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Verwaltungsvermögen

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  • Henning Krischke
  • 22. Februar 2025

Verwaltungsvermögen

  • 2 Min. Lesezeit

Verwaltungsvermögen bezeichnet Vermögenswerte, die nicht unmittelbar dem produktiven Betriebszweck eines Unternehmens dienen, sondern als reine Kapitalanlage gehalten werden. Dazu gehören unter anderem liquide Mittel, Wertpapiere, vermietete Immobilien oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit weniger als 25 % Stimmrechtsanteil.

Steuerlich ist Verwaltungsvermögen insbesondere im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht relevant. Die §§ 13a und 13b ErbStG regeln, dass nur produktives Betriebsvermögen bei einer Unternehmensnachfolge steuerlich begünstigt wird, während Verwaltungsvermögen grundsätzlich voll steuerpflichtig bleibt. Eine Ausnahme besteht, wenn das Verwaltungsvermögen unter der sogenannten „Schmutzgrenze“ von 20 % des Gesamtvermögens bleibt.

Die Identifikation von Verwaltungsvermögen erfolgt durch eine Analyse der Vermögensstruktur des Unternehmens. Zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehören vorwiegend:

  • Nicht betriebsnotwendige Immobilien, insbesondere vermietete Wohnimmobilien
  • Wertpapiere und Beteiligungen, sofern sie nicht dem Unternehmenszweck dienen
  • Bankguthaben, wenn diese über das betriebliche Erfordernis hinausgehen

Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist Verwaltungsvermögen von besonderer Bedeutung, wenn es um die steueroptimierte Nachfolgeplanung geht. Ziel ist es, Betriebsvermögen so zu strukturieren, dass möglichst wenig Vermögen als Verwaltungsvermögen klassifiziert wird. Dies kann durch gezielte Investitionen in produktive Unternehmenswerte, wie Maschinen oder gewerblich genutzte Immobilien, erfolgen.

Ein fehlerhafter Umgang mit Verwaltungsvermögen kann dazu führen, dass ein Unternehmen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen kommt und damit eine hohe Steuerlast für die Erben entsteht. Durch vorausschauende Umstrukturierung können diese Nachteile jedoch vermieden werden.

Praxisbeispiel:
Ein Familienunternehmen hält eine Vielzahl von Wertpapieren als Kapitalrücklage. Da diese als Verwaltungsvermögen gelten, wäre eine Schenkung des Unternehmens steuerpflichtig. Durch die Umwandlung der Wertpapiere in betriebsnotwendige Anlagen und eine gewerbliche Nutzung von Immobilien kann der steuerliche Status des Unternehmens verbessert werden, sodass die Unternehmensnachfolge steuerfrei erfolgen kann.

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