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Wer trägt die Kosten, wenn der Tod anklopft?

In der Stunde des Abschieds, wenn das Leben eines Nahestehenden endet, wird die Welt der Hinterbliebenen von Trauer umhüllt. Doch neben dem emotionalen Schmerz rückt bald eine nüchterne Realität in den Fokus: die Bestattungskosten. Schnell können diese in den fünfstelligen Bereich klettern – eine finanzielle Last, die inmitten des Schmerzes eine zusätzliche Bürde darstellt. Doch wer muss eigentlich für diese Kosten aufkommen?

Eine gesetzliche Pflicht mit privatrechtlichem Kern

Das Bestattungswesen ist Ländersache, und so regelt jedes Bundesland in seinem eigenen Landesbestattungsgesetz, wer die Verantwortung für die Bestattung eines Verstorbenen trägt. Üblicherweise sind dies die nächsten Angehörigen in absteigender Reihenfolge: vom Ehegatten über die erwachsenen Kinder hin zu Eltern und Geschwistern. Doch während die Verantwortlichkeit klar geregelt ist, bleibt die Frage der Kostenübernahme eine privatrechtliche Angelegenheit.

Gemäß § 1968 BGB obliegt es den Erben, die Bestattungskosten zu tragen. Sind mehrere Erben vorhanden, so wird der Kostenanteil entsprechend der Erbquote aufgeteilt. Oftmals werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen, was den administrativen Prozess vereinfacht, da die Testamentseröffnung meist einige Zeit in Anspruch nimmt. Ein Ausschlagen der Erbschaft entbindet von der Zahlungspflicht, doch was geschieht, wenn alle Erben verzichten?

Die Rolle der Enterbten und überschuldeter Erben

Auch wenn ein Angehöriger durch testamentarische Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, entbindet dies nicht von der Kostenpflicht. Enterbte Angehörige sehen sich mit dem Pflichtteilsanspruch konfrontiert, der ihnen trotz Enterbung zusteht. Da die Bestattungskosten vorab aus dem Nachlass beglichen werden, tragen indirekt auch Enterbte zu diesen Kosten bei.

Bei zahlungsunfähigen Erben oder einem überschuldeten Nachlass fällt die Last auf die Schultern der Angehörigen. Hier gilt erneut die Rangfolge der Verwandtschaft, wobei der Ehepartner die vorderste Position einnimmt.

Wenn das Sozialamt einspringt

Nicht selten reicht das Erbe nicht aus, um die Bestattungskosten zu decken, oder die Angehörigen sind finanziell nicht in der Lage, diese zu tragen. In solchen Fällen greift § 74 SGB XII und ermöglicht eine Sozialbestattung. Der Staat übernimmt die Kosten für eine schlichte, aber würdevolle Bestattung. Dieser Anspruch besteht insbesondere für Empfänger von Sozialleistungen. Doch der Staat sieht sich nach Möglichkeit um eine Rückforderung der Kosten bemüht – sei es von unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Personen, die für den Tod verantwortlich sind.

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