
Die erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB)
Funktionsweise
Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft nicht aus und wird er Erbe, greift § 1371 Abs. 1 BGB: Sein gesetzlicher Erbteil erhöht sich pauschal um ein Viertel – unabhängig davon, ob tatsächlich Zugewinn erzielt wurde, und unabhängig davon, wer von beiden den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat.
Neben Abkömmlingen beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB), neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte. Der pauschale Zugewinnaufschlag addiert stets ein weiteres Viertel hinzu:
- Neben Kindern: 1/4 + 1/4 = 1/2 des Nachlasses
- Neben Eltern: 1/2 + 1/4 = 3/4 des Nachlasses
Ein separater Zugewinnausgleich findet bei der erbrechtlichen Lösung nicht statt. Der pauschale Aufschlag gilt der Einfachheit halber als Pauschalabgeltung.
Erbschaftsteuerliche Besonderheit
Steuerlich ist die erbrechtliche Lösung nicht unproblematisch: Der pauschale Viertel-Aufschlag wird nach § 5 Abs. 1 ErbStG nur dann steuerfrei gestellt, wenn der tatsächliche Zugewinn nachgewiesen wird. Übersteigt der pauschale Aufschlag den rechnerisch ermittelten konkreten Zugewinn, ist der übersteigende Teil voll erbschaftsteuerpflichtig. Dies führt in der Praxis dazu, dass die erbrechtliche Lösung steuerlich nachteiliger sein kann, als auf den ersten Blick erkennbar.
Die güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2 u. 3 BGB)
Voraussetzung: Wirksame Ausschlagung
Die güterrechtliche Lösung steht dem überlebenden Ehegatten nur dann offen, wenn er die Erbschaft wirksam ausschlägt (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder wenn er enterbt worden ist (§ 1371 Abs. 3 BGB). Im Ausschlagungsfall erhält er:
- Den kleinen Pflichtteil (§ 2303 BGB): ein Viertel des gesetzlichen Erbteils, also typischerweise 1/8 des Nachlasses bei Vorhandensein von Kindern
- Den konkreten Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB: tatsächliche Differenz der Zugewinne, geteilt durch zwei
Rechnerisches Beispiel
| Position | Ehemann (verstorben) | Ehefrau (überlebend) |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen | 50.000 € | 20.000 € |
| Endvermögen | 900.000 € | 80.000 € |
| Zugewinn | 850.000 € | 60.000 € |
| Ausgleichsforderung | — | (850.000 − 60.000) / 2 = 395.000 € |
Erbrechtliche Lösung: 1/2 des Nachlasses = 900.000 € × 0,5 = 450.000 € (pauschal)
Güterrechtliche Lösung: 395.000 € Zugewinn + 1/8 Pflichtteil (900.000 € × 1/8 = 112.500 €) = 507.500 € (konkret)
In diesem Beispiel ist die güterrechtliche Lösung um 57.500 € vorteilhafter. Bei umgekehrten Zugewinnen kann das Bild deutlich anders aussehen – was zeigt: Die Entscheidung muss stets auf Basis einer konkreten Berechnung getroffen werden.
Erbschaftsteuerlicher Vorteil
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG vollständig steuerfrei – ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag (400.000 €). Dies macht die güterrechtliche Lösung in vielen Fällen steuerlich deutlich attraktiver.
Die Ausschlagungsfrist: Das Nadelöhr
Sechs Wochen als Regelfall (§ 1944 Abs. 1 BGB)
Die Ausschlagung ist grundsätzlich nur innerhalb von sechs Wochen möglich. Die Frist beginnt nach § 1944 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung zur Erbschaft Kenntnis erlangt – also in der Regel ab Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers.
Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht durch notariell beurkundete oder protokollierte Erklärung (§ 1945 BGB). Eine formlose Erklärung – etwa per E-Mail oder mündlich gegenüber dem Notar – genügt nicht.
Die stille Norm: § 1944 Abs. 3 BGB
Weniger bekannt, aber praktisch bedeutsam: Das Gesetz sieht eine Fristverlängerung auf sechs Monate vor, wenn:
- der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte, oder
- sich der Erbe bei Beginn der Frist – also zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Erbfall – im Ausland aufhält.
Die Ratio dieser Norm liegt in den besonderen Kommunikations- und Handlungsschwierigkeiten, die bei einem Auslandsaufenthalt entstehen können: Beschaffung von Erbscheinen, Beauftragung eines Notars, Einholung rechtlicher Beratung – all das ist aus dem Ausland heraus tatsächlich erschwert.
Die BGH-Rechtsprechung: Grenzen der Fristverlängerung
BGH, Beschluss vom 16.01.2019 – IV ZB 20/18 und IV ZB 21/18
Der BGH hat in zwei parallel entschiedenen Verfahren klargestellt: Ein Tagesausflug ins benachbarte Ausland – bei dem die Rückkehr noch am selben Tag geplant war – reicht für die Fristverlängerung nach § 1944 Abs. 3 BGB nicht aus.
Der entschiedene Sachverhalt: Ein gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben befand sich bei Fristbeginn lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland. Der BGH betonte, dass der Gesetzgeber Fälle im Blick hatte, in denen der Erbe tatsächlich mit besonderen Schwierigkeiten bei der fristgerechten Ausschlagung konfrontiert ist – was bei einem Tagesausflug mit geplanter Rückkehr am Abend nicht der Fall sei.
Was bleibt offen?
Die BGH-Entscheidung lässt bewusst offen, ab welcher Aufenthaltsdauer die Fristverlängerung greift. Die Formulierung „jedenfalls” im Beschluss macht deutlich, dass Fälle mit mehrtägigen Aufenthalten anders bewertet werden könnten. Die herrschende Literatur und unterinstanzliche Rechtsprechung gehen davon aus, dass ein mehrtägiger Aufenthalt – insbesondere ein Urlaub mit Übernachtung – die Fristverlängerung aktiviert.
Kriterien der Abgrenzung
| Aufenthalt | Fristverlängerung? |
|---|---|
| Tagesausflug (Rückkehr noch am selben Tag geplant) | Nein (BGH IV ZB 20/18) |
| Mehrtägiger Aufenthalt mit Übernachtungen | Ja (h.M.) |
| Dauerhafter Auslandsaufenthalt (z. B. Zweitwohnsitz) | Ja |
| Urlaub im Ausland, Todesnachricht vor Ort erhalten | Ja (wenn mehrtägig) |
Praxisfall 1: Die Urlauberin in Österreich
Sachverhalt: Ehemann verstirbt überraschend. Die Ehefrau ist zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit Freunden in Salzburg im Urlaub – geplante Reisedauer: zehn Tage. Die Todesnachricht erreicht sie per Telefon am dritten Urlaubstag. Sie fährt erst am folgenden Tag zurück.
Fristfrage: Kann die Ehefrau auch noch nach Ablauf von sechs Wochen ausschlagen?
Ergebnis: Ja – die sechsmonatige Frist des § 1944 Abs. 3 BGB ist einschlägig. Die Ehefrau hielt sich bei Fristbeginn (Zeitpunkt der Todesnachricht) tatsächlich im Ausland auf; es handelte sich um einen mehrtägigen Urlaub, nicht um einen Tagesausflug. Die verlängerte Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung sechs Monate.
Gestaltungshinweis für die Beratung: Entscheidend ist, dass der Auslandsaufenthalt vor der Kenntnisnahme vom Tod begonnen hat und mehrtägig ist. Wer erst nach der Todesnachricht ins Ausland reist, kann die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Praxisfall 2: Die Unternehmerfamilie – güterrechtlich versus erbrechtlich
Sachverhalt: Ehepaar M., verheiratet seit 30 Jahren, keine erbrechtlichen Verfügungen. Herr M. hat im Laufe der Ehe als Unternehmer ein Vermögen von 3,2 Mio. € aufgebaut (Anfangsvermögen: 80.000 €, Zugewinn: 3,12 Mio. €). Frau M. hat kein eigenes Vermögen aufgebaut (Anfangsvermögen: 10.000 €, Endvermögen: 10.000 €, Zugewinn: 0 €). Das Ehepaar hat zwei Kinder.
Erbrechtliche Lösung:
- Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau: 1/4 des Nachlasses (neben zwei Kindern)
- Pauschaler Zugewinnaufschlag: + 1/4
- Gesamt: 1/2 des Nachlasses = 1.600.000 €
- Erbschaftsteuerlicher Freibetrag: 400.000 €, verbleibende 1,2 Mio. € steuerpflichtig
Güterrechtliche Lösung:
- Konkreter Zugewinnausgleich: (3.120.000 − 0) / 2 = 1.560.000 € (steuerfrei nach § 5 Abs. 2 ErbStG)
- Kleiner Pflichtteil: 1/8 von 3.200.000 € = 400.000 € (Freibetrag ausgeschöpft, 0 € Steuer)
- Gesamt: 1.960.000 € – vollständig steuerfrei
Ergebnis: Die güterrechtliche Lösung ist in diesem Fall um 360.000 € wirtschaftlich vorteilhafter – und das vollständig steuerfrei. Die Ausschlagung lohnt sich hier erheblich. Ohne Kenntnis der Fristverlängerung nach § 1944 Abs. 3 BGB wäre die Möglichkeit zur Ausschlagung nach sechs Wochen unwiederbringlich verloren.
Praxisfall 3: Wenn die erbrechtliche Lösung günstiger ist
Sachverhalt: Ehepaar K. Frau K. verstirbt. Sie hatte kaum eigenes Vermögen aufgebaut (Anfangsvermögen 5.000 €, Endvermögen 30.000 €, Zugewinn 25.000 €). Herr K. hingegen brachte bereits bei der Heirat erhebliches Vermögen mit und hat es seitdem auf 2 Mio. € gesteigert (Anfangsvermögen 800.000 €, Zugewinn 1,2 Mio. €).
Güterrechtliche Lösung: Da Frau K. weniger Zugewinn erzielt hat als Herr K., steht Herrn K. kein Zugewinnausgleich zu – sondern er wäre ggf. ausgleichspflichtig gewesen. Der konkrete Zugewinnausgleich der Ehefrau beträgt (25.000 − 1.200.000) / 2 → negativer Zugewinn von Herrn K. geht nicht zu Lasten seiner Erben; Ausgleichsanspruch der Frau: 0 €. Kleiner Pflichtteil: 1/8 des Nachlasses.
Erbrechtliche Lösung: Herr K. erhält 1/2 des Nachlasses unabhängig von den Zugewinnen – also 15.000 €.
Ergebnis: Hier ist die erbrechtliche Lösung (1/2 des Nachlasses) deutlich besser. Die pauschale Erhöhung greift zugunsten des überlebenden Ehegatten, obwohl kein eigener Zugewinn vorlag. Eine vorschnelle Ausschlagung wäre in diesem Fall ein schwerwiegender Beratungsfehler.
Praxisfall 4: Der Fall der verfristeten Ausschlagung ohne Auslandsaufenthalt
Sachverhalt: Ehepaar W. Herr W. verstirbt. Die Ehefrau erfährt vom Tod des Mannes am 15. Februar. Am 28. März – 41 Tage später, also nach Ablauf der Sechswochenfrist – möchte sie die güterrechtliche Lösung wählen und erkundigt sich beim Notar.
Ergebnis: Ohne Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung greift § 1944 Abs. 3 BGB nicht. Die Frist von sechs Wochen ist abgelaufen. Die Erbschaft gilt als angenommen (§ 1943 BGB). Eine Ausschlagung ist nur noch ausnahmsweise möglich – etwa bei Irrtumsanfechtung (§ 1954 BGB), was jedoch strenge Voraussetzungen hat und selten erfolgreich ist. Die güterrechtliche Lösung ist in diesem Fall verschlossen.
Lehre für die Beratung: In diesem Fall hätte eine frühzeitige Fristnotierung und Beratung zum Zeitpunkt der Todesnachricht den Verlust der güterrechtlichen Option verhindert. Es empfiehlt sich, bei Kenntnis eines Todesfalls eines Mandanten oder Mandantengatten unverzüglich Kontakt aufzunehmen und die Optionen zu erörtern.
Dokumentation als Absicherung
Für den Fall, dass die verlängerte Frist in Anspruch genommen wird, ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Im Streitfall – etwa wenn das Nachlassgericht die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung prüft – müssen folgende Punkte belastbar nachgewiesen werden:
- Beginn des Auslandsaufenthalts vor Kenntniserlangung vom Erbfall (Buchungsbestätigungen, Tickets, Hotelbuchungen, Einreisestempel)
- Mehrtägiger Aufenthalt (Übernachtungsnachweise, Kreditkartenbelege, Fotos mit Geo-Tagging und Zeitstempel)
- Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Tod (Telefonprotokoll, SMS oder Messenger-Nachricht mit Zeitstempel, Zeugenerklärungen)
- Rückreise erst nach Kenntniserlangung (oder noch während des Aufenthalts) – entscheidend ist, dass der Aufenthalt bei Fristbeginn bestand
Diese Dokumentation sollte unmittelbar nach dem Ereignis gesichert werden – nicht erst Wochen später.
Gestaltungsüberlegungen in der Nachlassplanung
Ehevertragliche Perspektive
Wer in der vorausschauenden Nachlassplanung tätig ist, sollte mit Mandanten erörtern, ob und unter welchen Umständen eine modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist. Die sogenannte Güterstandsschaukel – ein Wechsel aus der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück – ermöglicht es, einen bereits erzielten Zugewinn zu realisieren und erbschaft- wie schenkungsteuerfrei zu übertragen.
Testamentarische Gestaltung
Durch ein Testament kann der Erblasser bestimmen, ob und in welchem Umfang dem Ehegatten die erbrechtliche oder güterrechtliche Lösung offensteht oder eingeschränkt wird. Ein gezieltes Enterbungsmodell (§ 1371 Abs. 3 BGB) kann die güterrechtliche Lösung erzwingen – oder verhindern.
Frühzeitige Prüfung im Beratungsgespräch
In der laufenden Mandatsbetreuung sollte regelmäßig – spätestens bei Erkrankung eines Ehegatten – eine Vergleichsrechnung erbrechtliche versus güterrechtliche Lösung durchgeführt werden. Die Ergebnisse können sich im Zeitverlauf stark verschieben, etwa wenn ein Unternehmensanteil stark an Wert gewinnt.
Fazit
§ 1944 Abs. 3 BGB ist eine der stillen Normen im deutschen Erbrecht. Sie entfaltet – richtig eingesetzt – erhebliche Gestaltungswirkung, indem sie den Zeitraum zur Ausschlagungsentscheidung auf sechs Monate ausdehnt. Der BGH hat mit seinen Entscheidungen vom 16.01.2019 klargestellt, dass ein Tagesausflug nicht genügt – mehrtägige Aufenthalte hingegen sind nach herrschender Meinung ausreichend.
Für Finanz- und Nachfolgeplaner ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: Im Todesfall eines Mandanten oder dessen Ehegatten ist unmittelbar zu klären, ob ein Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt der Todesnachricht vorlag. Gleichzeitig ist eine Vergleichsrechnung zwischen erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung unverzüglich anzufertigen – denn die wirtschaftlichen Unterschiede können sechsstellig sein.
Anhang A: 10 Handlungsschritte im Todesfall – Checkliste für Berater
| Schritt | Maßnahme | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1 | Todesnachricht und Zeitpunkt der Kenntniserlangung dokumentieren | Unmittelbar |
| 2 | Klären: Befand sich der überlebende Ehegatte im Ausland? | Unmittelbar |
| 3 | Falls ja: Auslandsaufenthalt belegen (mehrtägig, vor Kenntniserlangung) | Innerhalb von Tagen |
| 4 | Frist ermitteln: 6 Wochen (Inland) oder 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB) | Unmittelbar |
| 5 | Vergleichsrechnung erbrechtliche vs. güterrechtliche Lösung erstellen | Innerhalb von 1–2 Wochen |
| 6 | Erbschaftsteuerliche Konsequenzen beider Optionen prüfen (§ 5 ErbStG) | Parallel zu Schritt 5 |
| 7 | Notartermin für Ausschlagungserklärung vorbereiten (falls güterrechtliche Lösung) | Rechtzeitig vor Fristablauf |
| 8 | Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben (§ 1945 BGB) | Vor Fristablauf |
| 9 | Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Nachlass geltend machen | Nach Ausschlagung |
| 10 | Erbschaftsteuererklärung auf Basis der gewählten Lösung optimieren | Nach Entscheidung |
Anhang B: Rechtliche Quellen und Fundstellen
| Norm / Entscheidung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 1371 Abs. 1 BGB | Erbrechtliche Lösung – pauschale Erbteilserhöhung um 1/4 | BGB, Familienrecht |
| § 1371 Abs. 2 BGB | Güterrechtliche Lösung bei Ausschlagung | BGB, Familienrecht |
| § 1371 Abs. 3 BGB | Güterrechtliche Lösung bei Enterbung | BGB, Familienrecht |
| § 1373 BGB | Definition des Zugewinns | BGB, Familienrecht |
| § 1378 Abs. 1 BGB | Ausgleichsforderung | BGB, Familienrecht |
| § 1944 Abs. 1 BGB | Ausschlagungsfrist – 6 Wochen | BGB, Erbrecht |
| § 1944 Abs. 2 BGB | Fristbeginn (Kenntniserlangung) | BGB, Erbrecht |
| § 1944 Abs. 3 BGB | Fristverlängerung auf 6 Monate bei Ausland | BGB, Erbrecht |
| § 1945 BGB | Form der Ausschlagung | BGB, Erbrecht |
| § 1954 BGB | Anfechtung der Ausschlagung / Annahme | BGB, Erbrecht |
| § 2303 BGB | Pflichtteilsrecht | BGB, Erbrecht |
| § 5 Abs. 1 ErbStG | Steuerfreiheit des Zugewinns (erbrechtliche Lösung) | ErbStG |
| § 5 Abs. 2 ErbStG | Steuerfreiheit des Zugewinns (güterrechtliche Lösung) | ErbStG |
| BGH, 16.01.2019, IV ZB 20/18 | Tagesausflug genügt nicht für § 1944 Abs. 3 BGB | BGHZ / NJW 2019 |
| BGH, 16.01.2019, IV ZB 21/18 | Parallelbeschluss – gleiche Rechtsauffassung | BGHZ / NJW 2019 |
Anhang C: Praxisimplikationen im Überblick
1. Keine automatische Vorteilhaftigkeit der güterrechtlichen Lösung Die güterrechtliche Lösung ist nur dann vorteilhaft, wenn der verstorbene Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat. Im umgekehrten Fall ist die erbrechtliche Lösung i.d.R. besser. Eine Vergleichsrechnung ist immer erforderlich.
2. Die Frist läuft sofort – auch im Urlaub Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Moment der Kenntnisnahme vom Tod – unabhängig davon, wo sich der Erbe befindet. § 1944 Abs. 3 BGB verlängert die Frist, hebt sie aber nicht auf.
3. Dokumentationspflicht beim Auslandsaufenthalt Wer die verlängerte Frist in Anspruch nimmt, trägt die Beweislast für den Auslandsaufenthalt bei Fristbeginn. Eine lückenlose Dokumentation (Reisebelege, Kommunikationsnachweise) ist unverzichtbar.
4. Erbschaftsteuer als Entscheidungsfaktor Die steuerliche Freistellung nach § 5 Abs. 2 ErbStG kann die güterrechtliche Lösung erheblich attraktiver machen – insbesondere bei hohem Zugewinn und knappem Freibetrag.
5. Frühzeitige Beratung verhindert Verlust der Wahlmöglichkeit Ist die Sechswochenfrist abgelaufen und kein Auslandsaufenthalt dokumentiert, ist die güterrechtliche Lösung unwiderruflich verschlossen. Proaktive Mandatenpflege – auch im Todesfall des Ehegatten – ist keine Kür, sondern Pflicht.
6. Testamentarische Gestaltung kann Wahlrecht beeinflussen Durch letztwillige Verfügungen kann der Erblasser den überlebenden Ehegatten gezielt entlasten, entrechten oder zur güterrechtlichen Lösung zwingen. Dies ist in der Nachlassplanung ein wichtiges Gestaltungsmittel.
7. Minderjährige Erben erfordern besondere Beachtung In den BGH-Verfahren von 2019 war ein minderjähriger Erbe betroffen, dessen gesetzliche Vertreter handelten. Bei minderjährigen Erben ist die Genehmigung des Familiengerichts für die Ausschlagung erforderlich (§ 1643 BGB) – ein weiterer Faktor, der die Fristplanung beeinflusst.