Ein Familienheim ist eine besondere Form des Wohnhauses oder der Wohnung, die in bestimmten Situationen vorrangig geschützt und von der Erbfolge oder dem Zugriff von Gläubigern weitestgehend ausgenommen ist. Es ist ein rechtlicher Begriff, der im deutschen Erbrecht und Familienrecht eine wichtige Rolle spielt.
Im Erbrecht:
Nach § 90 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Familienheim als “besonderer Hausrat” angesehen werden. Das bedeutet, dass es, unabhängig von der Größe, vorrangig an den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen und/oder an die minderjährigen Kinder vererbt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Familienheim im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht oder ob es dem verstorbenen Ehepartner allein gehört hat.
Dieser Schutz des Familienheims hat seine Grenzen. Falls das Familienheim einen unverhältnismäßig hohen Wert hat, kann ein Ausgleich für andere erbberechtigte Familienangehörige vorgesehen sein, um deren Pflichtteilsansprüche zu wahren.
Im Familienrecht:
Im Rahmen von Scheidungsverfahren spielt das Familienheim ebenfalls eine wichtige Rolle. Gemäß § 1568a BGB kann einem Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht am Familienheim übertragen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Wohls der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder angemessen ist.
Der Schutz des Familienheims kann dazu beitragen, dass die Familie nach dem Tod eines Ehepartners oder bei einer Scheidung in der gewohnten Umgebung bleiben kann und vor wirtschaftlichen Härten geschützt wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Anwendung der Regelungen zum Familienheim von den individuellen Umständen und dem jeweiligen Fall abhängt. Es empfiehlt sich daher, bei Fragen zum Familienheim und seiner Behandlung im Erbrecht und Familienrecht rechtlichen Rat von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Erbrecht oder Familienrecht einzuholen.