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Revision

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  • Henning Krischke
  • 22. September 2024

Revision

  • 4 Min. Lesezeit

Die Revision ist ein Rechtsmittel im deutschen Recht, das gegen ein Urteil eingelegt werden kann, um dessen Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht zu veranlassen. Im Gegensatz zur Berufung, die sowohl die Tatsachenfeststellung als auch die Rechtsanwendung überprüft, bezieht sich die Revision ausschließlich auf Rechtsfehler. Das bedeutet, dass in der Revision nur geprüft wird, ob das Gericht in der Vorinstanz das Recht korrekt angewendet hat, nicht aber, ob die Tatsachenfeststellungen richtig sind.

Zweck der Revision:

  • Die Revision dient dazu, sicherzustellen, dass ein Urteil nicht auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Rechts basiert. Sie garantiert somit die Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Arten der Revision:

  1. Zivilrechtliche Revision:
    • In Zivilprozessen kann die Revision gegen Urteile von Landgerichten oder Oberlandesgerichten eingelegt werden, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Die Überprüfung erfolgt durch den Bundesgerichtshof (BGH).
    • Die Revision wird nur zugelassen, wenn das Berufungsgericht dies ausdrücklich erlaubt oder wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist, die für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung von Bedeutung ist.
  2. Strafrechtliche Revision:
    • In Strafverfahren ist die Revision ein häufig genutztes Rechtsmittel gegen Urteile von Amtsgerichten oder Landgerichten. Sie wird beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, wenn das Urteil vom Landgericht stammt, oder beim Oberlandesgericht, wenn das Urteil vom Amtsgericht stammt.
    • Die Revision in Strafsachen richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des Falls. Es wird geprüft, ob Verfahrensfehler oder Rechtsfehler im Urteil vorliegen.
  3. Verwaltungsrechtliche Revision:
    • Im Verwaltungsrecht kann die Revision gegen Urteile von Oberverwaltungsgerichten oder Verwaltungsgerichtshöfen eingelegt werden. Zuständig für die Revision ist das Bundesverwaltungsgericht.

Voraussetzungen für die Revision:

  1. Zulassung der Revision:
    • Eine Revision wird nur zugelassen, wenn sie eine grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Die Vorinstanz (z.B. das Berufungsgericht) entscheidet, ob eine Revision zugelassen wird.
    • In Strafsachen kann die Revision auch gegen nicht zulassungsfähige Urteile eingelegt werden, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel geltend gemacht werden können.
  2. Revisionsfrist:
    • Die Revision muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden. Diese beträgt in der Regel eine Woche nach Verkündung des Urteils, in Zivilsachen kann die Frist jedoch einen Monat betragen.
  3. Begründungspflicht:
    • Die Revisionsbegründung muss innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel einen Monat nach Einlegung der Revision) schriftlich beim Revisionsgericht eingereicht werden. In der Begründung müssen die Rechtsfehler des angegriffenen Urteils dargelegt werden.

Ablauf des Revisionsverfahrens:

  1. Einlegung der Revision:
    • Die Revision wird durch eine schriftliche Erklärung beim zuständigen Revisionsgericht eingelegt. In Strafsachen kann dies der Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht sein, in Zivilsachen der Bundesgerichtshof.
  2. Prüfung durch das Revisionsgericht:
    • Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob das Urteil der Vorinstanz auf einem Rechtsfehler beruht. Es kann Verfahrensfehler (z.B. Verstöße gegen Beweisregeln) und Rechtsanwendungsfehler untersuchen, nicht aber die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.
    • In Strafsachen wird geprüft, ob das Verfahren korrekt durchgeführt wurde, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei war und ob das materielle Strafrecht korrekt angewendet wurde.
  3. Entscheidung des Revisionsgerichts:
    • Das Revisionsgericht kann folgende Entscheidungen treffen:
      • Bestätigung des Urteils: Das Urteil wird bestätigt, wenn keine Rechtsfehler festgestellt werden.
      • Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung: Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und verweist den Fall zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz, wenn es Rechtsfehler feststellt.
      • Änderung des Urteils: In bestimmten Fällen kann das Revisionsgericht das Urteil selbst ändern, wenn die Tatsachen bereits vollständig geklärt sind und nur die Rechtsanwendung fehlerhaft war.

Beschränkte Tatsachenfeststellung:

  • Im Revisionsverfahren werden keine neuen Tatsachen ermittelt. Es werden nur die im erstinstanzlichen oder berufungsgerichtlichen Verfahren festgestellten Tatsachen auf Rechtsfehler überprüft.

Rechtsmittel gegen die Revision:

  • Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts gibt es in der Regel kein weiteres Rechtsmittel. Die Entscheidung ist endgültig, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht vor. In solchen Fällen kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.

Unterschied zwischen Berufung und Revision:

  1. Berufung:
    • In der Berufung wird das Urteil der Vorinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Neue Beweismittel können zugelassen werden.
  2. Revision:
    • In der Revision wird ausschließlich die Rechtsanwendung des Urteils geprüft. Die Tatsachenfeststellung bleibt unangetastet.

Rechtliche Grundlage:

  • Die Revision im Zivilrecht ist in den §§ 542–565 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
  • Die Revision im Strafrecht ist in den §§ 333–358 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
  • Im Verwaltungsrecht regeln die §§ 132–144 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Revision.

Bedeutung der Revision:

  • Die Revision ist ein wichtiger Mechanismus zur Fehlerkorrektur im Justizsystem. Sie stellt sicher, dass rechtskräftige Urteile nicht auf falschen Rechtsanwendungen beruhen und trägt zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei.

Die Revision ist somit ein spezialisiertes Rechtsmittel, das darauf abzielt, rechtliche Fehler zu korrigieren und die korrekte Anwendung des Rechts in Gerichtsverfahren zu gewährleisten.

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