Der Erbanteil bezeichnet den Anteil am Nachlass, den ein Erbe nach dem Tod des Erblassers erhält. Die Höhe des Erbanteils hängt von der Anzahl der Erben sowie dem Inhalt des Testaments ab.
Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Hierbei wird der Nachlass entsprechend der Verwandtschaftsverhältnisse auf die Erben aufgeteilt. Wenn der Erblasser beispielsweise keine Kinder hat, geht der Nachlass an die Eltern oder Geschwister über.
Wenn der Erblasser jedoch ein Testament erstellt hat, kann er die Verteilung des Nachlasses selbst bestimmen. Hierbei kann er einzelne Personen oder Institutionen als Erben einsetzen oder bestimmte Personen vom Erbe ausschließen. Der Erbanteil der einzelnen Erben hängt dann davon ab, wie der Erblasser im Testament die Verteilung des Nachlasses geregelt hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Erbanteil nicht immer gleichbedeutend mit dem tatsächlichen Wert des Nachlasses ist. Wenn der Nachlass etwa Schulden enthält, mindert dies den Wert des Nachlasses und daher den Erbanteil der Erben.
Es ist auch möglich, dass der Erbanteil durch eine Pflichtteilstrafklausel gemindert wird. Wenn ein Erbe durch den Erblasser enterbt wurde, kann er dennoch einen Pflichtteil am Nachlass beanspruchen. Wenn der Erbe jedoch versucht, seinen Pflichtteil gerichtlich durchzusetzen, kann ihm dies den Erbanteil mindern, da der Erblasser damit nicht einverstanden war.