Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein rechtswirksames Testament zu erstellen. Eine testierfähige Person ist in der Lage, die rechtliche Bedeutung und die Folgen ihrer testamentarischen Verfügungen zu verstehen und entsprechend zu handeln. In Deutschland ist die Testierfähigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und stellt eine Grundvoraussetzung dafür dar, dass ein Testament wirksam ist.
Voraussetzungen der Testierfähigkeit:
- Mindestalter:
- In Deutschland gilt man ab dem vollendeten 18. Lebensjahr als voll testierfähig, d.h. man kann ein Testament ohne Einschränkungen errichten (§ 2229 Abs. 1 BGB).
- Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr können ebenfalls ein Testament errichten, jedoch nur in notarieller Form. Ein handschriftliches Testament ist für Minderjährige nicht möglich (§ 2229 Abs. 2 BGB).
- Geistige Gesundheit:
- Eine Person muss geistig in der Lage sein, die Bedeutung und die Tragweite ihrer testamentarischen Verfügungen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Das bedeutet, sie muss in der Lage sein, das Ausmaß ihres Vermögens und die Konsequenzen ihrer Erbentscheidungen zu verstehen.
- Testierunfähig ist eine Person, wenn sie aufgrund einer geistigen Störung, einer Bewusstseinsstörung oder einer vorübergehenden Schwäche nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und entsprechend zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Dazu zählen beispielsweise Menschen mit schweren Formen von Demenz oder anderen psychischen Erkrankungen, die ihre Entscheidungen nicht mehr bewusst treffen können.
Anfechtung wegen Testierunfähigkeit:
- Wenn nach dem Tod des Erblassers Zweifel an dessen Testierfähigkeit bestehen, können Erben oder sonstige Beteiligte das Testament anfechten. Hierbei liegt die Beweislast bei der Person, die die Testierunfähigkeit behauptet.
- Solche Anfechtungen werden häufig dann relevant, wenn der Erblasser im hohen Alter war, an einer Erkrankung wie Demenz litt oder plötzlich erhebliche Änderungen in seinen testamentarischen Verfügungen vorgenommen hat.
- In einem gerichtlichen Verfahren wird oft ein medizinisches Gutachten eingeholt, um festzustellen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war.
Beispiele für Testierunfähigkeit:
- Eine Person, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung, Alkoholsucht oder Demenz nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen bewusst und frei zu treffen, kann als testierunfähig gelten.
- Auch eine vorübergehende Bewusstseinsstörung (z.B. durch Drogen, Alkohol oder eine akute medizinische Krise) kann zu einer Testierunfähigkeit führen, wenn die Person nicht in vollem Bewusstsein handelt.
Wichtige Hinweise zur Testierfähigkeit:
- Die Testierfähigkeit wird stets zum Zeitpunkt der Testamentserstellung geprüft. Selbst wenn eine Person später testierunfähig wird, bleibt ein früheres Testament gültig, wenn es in einem testierfähigen Zustand errichtet wurde.
- Wenn eine Person Zweifel an der Testierfähigkeit hat (z.B. bei Alter oder Krankheit), ist es sinnvoll, das Testament notariell errichten zu lassen, da ein Notar die Testierfähigkeit des Erblassers prüft und dies in der Regel bezeugt.
Rechtliche Grundlagen: Die Testierfähigkeit ist in den §§ 2229 bis 2247 BGB geregelt. Diese Paragraphen betreffen die Voraussetzungen, unter denen ein Testament wirksam errichtet werden kann, und die Möglichkeiten zur Anfechtung bei Testierunfähigkeit.
Die Testierfähigkeit ist eine essenzielle Voraussetzung dafür, dass ein Testament rechtskräftig ist. Ohne diese Fähigkeit kann das Testament angefochten werden und wird möglicherweise für ungültig erklärt, sodass die gesetzliche Erbfolge greift.