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  • Henning Krischke
  • 2. November 2025

Festsetzungsfrist bei strittigen Testamenten: Was das BFH-Urteil II R 28/22 für die Nachfolgeplanung bedeutet

  • 8 Min. Lesezeit
  • Beraterwissen,Erben & Vererben
Sanduhr, Testament, Justitia-Statue im Hintergrund
Festsetzungsfrist bei strittigen Testamenten: Was das BFH-Urteil II R 28/22 für die Nachfolgeplanung bedeutet

I. Bedeutung der Frist für steuerliche Nachfolgeplanung

Die Festsetzungsfrist gehört zu den zentralen Stellgrößen im Erbschaftsteuerrecht. Sie bestimmt, wie lange die Finanzverwaltung die Steuer für einen Erwerb von Todes wegen festsetzen darf. Nach Ablauf der Frist tritt Verjährung ein, und der Staat verliert seinen Anspruch auf Steuererhebung. Für Berater im Private Banking, in der Vermögensstrukturierung und der Nachfolgeplanung ist daher die präzise Kenntnis des Fristbeginns entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Fristversäumnisse auszuschließen.

Im praktischen Beratungsalltag führen gerade strittige Testamentssituationen regelmäßig zu Unsicherheiten: Wann beginnt die Frist tatsächlich, wenn ein Testament zunächst angefochten oder seine Wirksamkeit bestritten wird? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 28/22) grundlegend geklärt. Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen, unter denen die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer zu laufen beginnt – und schafft damit erstmals eine einheitliche Grundlage für die steuerliche Behandlung komplexer Nachlassfälle.


II. Kernaussagen des BFH-Urteils

Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erwerber gesicherte Kenntnis von seiner rechtlich wirksamen Erbenstellung hat. Maßgeblich ist also nicht der bloße Umstand, dass ein Testament eröffnet wird, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Erbe weiß oder wissen muss, dass der Erwerb zivilrechtlich feststeht.

Gesicherte Kenntnis und Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO

Nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer frühestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber von dem Erwerb Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist nach Auffassung des BFH nur dann gegeben, wenn der Erwerb auf einem bestimmten, rechtlich gesicherten Rechtsgrund beruht. Bei einem streitigen Testament ist dies regelmäßig erst der Fall, wenn das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren verbindlich über die Wirksamkeit des Testaments entschieden hat.

Damit stellt der BFH klar: Solange der Erbe keine verlässliche, rechtlich gesicherte Kenntnis über seine Erbenstellung hat – etwa weil ein anderer potenzieller Erbe Widerspruch eingelegt oder die Testierfähigkeit bestritten hat –, beginnt die Festsetzungsfrist nicht zu laufen. Erst die gerichtliche Feststellung im Erbscheinsverfahren löst den Fristbeginn aus.

Keine Verlängerung durch Anfechtbarkeit der Entscheidung

Bemerkenswert ist, dass der BFH ausdrücklich festhält: Die Möglichkeit eines Rechtsmittels oder eine tatsächlich eingelegte Beschwerde hemmt den Fristbeginn nicht. Es genügt, dass das Nachlassgericht entschieden hat und die Entscheidung dem Erben bekannt ist. Damit bleibt die steuerliche Frist unabhängig davon, ob die zivilrechtliche Entscheidung noch angefochten wird. Diese Klarstellung beseitigt die bis dahin verbreitete Unsicherheit, ob erst mit Rechtskraft des Erbscheins die Frist zu laufen beginnt.

Verbrauch der Anlaufhemmung pro Rechtsgrund

Die Anlaufhemmung gilt nach dem Urteil nur für den jeweiligen Rechtsgrund des Erwerbs. Wird später ein weiteres Testament gefunden, das einen neuen oder abweichenden Rechtsgrund begründet, beginnt für diesen Erwerb eine neue Festsetzungsfrist. Der BFH differenziert damit klar zwischen mehreren Erbgründen innerhalb desselben Nachlasses.


III. Steuerliche Praxisimplikationen

Das Urteil hat erhebliche praktische Konsequenzen für die steuerliche Nachfolgeplanung, insbesondere für die Fristberechnung, die Risikoabschätzung und die Dokumentationspflichten in komplexen Nachlasssituationen.

1. Auswirkungen auf den Fristlauf

Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Nach dem Urteil beginnt sie in Streitfällen erst mit dem Jahr, in dem die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Testaments ergeht. Dadurch können sich in der Praxis deutliche Verschiebungen ergeben. In Erbfällen mit jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen kann der Fristbeginn somit erheblich nach dem Tod des Erblassers liegen.

Für Berater bedeutet dies: Die steuerliche Risikoanalyse muss den Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis ausdrücklich berücksichtigen. Eine Fristberechnung allein auf Basis des Erbfalls oder der Testamentseröffnung ist unzureichend.

2. Bedeutung für Mitteilungs- und Anzeigeverpflichtungen

Nach § 30 ErbStG besteht für Erwerber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Erwerb. Wird die Erbenstellung erst im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens geklärt, beginnt auch diese Anzeigefrist erst mit dem Bekanntwerden der Entscheidung.

In der Beratungspraxis muss daher sichergestellt sein, dass Mandanten nach gerichtlicher Feststellung ihrer Erbenstellung die Anzeige fristgerecht vornehmen. Private-Banking-Abteilungen sollten entsprechende Compliance-Prozesse implementieren, um automatische Hinweise bei Nachlassentscheidungen zu generieren.

3. Nachweisführung und Dokumentation

Für die steuerliche Nachweisführung ist entscheidend, dass der Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis dokumentiert wird. Dies kann durch Vorlage des Erbscheins oder der gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Die Finanzverwaltung wird voraussichtlich eine strenge Dokumentationspraxis verlangen, da sich durch den verschobenen Fristbeginn auch die steuerliche Verjährung verlängert.

4. Strategische Konsequenzen für Nachfolgeplaner

Aus Sicht der Nachfolgeplanung bietet das Urteil zugleich neue Gestaltungsspielräume. In komplexen Familienverhältnissen kann der Zeitpunkt des gesicherten Erwerbs steuerlich relevant sein, etwa für die Verknüpfung mit Freibeträgen oder die Bewertung von Vermögensgegenständen. Durch die spätere Feststellung des Erwerbs kann der Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG unter Umständen in ein Jahr mit günstigeren Vermögensverhältnissen fallen.

Für Berater ist es daher ratsam, in strittigen Fällen den Fortgang des Erbscheinsverfahrens eng zu begleiten und die steuerlichen Bewertungszeitpunkte in die Liquiditäts- und Nachfolgeplanung einzubeziehen.


IV. Praxisbeispiele aus der Beratung

Beispiel 1: Einzeltestament mit Anfechtung

Ein Erblasser setzt seine Tochter als Alleinerbin ein. Der Sohn fechtet das Testament wegen angeblicher Testierunfähigkeit an. Das Nachlassgericht entscheidet zwei Jahre später, dass das Testament wirksam ist. Erst mit dieser Entscheidung beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer. Die Anzeige- und Festsetzungsfristen verschieben sich entsprechend nach hinten.

Praxisbedeutung: Eine vorschnelle Steuererklärung vor Klärung der Erbenstellung ist nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein, um Zinsrisiken zu vermeiden.

Beispiel 2: Zwei konkurrierende Testamente

Ein 2018 errichtetes Testament setzt den Neffen als Alleinerben ein, ein 2021 gefundenes Testament die Lebensgefährtin. Das Nachlassgericht entscheidet 2024 zugunsten des jüngeren Testaments. Für den Neffen beginnt die Festsetzungsfrist nie zu laufen, da sein Erwerb zivilrechtlich unwirksam ist. Für die Lebensgefährtin beginnt die Frist mit der gerichtlichen Entscheidung im Jahr 2024.

Beispiel 3: Erbengemeinschaft mit Testamentsvollstreckung

Mehrere Geschwister sind Erben. Der Testamentsvollstrecker wird erst drei Jahre nach dem Tod eingesetzt, nachdem die Gültigkeit des Testaments bestätigt wurde. Die Festsetzungsfrist beginnt für die Erben erst mit dieser Bestätigung. Ein bereits früher gezahlter Steuerbetrag kann bei späterer Ungültigkeitserklärung zu einer Erstattung führen.

Beispiel 4: Nachmeldung bei späterer gerichtlicher Klärung

Ein Bankberater erfährt, dass ein Mandant als Erbe in einem laufenden Nachlassverfahren benannt ist, das Testament aber angefochten wird. Er dokumentiert den Fall und weist auf die Pflicht zur Nachmeldung hin, sobald das Nachlassgericht entschieden hat. Damit wird das Risiko einer Anzeigepflichtverletzung vermieden.

Beispiel 5: Internationaler Nachlass

Bei einem in Spanien errichteten Testament mit deutschem Vermögen entscheidet das deutsche Nachlassgericht erst nach drei Jahren über die Anerkennung des Testaments. Auch hier beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dieser Entscheidung. Die internationale Zuständigkeitsfrage ändert daran nichts.


V. Checkliste für die Beratungspraxis

Steuerliche Beratung bei strittigen Testamenten – zentrale Prüfschritte

PrüffeldHandlungsempfehlungZiel
1. Analyse der ErblagePrüfen, ob ein Testament, ein Erbvertrag oder mehrere Verfügungen vorliegenErmittlung der relevanten Rechtsgründe
2. ProzessbeobachtungNachlassgerichtliche Verfahren aktiv verfolgen, Entscheidungen dokumentierenSicherstellung des Zeitpunkts der „gesicherten Kenntnis“
3. Anzeige nach § 30 ErbStGNach gerichtlicher Entscheidung unverzüglich innerhalb von drei Monaten anzeigenEinhaltung der Anzeigepflicht
4. FristenmanagementBeginn und Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 AO im Beratungssystem erfassenVermeidung von Fristversäumnissen
5. Bewertungsstichtag prüfenVermögenswerte zum Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis neu bewertenOptimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage
6. DokumentationspflichtenErbschein, Beschluss und Mitteilungen des Nachlassgerichts archivierenNachweis gegenüber Finanzverwaltung sichern
7. Abstimmung mit SteuerberaterFrühzeitige Einbindung des steuerlichen Beraters bei FristberechnungKonsistente Fristberechnung
8. Kommunikation mit MandantenKlare Aufklärung über Fristbeginn und AnzeigepflichtenHaftungsminimierung und Compliance
9. Interne ProzesseStandardisierte Nachlass-Checklisten in Private Banking-Systemen hinterlegenAutomatisierte Risikokontrolle
10. Nachverfolgung bei neuen TestamentsfundenBei neuem Rechtsgrund Frist neu berechnenSicherstellung richtiger Verjährungsbewertung

VI. Fazit: Mehr Rechtssicherheit, aber erhöhte Verantwortung

Das Urteil des BFH II R 28/22 schafft dringend benötigte Klarheit über den Beginn der Festsetzungsfrist bei streitigen Testamenten. Es stellt die rechtliche Wirksamkeit des Erwerbs in den Mittelpunkt und entkoppelt die steuerliche Frist vom bloßen Erbfall. Für Berater im Private Banking und in der Nachfolgeplanung bedeutet dies zweierlei: einerseits mehr Rechtssicherheit in der Fristberechnung, andererseits eine erhöhte Verantwortung für das Fristen- und Dokumentationsmanagement.

Die Entscheidung macht deutlich, dass steuerliche Planung und zivilrechtliche Verfahren eng aufeinander abgestimmt werden müssen. Wer frühzeitig strukturiert dokumentiert, gerichtliche Entwicklungen überwacht und klare interne Prozesse etabliert, kann Mandanten zuverlässig vor steuerlichen Risiken schützen – und die Nachfolgeplanung rechtssicher begleiten.


Anhang A – Handlungsschritte für die Beratungspraxis

SchrittMaßnahmeVerantwortlich
1Prüfung der Testamentslage und ErbenstellungNachfolgeplaner / Private-Banking-Berater
2Erfassung des Todeszeitpunkts und möglicher StreitfragenBerater
3Einholung von Informationen zum NachlassverfahrenBerater / Jurist
4Dokumentation des Zeitpunkts der gerichtlichen EntscheidungBerater
5Fristberechnung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AOSteuerberater
6Erfüllung der Anzeige nach § 30 ErbStGErbe / Berater
7Bewertung der Nachlasswerte zum maßgeblichen ZeitpunktSteuerberater
8Archivierung der Unterlagen und gerichtlichen BeschlüsseCompliance-Abteilung
9Kommunikation mit Finanzamt und MandantBerater
10Überprüfung auf neue Testamente oder spätere RechtsänderungenNachfolgeplaner

Anhang B – Rechtsquellen und Fundstellen

NormRegelungsinhaltRelevanz für Beratung
§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist bei Kenntnis vom ErwerbBestimmung des Fristbeginns
§ 169 AODauer der FestsetzungsfristBerechnung der Verjährung
§ 30 ErbStGAnzeigepflicht des ErwerbersPflichten bei Kenntnis des Erwerbs
§ 9 ErbStGEntstehung der SteuerVerknüpfung von Erbfall und Erwerb
§ 11 ErbStGBewertungsstichtagRelevanz bei später Feststellung
§§ 2353 ff. BGBErbscheinsverfahrenZivilrechtliche Grundlage der Entscheidung
BFH II R 28/22 (2025)Beginn der Festsetzungsfrist bei strittigem TestamentLeitentscheidung 2025
BFH II R 17/20 (2022)Frühere Entscheidung zum gleichen ThemenkreisBestätigung der Linie

Anhang C – Zentrale Praxisimplikationen

ThemaBedeutung für die Praxis
FestsetzungsfristBeginn erst bei gesicherter Kenntnis der Erbenstellung
RechtskraftNicht erforderlich für Fristbeginn
Mehrere TestamenteGetrennte Fristen je Rechtsgrund
AnzeigepflichtFristbeginn erst mit gerichtlicher Entscheidung
BewertungsstichtagVerschiebung kann steuerliche Vorteile bringen
DokumentationspflichtNachweis der gerichtlichen Entscheidung entscheidend
CompliancePflicht zur strukturierten Prozessüberwachung
HaftungsrisikoFalsche Fristberechnung kann zu Verjährungsverlust führen
FestsetzungsfristNachfolgeplanungTestament

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Tel.: +497171 807 919 8
Fax: +497171 973 497 0
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