Die Festsetzungsverjährung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein wichtiges Thema in der Praxis. Oftmals kommt es vor, dass nicht beratene Erben ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und dann vom Finanzamt mit einem Schreiben zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert werden. Als Berater sollte man immer die Festsetzungsverjährung im Blick haben.
Es lohnt sich oft, bei anderen anzeigepflichtigen Stellen um Auskunft zu bitten, ob und ggf. wann von dort Anzeigen erfolgt sind. Nachlassgerichte vermerken mit Erledigungsvermerk auf dem Aktendeckel, wann sie dem Finanzamt eine Kopie eines erteilten Erbscheins übersandt haben. Dies löst den Beginn der Festsetzungsverjährung aus, auch wenn der anzeigepflichtige Mandant keine Anzeige abgegeben hat.
Bei der Erstellung der Anzeige ist es wichtig, sorgfältig vorzugehen und alle relevanten Angaben vollständig und korrekt anzugeben. Es gibt besondere Vorschriften für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, denen zufolge den Anlauf der Festsetzungsverjährung an bestimmte Anzeige- oder Erklärungspflichten geknüpft ist.
Die Festsetzungsverjährung kann dazu führen, dass auch nach vielen Jahren noch keine Festsetzung erfolgt ist. Es ist wichtig, Fehler in der Anzeige oder Erklärung frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren, um die Festsetzungsfrist nicht unnötig zu verlängern.
Im Hinblick auf die oftmals langen Bearbeitungszeiten bis zum Erlass eines Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheids stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage nach einer möglicherweise eingetretenen Festsetzungsverjährung. Insoweit gibt es für die Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Vorschriften, denen zufolge den Anlauf der Festsetzungsverjährung an bestimmte Anzeige- oder Erklärungspflichten geknüpft ist. Das kann dazu führen, dass die Festsetzungsverjährung auch nach vielen Jahren noch nicht eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag einen Überblick über die Vorschriften der Festsetzungsverjährung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter besonderer Berücksichtigung des kürzlich ergangenen Urteils des BFH v. 27.4.2022 – II R 17/20.
Gemäß § 169 Abs. 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Das bedeutet, dass mit Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Steuerbescheid nicht mehr erlassen und auch ein bereits bestehender Bescheid nicht mehr aufgehoben oder geändert werden darf. Durch Verjährung erlöschen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 47 AO.
Zehn Kernthesen für die Beratung:
- Die Festsetzungsverjährung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein wichtiges Thema in der Praxis.
- Oftmals kommt es vor, dass nicht beratene Erben ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und dann vom Finanzamt mit einem Schreiben zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert werden.
- Als Berater sollte man immer die Festsetzungsverjährung im Blick haben.
- Es lohnt sich oft, bei anderen anzeigepflichtigen Stellen um Auskunft zu bitten, ob und ggf. wann von dort Anzeigen erfolgt sind.
- Nachlassgerichte vermerken mit Erledigungsvermerk auf dem Aktendeckel, wann sie dem Finanzamt eine Kopie eines erteilten Erbscheins übersandt haben.
- Dies löst den Beginn der Festsetzungsverjährung aus, auch wenn der anzeigepflichtige Mandant keine Anzeige abgegeben hat.
- Bei der Erstellung der Anzeige ist es wichtig, sorgfältig vorzugehen und alle relevanten Angaben vollständig und korrekt anzugeben.
- Es gibt besondere Vorschriften für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, denen zufolge den Anlauf der Festsetzungsverjährung an bestimmte Anzeige- oder Erklärungspflichten geknüpft ist.
- Die Festsetzungsverjährung kann dazu führen, dass auch nach vielen Jahren noch keine Festsetzung erfolgt ist.
- Es ist wichtig, Fehler in der Anzeige oder Erklärung frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren, um die Festsetzungsfrist nicht unnötig zu verlängern.
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