
Die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) zählt zu den schärfsten fiskalischen Maßnahmen im deutschen Steuerrecht. Wer als natürliche Person mit wesentlichen Beteiligungen (§ 17 EStG) ins Ausland verzieht, muss grundsätzlich einen fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern – und das oft ohne Liquiditätszufluss. Dass sich dieser steuerliche Malus durch präzise Gestaltung vermeiden lässt, zeigt ein zunehmend diskutierter Ansatz aus der steuerlichen Praxis: Die Kombination aus Anteilstausch, handelsrechtlicher Ausschüttung und § 44a Abs. 5 EStG. Dieser Beitrag analysiert die juristische Struktur, beleuchtet die steuerlichen Folgen und diskutiert die praktische Anwendbarkeit.
1. Grundlagen der Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung erfasst stille Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen ab einem Schwellenwert von 1 % (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn der Anteilseigner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt (§ 6 Abs. 1 AStG). Der maßgebliche Veräußerungsgewinn wird dabei fiktiv ermittelt und besteuert, obwohl keine Transaktion stattgefunden hat.
Die Folge: Ein Liquiditätsengpass, der nicht selten den eigentlichen Wegzug wirtschaftlich blockiert – insbesondere bei GmbH-Anteilen mit hohem innerem Wert, aber geringer Liquidität. Seit 2022 greift diese Regelung auch, wenn nur eine temporäre Abmeldung geplant ist und keine Rückkehrabsicht besteht.
2. Gestaltungsidee: Anteilstausch mit anschließender Ausschüttung
Das steuerstrategische Ziel besteht darin, den Wert der wegzugsrelevanten Beteiligung auf 0 € zu reduzieren – ohne wirtschaftliche Substanzverluste oder faktische Disposition. Dies gelingt durch eine zweistufige Gestaltung:
- Einbringung der operativen GmbH in eine Holding-GmbH (Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG)
- Ausschüttung des bilanziell erzeugten Eigenkapitals, ohne Zahlung und ohne Kapitalertragsteuer
Damit ergibt sich folgendes Schema:
Schritt | Maßnahme | Steuerliche Folge |
---|---|---|
1 | Einbringung der GmbH in Holding | Steuerneutral nach § 21 UmwStG |
2 | Bilanzielle Erfassung des eingebrachten Werts | Kapitalrücklage/Jahresüberschuss in Höhe des Verkehrswerts |
3 | Ausschüttungsbeschluss (ohne Auszahlung) | Forderung statt Zahlung |
4 | Passivierung der Gesellschafterverbindlichkeit | Minderung des Verkehrswerts der Holding auf 0 € |
5 | Auswanderung | Keine Wegzugsteuer auf 0 € |
3. Steuerliche Würdigung der Einzelschritte
Einbringung in Holdingstruktur (Anteilstausch)
Durch einen Anteilstausch (§ 21 UmwStG) wird die operative GmbH steuerneutral unter das Dach einer neuen Holding-GmbH eingebracht. Der Gesellschafter erhält dafür Anteile an der Holding. Der Verkehrswert der Holding entspricht zunächst dem Wert der eingebrachten GmbH.
- Rechtsfolge: Keine Besteuerung der stillen Reserven
- Folgewirkung: Die neue Holding wird zur wegzugsrelevanten Beteiligung
Bilanziell erzeugte Ausschüttung
Die Holding bilanziert die eingebrachten GmbH-Anteile mit ihrem Verkehrswert. Dadurch entsteht handelsrechtlich ein nicht durch Einlagen gedeckter Jahresüberschuss bzw. eine Kapitalrücklage, die ausschüttungsfähig ist (§ 150 Abs. 1 AktG analog, § 29 GmbHG).
- Zentraler Punkt: Die Ausschüttung erfolgt bilanziell, nicht wirtschaftlich.
- Liquiditätsneutral: Es wird keine Zahlung geleistet.
- Bilanztechnisch: Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter wird passiviert
Verkehrswert der Holding: 0 €
Nach der Ausschüttung (bzw. Passivierung) besteht folgende Situation:
- Aktivseite: GmbH-Anteile im Wert von 1.000.000 €
- Passivseite: Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter über denselben Betrag
Ergebnis: Der Verkehrswert der Holding beträgt 0 €. Damit entfällt auch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
4. Vermeidung der Kapitalertragsteuer durch § 44a Abs. 5 EStG
Ein häufig unterschätzter Hebel ist § 44a Abs. 5 EStG. Dieser regelt, dass der Kapitalertragsteuerabzug bei fehlender Liquidität aufgeschoben werden kann – wenn eine ausdrückliche Stundung der Ausschüttung vereinbart wurde.
Kernaussage der Norm:
Wird eine Ausschüttung beschlossen, aber nicht durchgeführt, weil die GmbH „vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist“, darf die Kapitalertragsteuer erst bei tatsächlichem Zufluss einbehalten werden.
- Gestaltungsansatz: Die Ausschüttung wird bewusst gestundet, z. B. auf 10 Jahre
- Steuerliche Wirkung: Keine sofortige Kapitalertragsteuer
- Langfristige Folge: Ratenweise Zahlung bei späterer Auszahlung
Diese Regelung ist insbesondere bei geplanten Wegzügen ins EU-Ausland mit langfristiger Rückholung des Vermögens relevant.
5. Kritische Würdigung und Grenzen der Gestaltung
Die dargestellte Konstruktion ist steuergesetzlich möglich, bewegt sich aber an der Grenze zur „missbräuchlichen Gestaltung“ i.S.d. § 42 AO. Eine rechtssichere Anwendung verlangt:
- Substanz der Holdingstruktur
- Dokumentation der Stundungsvereinbarung
- Übereinstimmung von Handels- und Steuerbilanz
- Zeitlich plausibler Ablauf der Transaktionen
Zudem bleibt offen, ob Betriebsprüfungen eine Bewertung von „Null“ akzeptieren, wenn substanzielle stille Reserven weiter bestehen – unabhängig von bilanziellen Passivposten. Hier ist eine steuerliche Verprobung (z. B. IDW S1-Gutachten) empfehlenswert.
6. Praxisbeispiele und Handlungsempfehlungen
Beispiel 1: GmbH mit 1 Mio. € Wert, aber ohne Cash
Ein Unternehmer plant den Wegzug nach Portugal. Seine operative GmbH ist 1 Mio. € wert. Es erfolgt:
- Anteilstausch unter § 21 UmwStG
- Bilanzielle Ausschüttung in voller Höhe
- Keine tatsächliche Zahlung
- Umzug nach Portugal – ohne Wegzugssteuer
Beispiel 2: Gestaffelte Ausschüttung nach Wegzug
Eine Holding strukturiert sich vor dem Wegzug um und beschließt Ausschüttungen in jährlichen Tranchen (z. B. 100.000 €/Jahr). Kapitalertragsteuer wird entsprechend gestundet und erst bei Auszahlung abgeführt.
Beispiel 3: Vermögensschutz durch zeitlich versetzte Entnahme
Ein Investor plant den späteren Verkauf einer operativen GmbH nach Auswanderung. Die Ausschüttung wird gestundet, das steuerfreie Auslandskonto vorbereitet, die Kapitalertragsteuer wird so weit wie möglich minimiert.
Fazit
Die vorgestellte Gestaltung nutzt gezielt die Kombination handelsrechtlicher Bilanzmechanik mit steuerlichen Sonderregelungen zur Reduktion der Wegzugsbesteuerung. Für erfahrene Finanz- und Nachfolgeplaner bietet sie ein hochinteressantes Instrument – unter der Voraussetzung rechtssicherer Umsetzung und klarer Dokumentation.