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  • Henning Krischke
  • 21. April 2025

Die versteckte Steuerfalle bei der Einbringung nach § 24 UmwStG

  • 4 Min. Lesezeit
  • Recht & Steuern
Anwalt Symbol: Bücher, Waage, Richterhammer
Die versteckte Steuerfalle bei der Einbringung nach § 24 UmwStG

Die Umstrukturierung von Betriebsvermögen erfordert eine sorgfältige steuerliche Planung, insbesondere wenn Immobilien oder andere Wirtschaftsgüter eingebracht werden. Eine häufig genutzte Möglichkeit ist die steuerneutrale Einbringung nach § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Doch diese vermeintlich sichere Gestaltung kann zur unerwarteten Steuerfalle werden. Gerade die Vorschriften zu privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) bergen Risiken, die Finanz- und Nachfolgeplaner kennen sollten.

Praxisbeispiel: Die Steuerfalle lauert im Detail

Unternehmerin B erwirbt im Jahr 2014 ein Bürogebäude für 300.000 EUR. Das Gebäude wird von B zunächst privat genutzt, bevor sie es 2020 in ein neugegründetes Einzelunternehmen einlegt. Der Teilwert des Gebäudes beträgt zu diesem Zeitpunkt 450.000 EUR.

2024 entscheidet sich B, ihr Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG umzustrukturieren. Dabei überträgt sie das Bürogebäude steuerneutral zu Buchwerten auf die GmbH & Co. KG, indem sie die Einbringung nach § 24 UmwStG vornimmt. Zum Zeitpunkt der Einbringung liegt der Verkehrswert des Gebäudes bei 500.000 EUR.

Warum das zum steuerlichen Problem wird

Die steuerneutrale Einbringung ist grundsätzlich eine gängige Lösung, um stille Reserven nicht aufzudecken. Doch in diesem Fall liegt die steuerliche Gefahr in den Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften:

  • Das Gebäude wurde 2014 angeschafft.
  • Die Einlage ins Betriebsvermögen erfolgte 2020 mit einem Teilwert von 450.000 EUR.
  • Die Übertragung an die GmbH & Co. KG im Jahr 2024 gilt als Veräußerung aus steuerlicher Sicht, da das Gebäude innerhalb der Zehnjahresfrist nach § 23 Abs. 1 EStG übertragen wird.
Die steuerlichen Folgen

Da das Finanzamt die Einlage aus 2020 als Beginn der Zehnjahresfrist wertet, fällt die Veräußerung an die GmbH & Co. KG in den steuerpflichtigen Zeitraum. B muss folgenden Veräußerungsgewinn versteuern:

  • Einlagewert 2020: 450.000 EUR
  • Anschaffungskosten 2014: –300.000 EUR
  • Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: 150.000 EUR

Dieser Gewinn wird gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG der Einkommensteuer unterworfen.


Neuerungen im Umwandlungssteuerrecht ab 2025

Zum 1. Januar 2025 sind wesentliche Änderungen im Umwandlungssteuerrecht in Kraft getreten, die Finanz- und Nachfolgeplaner beachten sollten:

  1. Erweiterung des Anwendungsbereichs des UmwStG
    Durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass wurde der persönliche Anwendungsbereich des UmwStG ausgeweitet. Nun sind auch Umwandlungen mit Drittstaatenbezug unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral möglich. Zudem werden eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) nach dem MoPeG als umwandlungsfähige Rechtsträger anerkannt.
  2. Abschaffung der einbringungsgeborenen Anteile
    Die bisherige Sonderregelung zu einbringungsgeborenen Anteilen nach § 27 Abs. 3 UmwStG wurde aufgehoben. Diese Anteile unterliegen nun den allgemeinen Regelungen nach § 17 Abs. 6 EStG, was Auswirkungen auf die Besteuerung von Beteiligungsverkäufen haben kann.

Obwohl diese Änderungen keine direkte Auswirkungen auf die Einbringung nach § 24 UmwStG haben, zeigen sie, dass das Umwandlungssteuerrecht weiterhin in Bewegung bleibt. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten daher alle Umstrukturierungen im Detail prüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.


Strategien zur Steuervermeidung

Um unerwartete Steuerlasten zu umgehen, sollten folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:

  1. Zehnjahresfrist beachten
    Vor jeder Einbringung prüfen, ob eine frühere Einlage ins Betriebsvermögen die Frist für private Veräußerungsgeschäfte beeinflusst.
  2. Alternativen zur Einbringung prüfen
    Eine Übertragung in mehreren Schritten oder eine andere Struktur kann steuerliche Nachteile vermeiden helfen.
  3. Immobilien langfristig planen
    Bei der Nutzung von Immobilien für betriebliche Zwecke sollte bereits bei der Anschaffung eine Strategie festgelegt werden, die spätere Umstrukturierungen einbezieht.
  4. Genaue Dokumentation der Vorgänge
    Die steuerliche Historie eines Wirtschaftsguts sollte sorgfältig dokumentiert werden, um unerwartete steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
  5. Steuerberater frühzeitig einbinden
    Bei größeren Umstrukturierungen sollte immer eine steuerliche Vorprüfung erfolgen.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Einbringungen nach § 24 UmwStG bleibt auch 2025 ein komplexes Thema, das eine vorausschauende Planung erfordert. Während die Grundsätze weiterhin gelten, haben sich die Rahmenbedingungen im Umwandlungssteuerrecht geändert, sodass eine laufende Prüfung unerlässlich ist. Wer steuerliche Risiken frühzeitig erkennt, kann steuerliche Fallstricke vermeiden und eine langfristig optimale Vermögensstruktur sicherstellen.


Checkliste für eine steueroptimierte Einbringung nach § 24 UmwStG

SchrittMaßnahmeRelevante Vorschrift
1Überprüfung der Zehnjahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte§ 23 EStG
2Steuerliche Konsequenzen der Einbringung prüfen§ 24 UmwStG
3Alternative Übertragungswege analysierenUmwandlungssteuerrecht
4Auswirkungen auf stillen Reserven bewerten§ 6 EStG
5Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht einbindenPraxisempfehlung

Die neuen steuerlichen Regelungen ab 2025 verdeutlichen, dass eine kontinuierliche Anpassung an rechtliche Änderungen notwendig ist, um Vermögen effizient zu strukturieren und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

SteuerfalleUmwandlungUmwStG

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