Die Kommorientenvermutung ist eine erbrechtliche Regelung nach § 11 Verschollenheitsgesetz (VerschG).
Sie besagt, dass wenn mehrere Personen unter unklaren Umständen versterben und nicht bewiesen werden kann, wer länger gelebt hat, rechtlich davon ausgegangen wird, dass sie gleichzeitig gestorben sind. Dies verhindert eine gegenseitige Erbfolge und führt dazu, dass das Vermögen jedes Verstorbenen unmittelbar an dessen eigene Erben übergeht. Die Regelung hat insbesondere bei Ehepartnern mit ungleicher Vermögensverteilung erhebliche Auswirkungen auf die Erbfolge.