Scheidungsstatistik 2025: Was die Zahlen für Vermögensplanung, Altersvorsorge und Nachfolge bedeuten
Die jüngsten Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zeichnen ein ernüchterndes gesellschaftliches Bild: Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 130.100 Ehen durch richterlichen Beschluss geschieden – ein leichter Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 0,6 Prozent. Gleichzeitig wurden nur noch 348.800 Ehen geschlossen, der niedrigste Stand seit Beginn der Erhebungen im Jahr 1950. Für Finanz- und Nachfolgeplaner sind diese Entwicklungen weit mehr als demografische Randnotizen: Sie berühren unmittelbar Fragen der Vermögensstrukturierung, des Güterrechts, der Altersvorsorge und nicht zuletzt der unternehmerischen Nachfolge.
Langfristiger Rückgang mit struktureller Relevanz
Betrachtet man die Scheidungszahlen im historischen Kontext, offenbart sich ein stabiler Rückwärtstrend: Seit dem Hochpunkt im Jahr 2003, als in Deutschland 213.975 Ehen geschieden wurden, ist die Zahl der Scheidungen um 39,2 Prozent gefallen. Im Jahr 2023 wurde der bisherige Tiefstand verzeichnet; seitdem steigen die Zahlen moderat wieder an. Im Jahr 2025 wurden je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1,56 Ehen geschieden – gegenüber 1,54 im Vorjahr.
Für die Planungspraxis ergibt sich aus diesem Trend eine paradoxe Situation: Obwohl weniger Ehen geschieden werden, steigt der strukturelle Beratungsbedarf. Denn es werden auch immer weniger Ehen geschlossen. Die Zahl der Eheschließungen lag 2025 bei 348.800 – gegenüber 383.000 im Jahr 2003 ein Rückgang von 8,9 Prozent. Zugleich nimmt die durchschnittliche Ehedauer zu: Im Jahr 2025 waren geschiedene Paare im Durchschnitt 14 Jahre und 7 Monate verheiratet gewesen. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung im Regelfall erhebliche gemeinsame Vermögenspositionen, Rentenanwartschaften und gegebenenfalls unternehmerische Verflechtungen vorhanden sind, die einer Auseinandersetzung bedürfen.
Güterrecht im Praxistest: Was bei langen Ehen auf dem Spiel steht
Wer nach fast 15 gemeinsamen Ehejahren scheidet, hat in der Regel gemeinsam Vermögen aufgebaut. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – dem mit Abstand häufigsten Güterstand in Deutschland – wird beim Scheitern der Ehe der sogenannte Zugewinnausgleich fällig. Gemäß §§ 1363 ff. BGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf den hälftigen Überschuss des Zugewinns des anderen Ehegatten, soweit dieser den eigenen übersteigt.
Die Rechnung klingt simpel, ist es in der Praxis aber selten. Bei Selbständigen, Unternehmern oder Personen mit Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften stellt sich die Frage der Bewertung von Betriebsvermögen als zentrale Herausforderung. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen festgelegt, dass unternehmerische Beteiligungen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags zu bewerten sind – in der Regel nach dem Ertragswertverfahren oder dem modifizierten Substanzwertverfahren.
Für Finanzplaner bedeutet dies: Die frühzeitige Gestaltung durch einen Ehevertrag mit Modifikation oder Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann erhebliche Liquiditätsrisiken verhindern. Insbesondere bei Familienunternehmen, in denen die Vermögensmasse de facto im Unternehmen gebunden ist, kann ein unmodifizierter Zugewinnausgleich im Scheidungsfall existenzgefährdend wirken – nicht durch bösen Willen, sondern schlicht durch die Liquiditätserfordernisse der Ausgleichszahlung.
Altersvorsorge: Der Versorgungsausgleich als stiller Vermögensvernichter
Neben dem Güterrecht ist der Versorgungsausgleich (§§ 1 ff. VersAusglG) das zweite große Vermögensverteilungsinstrument der Ehescheidung. Er betrifft alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und –ansprüche, unabhängig vom Güterstand. Bei langen Ehen – wie der Durchschnitt von knapp 15 Jahren nahelegt – können die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu teilenden Anwartschaften erheblich sein.
Betroffen sind nicht nur gesetzliche Rentenansprüche, sondern auch betriebliche Altersversorgungen und private Rentenversicherungen. Bei beitragsorientierten Direktzusagen, Pensionskassen oder Direktversicherungen ist der Ausgleich im Regelfall intern möglich. Bei rückstellungsfinanzierten Pensionszusagen durch Arbeitgeber – einem in der mittelständischen Unternehmenslandschaft weit verbreiteten Instrument der Unternehmensnachfolge – kann die Situation komplex werden: Eine externe Teilung nach § 14 VersAusglG kann Folgekosten auf Unternehmensseite auslösen, wenn die Pension als Verbindlichkeit in der Bilanz geführt wird.
Ein besonders sensibler Bereich ist die Gesellschafter-Geschäftsführer-Pension (GGF-Pension). Hier besteht häufig eine enge Verflechtung zwischen der privaten Altersvorsorge des Unternehmers und der Unternehmenssubstanz. Der Versorgungsausgleich kann in diesen Konstellationen dazu führen, dass entweder der Betrieb Rückstellungen auflösen muss oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte Ansprüche gegenüber einer externen Ausgleichskasse geltend machen kann, was wiederum Liquidität bindet.
Die Empfehlung an vermögende Mandanten lautet daher: Eine regelmäßige Überprüfung der Versorgungsstruktur unter Einbeziehung des familienrechtlichen Rahmens ist keine Spezialanfertigung, sondern Bestandteil einer vorausschauenden Vermögensplanung.
113.400 Scheidungskinder: Unterhaltsrecht und Langzeitfolgen für die Finanzplanung
Im Jahr 2025 waren rund 113.400 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Bei etwas mehr als der Hälfte aller Scheidungen (51,7 Prozent) waren minderjährige Kinder involviert. Diese Zahl ist statistisch stabil, birgt aber finanzplanerisch erhebliche Konsequenzen.
Auffällig ist dabei die Verschiebung in der Kinderzahl: Während der Anteil der Scheidungen mit einem Kind abnimmt, wächst der Anteil mit zwei oder mehr betroffenen Kindern kontinuierlich. Im Jahr 2025 hatten 47,6 Prozent der betroffenen Scheidungen ein Kind