Spanien gehört seit Jahrzehnten zu den beliebtesten Zielen für wohlhabende Privatpersonen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz – sei es als Ferienimmobilienstandort, Altersruhesitz oder als Anlageort. Neben den wirtschaftlichen Vorteilen hat Spanien jedoch ein steuerliches Instrument, das für Nicht-Residenten und Residenten gleichermaßen erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann: die Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio).
Seit ihrer Wiedereinführung im Jahr 2011 galt sie lange als Übergangsmaßnahme, wurde jedoch immer wieder verlängert. Mit der Reform ab 2021 verschärfte sich die Situation, da die Steuererhebung wieder landesweit verpflichtend wurde. Aktuell steht diese Vermögenssteuer jedoch auf dem Prüfstand des spanischen Verfassungsgerichts – ein Urteil, das für vermögende Privatpersonen Rückerstattungen in Millionenhöhe bedeuten könnte. Für Finanz- und Nachfolgeplaner ergibt sich daraus ein akuter Handlungsauftrag.
Die spanische Vermögenssteuer im Überblick
Die Vermögenssteuer ist eine jährliche Substanzsteuer, die auf das Nettovermögen natürlicher Personen erhoben wird.
- Bemessungsgrundlage: weltweites Vermögen für in Spanien ansässige Personen; in Spanien gelegenes Vermögen für Nicht-Residenten.
- Freibeträge: landesweit 700.000 Euro (zzgl. eines Freibetrags von 300.000 Euro für die selbstgenutzte Hauptwohnung).
- Tarif: progressiv zwischen 0,2 % und 3,5 %, abhängig vom jeweiligen autonomen Gebiet.
- Bewertung: Immobilien nach Katasterwert oder Marktwert, Bankguthaben und Wertpapiere zum Jahresendstand, Unternehmensbeteiligungen nach steuerrechtlichen Regeln.
Seit 2022 existiert ergänzend eine „Solidaritätssteuer auf große Vermögen“ (Impuesto de Solidaridad de las Grandes Fortunas), die für Vermögen über 3 Mio. Euro gilt. Sie wurde eingeführt, um regionale Unterschiede (insbesondere die Steuerfreiheit in Madrid) auszugleichen.
Verfassungsrechtliche Überprüfung ab 2021
Das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) prüft aktuell, ob die Wiedereinführung und dauerhafte Erhebung der Vermögenssteuer ab 2021 mit der Verfassung vereinbar ist. Kernpunkte der Klage sind:
- Gleichheitsgrundsatz: ungleiche Belastung je nach Autonomer Region.
- Eigentumsschutz: Frage, ob eine dauerhafte Substanzsteuer verfassungsgemäß ist.
- Doppelbesteuerung: parallele Belastung durch Solidaritätssteuer und Vermögenssteuer.
Ein Urteil wird bis Ende 2025 oder Anfang 2026 erwartet. Sollte die Steuer für verfassungswidrig erklärt werden, können Steuerpflichtige eine Rückerstattung ab dem Steuerjahr 2021 verlangen – inklusive Zinsen (derzeit rund 4,1 % p.a.).
Fristfalle: Bedeutung des rechtzeitigen Einspruchs
Wesentlich ist: Eine Rückerstattung wird nur denjenigen gewährt, die rechtzeitig Einspruch gegen ihre Steuerbescheide eingelegt haben.
- Wer den Einspruch versäumt, verliert den Anspruch – auch wenn das Gericht die Steuer für rechtswidrig erklärt.
- Für Finanz- und Nachfolgeplaner ergibt sich damit ein akuter Beratungsauftrag: Mandanten müssen frühzeitig informiert und bei der Einspruchseinlegung unterstützt werden.
Praxisbeispiele
Praxisbeispiel 1: Deutscher Immobilieneigentümer an der Costa del Sol
Ein deutscher Unternehmer hält eine Ferienimmobilie in Marbella mit einem Verkehrswert von 4,5 Mio. Euro. Nach Abzug des Freibetrags fällt eine jährliche Vermögenssteuer von rund 45.000 Euro an. Bei erfolgreicher Anfechtung wären Rückerstattungen von bis zu 180.000 Euro für vier Jahre plus Zinsen (ca. 25.000 Euro) möglich.
Praxisbeispiel 2: Schweizer Non-Resident mit Bankguthaben in Spanien
Eine vermögende Privatperson hält 8 Mio. Euro auf einem spanischen Bankkonto. Sie ist nicht in Spanien ansässig. Jährlich werden ca. 200.000 Euro Vermögenssteuer fällig. Bei erfolgreichem Einspruch wären in fünf Jahren Rückerstattungen von rund 1 Mio. Euro zzgl. über 200.000 Euro Zinsen denkbar.
Praxisbeispiel 3: Madrider Resident mit Holdingstruktur
Ein in Madrid ansässiger Unternehmer profitiert bisher von der regionalen Steuerbefreiung. Durch die Solidaritätssteuer ab 2022 zahlt er dennoch 1 % auf ein Vermögen von 20 Mio. Euro. Strittig ist, ob die Doppelbelastung durch beide Steuern zulässig ist. Rückerstattungen könnten auch hier in Millionenhöhe liegen.
Aktuelle Marktdaten und Statistiken
- Laut Daten des spanischen Finanzministeriums (Ministerio de Hacienda) betragen die jährlichen Einnahmen aus der Vermögenssteuer rund 1,2 Mrd. Euro.
- Etwa 218.000 Steuerpflichtige sind betroffen, davon ca. 25 % Nicht-Residenten.
- Die meisten Zahlungen stammen aus den Regionen Katalonien, Andalusien und Valencia, wo viele ausländische Eigentümer ansässig sind.
- Die Solidaritätssteuer auf große Vermögen brachte im Jahr 2023 zusätzliche 623 Mio. Euro ein.
Diese Zahlen verdeutlichen: Das Urteil des Verfassungsgerichts hätte nicht nur individuelle finanzielle Dimensionen, sondern auch erhebliche fiskalische Auswirkungen.
Implikationen für die Beratungspraxis
Steuerliche Gestaltung
- Einspruchsmanagement: Pflicht zur Einspruchseinlegung vor Urteilsverkündung.
- Liquiditätsplanung: Steuerzahlungen müssen bis zum Urteil weitergeleistet werden. Rückerstattungen sind unsicher.
- Ertragschancen: Verzinsung mit ca. 4 % p.a. kann für vermögende Mandanten attraktiv sein.
Nachfolge- und Vermögensplanung
- Nachlassrelevanz: Rückerstattungsansprüche können Bestandteil des Erbes werden.
- Bewertung: Vermögenssteuerverpflichtungen sind in Nachfolgeplänen realistisch zu berücksichtigen.
- Strukturierung: Nutzung von Holdinggesellschaften, Stiftungen oder Auslandsvehikeln zur Optimierung steuerlicher Effekte.
Compliance-Aspekte
- Meldepflichten: AIA-Meldungen (automatischer Informationsaustausch) für spanische Vermögenswerte sind weiterhin zu beachten.
- Dokumentationspflicht: Nachweise über gezahlte Steuern und fristgerechte Einsprüche sind sorgfältig zu archivieren.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Prüfung der Anrechnungsmöglichkeiten im Heimatstaat.
Fazit
Die Entwicklung um die spanische Vermögenssteuer ist für vermögende Privatpersonen von höchster Bedeutung. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten ihre Mandanten frühzeitig sensibilisieren, Einsprüche systematisch vorbereiten und in die strategische Gesamtplanung integrieren. Ein aktives Vorgehen sichert nicht nur potenzielle Rückerstattungen in beträchtlicher Höhe, sondern auch die eigene Beratungsreputation.
Anhang A: Handlungsschritte
| Schritt | Handlung |
|---|---|
| 1 | Mandanten mit Spanien-Bezug identifizieren |
| 2 | Steuerbescheide seit 2021 analysieren |
| 3 | Fristgerechten Einspruch vorbereiten und einlegen |
| 4 | Kooperation mit deutsch-spanischen Steueranwälten sichern |
| 5 | Rückerstattungsszenarien berechnen |
| 6 | Auswirkungen auf Liquidität und Nachfolgeplanung berücksichtigen |
| 7 | Dokumentationspflichten erfüllen (Steuerbescheide, Einspruchsnachweise) |
| 8 | Urteil des Verfassungsgerichts kontinuierlich monitoren |
| 9 | Mandanten regelmäßig updaten |
| 10 | Rückerstattung nach Urteil aktiv geltend machen |
Anhang B: Rechtliche Quellen
| Rechtsquelle | Fundstelle |
|---|---|
| Ley 19/1991 – Ley del Impuesto sobre el Patrimonio | BOE, 06.06.1991 |
| Real Decreto-ley 13/2011 (Wiedereinführung) | BOE, 17.09.2011 |
| Ley 38/2022 – Solidaritätssteuer | BOE, 28.12.2022 |
| Spanische Verfassung (Art. 14, 31, 33) | Tribunal Constitucional |
| Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (laufendes Verfahren 2024/2025) | anhängig |
Anhang C: Praxisimplikationen
- Einspruchsfrist zentral: Ohne rechtzeitigen Einspruch keine Rückerstattung.
- Rückerstattungspotenzial erheblich: Sechs- bis siebenstellige Beträge möglich.
- Zinsen steigern Attraktivität: ca. 4 % p.a. auf Erstattungen.
- Beratungsauftrag: Mandanten aktiv informieren und Einspruch organisieren.
- Nachfolgeintegration: Erstattungsansprüche als Teil der Vermögensbilanz berücksichtigen.