Abberufung des Stiftungsvorstands durch den Stifter: Voraussetzungen und Grenzen
Die Abberufung eines Stiftungsvorstands erfordert klare satzungsmäßige Regelungen. Wichtige und sachliche Gründe müssen präzise definiert sein. Der Stifter kann sich Abberufungsrechte vorbehalten, die auch auf Erben übertragbar sind. Die Satzung sollte die Wirksamkeit der Abberufung bis zur gerichtlichen Klärung sichern.