
Die Diskussion um die Abschaffung der sogenannten “zeitnahen Mittelverwendung” hat für erhebliche Unruhe im gemeinnützigen Sektor gesorgt. Doch die Hoffnung vieler Organisationen auf eine grundlegende Entlastung hat sich zerschlagen. Die Pflicht zur zeitnahen Verwendung von Mitteln bleibt auch ab dem 1. Januar 2025 bestehen. Was das für die Praxis bedeutet – und worauf Berater:innen jetzt achten sollten.
Was war geplant – und warum wurde es nicht umgesetzt?
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wollte der Gesetzgeber die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO streichen. Damit wäre das Gebot entfallen, Mittel innerhalb von zwei Jahren für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen. Begründet wurde die Reform mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen und gemeinnützige Körperschaften zu entlasten – insbesondere kleinere Vereine und Stiftungen, die oft rein ehrenamtlich arbeiten.
Doch der Bundesrat lehnte den Vorschlag ab. Stattdessen empfahl er eine Anhebung der Freigrenze von 45.000 Euro auf 80.000 Euro, unterhalb derer Organisationen bereits jetzt von der Regelung ausgenommen sind. Die Streichung selbst wurde nicht in das finale Gesetz übernommen. Der Paragraph bleibt also in Kraft.
Was bedeutet das für gemeinnützige Organisationen?
Die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ist eindeutig: Einnahmen müssen – abgesehen von zulässigen Rücklagen – innerhalb von zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwendet werden. Der Verwaltungsaufwand für Mittelverwendungsnachweise, Rücklagenspiegel und Dokumentationspflichten bleibt damit erhalten. Das betrifft auch Berater:innen, die für die steuerliche Begleitung verantwortlich sind.
Praxisbeispiel: Ein Verein plant ein Bauprojekt mit einem Budget von 150.000 Euro. Die Finanzierung erfolgt aus Spenden, die in 2025 eingehen. Ohne einen zulässigen Rücklagenplan muss dieses Geld bis Ende 2027 verwendet sein, sonst drohen steuerliche Nachteile bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
Was hätte sich durch die Reform geändert?
Die geplante Reform hätte weitreichende Erleichterungen mit sich gebracht:
- Wegfall der Frist: Einnahmen hätten unbegrenzt angespart werden können
- Entfall der Nachweispflichten: Kein Rücklagenspiegel, keine Zweckbindung
- Mehr Handlungsspielraum: Planung größerer Projekte wäre einfacher geworden
Doch all das bleibt aus. Stattdessen gilt: Wer Mittel ansammelt, muss den zulässigen Rücklagenrahmen (§ 62 AO) einhalten und den Finanzbehörden gegenüber sauber dokumentieren.
Fazit
Die geplante Streichung der zeitnahen Mittelverwendung ist politisch gescheitert. Auch 2025 bleibt es dabei: Gemeinnützige Organisationen müssen ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren verwenden – oder eine zulässige Rücklage begründen. Für Berater:innen bedeutet das: Kontrolle, Planung und Dokumentation bleiben zentrale Aufgaben.
Tabellarische Checkliste zur Mittelverwendung ab 2025
Frage / Aufgabe | Zu beachten | Rechtsgrundlage / Quelle |
---|---|---|
Besteht weiterhin die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung? | Ja, außer bei Jahreseinnahmen bis 45.000 Euro | § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO |
Bis wann müssen Einnahmen verwendet werden? | Innerhalb von 2 Jahren nach Zufluss | § 55 AO, AO-Kommentar |
Welche Ausnahmen gelten? | Zulässige Rücklagen gem. § 62 AO | § 62 AO, AEAO zu § 62 |
Was droht bei Verstoß? | Verlust der Gemeinnützigkeit / steuerliche Nachteile | AO, Anwendungserlass |
Bleibt die Rücklagendokumentation Pflicht? | Ja | § 62 AO, AEAO zu § 62 |
Kommt eine spätere Reform? | Offen / politisch umstritten | Bundesrat, Gesetzeslage 2025 |