Wer als Arzt seine Praxis eines Tages abgeben möchte, sollte sich nicht erst kurz vor dem Ziel damit befassen. Das war die zentrale Botschaft des IFFUN-Webseminars vom 21. Mai 2026, bei dem Lutz Weber, Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen sowie Senior Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D.H.P.G., rund eine Stunde lang praxisnahe Einblicke in die steuerlichen Dimensionen der Praxisabgabe gab.
Frühzeitig planen, Steuerlast senken
Weber empfahl einen Planungshorizont von drei bis fünf Jahren. In dieser Zeit gelte es, die Praxis zunächst zu analysieren, dann strategisch zu optimieren – „die Braut nochmal hübsch zu machen”, wie der Referent es formulierte – und schließlich in den letzten drei Jahren gezielt steuerliche Weichen zu stellen. Der Grund für diesen langen Vorlauf liegt in der besonderen Steuerstruktur einer Praxisveräußerung: Beim Verkauf fallen gleichzeitig ein laufender Gewinn, ein sogenannter Übergangsgewinn sowie der eigentliche Veräußerungsgewinn an. Diese Zusammenballung von Einkünften kann die Steuerlast erheblich in die Höhe treiben.
Übergangsgewinn: Ein oft unterschätzter Faktor
Der Übergangsgewinn entsteht, weil Ärzte vor dem Praxisverkauf zwingend von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung wechseln müssen. Dabei werden noch nicht zugeflossene Leistungen – etwa offene KV-Abrechnungen oder Patientenrechnungen – sofort steuerpflichtig. Weber erläuterte anhand von Rechenbeispielen, wie ein freiwilliger und frühzeitiger Wechsel zur Bilanzierung diesen Übergangsgewinn auf mehrere Jahre verteilen und so die Steuerlast deutlich senken kann. Im dargestellten Beispiel ließen sich durch geschickte Voraustplanung bis zu 30.000 Euro Steuern einsparen.
Steuerliche Vergünstigungen: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz
Für den Veräußerungsgewinn selbst existieren zwei zentrale Begünstigungen: ein Freibetrag von 45.000 Euro sowie ein ermäßigter Steuersatz (56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes). Beide greifen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen – das vollendete 55. Lebensjahr oder dauerhafte Berufsunfähigkeit sowie der Verkauf aller wesentlichen Praxisgrundlagen in einem einzigen Vorgang. Weber warnte ausdrücklich vor Teilverkäufen: Wer etwa seine GKV-Praxis veräußert, aber die Privatpatienten behält, verliert den Anspruch auf Begünstigung.
Praxisübergabe in der Familie: Verkauf statt Schenkung
Besondere Aufmerksamkeit widmete Weber dem Fall der Praxisübertragung an Kinder. Entgegen der Intuition kann ein entgeltlicher Verkauf an die Tochter oder den Sohn steuerlich günstiger sein als eine Schenkung – weil der Käufer eigenes Abschreibungsvolumen generiert und dadurch über Jahre erhebliche Steuern sparen kann. In einem konkreten Familienbeispiel ergab sich im Gesamtverbund eine Steuerersparnis von 41.000 Euro. Gleichzeitig zeigte Weber, wie das Darlehen für den Praxiskauf später steuerfrei verschenkt werden kann – ein elegantes Gestaltungsmodell.
Hintergrund
Die Praxisabgabe stellt für viele niedergelassene Ärzte den größten Vermögenstransfer ihres Berufslebens dar. Gleichzeitig ist sie steuerlich komplex: Mehrere Gewinne entstehen gleichzeitig, unterschiedliche Begünstigungsregelungen greifen nur unter engen Bedingungen, und Fehler können nachträglich zur Rückforderung bereits gewährter Vergünstigungen führen.
Ausblick
Das nächste Webinar aus der IFFUN-Reihe findet am 30. September 2026 statt. Den Abschluss bildet am 3. Dezember 2026 das ganztägige Wissensforum – ein umfassendes Format für alle, die tiefer in die Themen der Praxis- und Vermögensplanung einsteigen möchten.
Infokasten: Das sollten Sie für Ihre Kunden mitnehmen
- Planung 3–5 Jahre vor der Abgabe beginnen
- Freibetrag (45.000 €) und ermäßigter Steuersatz nur auf Antrag und einmalig
- Voraussetzung: Verkauf aller wesentlichen Praxisgrundlagen auf einmal
- Freiwilliger Wechsel zur Bilanzierung kann Steuern erheblich senken
- Praxisübertragung an Kinder: Verkauf oft günstiger als Schenkung