Eine Fiskalerbschaft liegt vor, wenn der Nachlass einer verstorbenen Person mangels gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erben an den Staat fällt. Dies geschieht entweder, weil keine Erben vorhanden sind oder weil alle potenziellen Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Der Staat – vertreten durch das jeweilige Bundesland – übernimmt in diesem Fall sämtliche Vermögenswerte, aber auch etwaige Verbindlichkeiten des Nachlasses. Während private Erben eine Erbschaft ablehnen können, ist der Staat zur Annahme verpflichtet. Fiskalerbschaften sind mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Schulden zum Nachlass gehören.