Die Besteuerung von Kryptowährungen bleibt ein heißes Eisen. Während die Finanzverwaltung die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen kontinuierlich anpasst, sind Steuerpflichtige oft unsicher, welche Pflichten sie konkret erfüllen müssen. Der jüngste Entwurf eines Ergänzungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten bringt wichtige Neuerungen, die es zu beachten gilt.
Hintergrund
Das Thema Kryptowährungen gewinnt seit Jahren an Bedeutung. Mit dem Wachstum der digitalen Währungen steigen auch die Anforderungen an die steuerliche Erfassung dieser Vermögenswerte. Bereits das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 setzte neue Standards. Allerdings fehlten detaillierte Vorgaben zu Dokumentationsanforderungen, die nun im aktuellen Ergänzungsschreiben konkretisiert wurden.
Wesentliche Neuerungen
1. Zugangsbewertung von Kryptowerten: Nach dem bisherigen BMF-Schreiben war ein vorhandener Börsenkurs zwingend zugrunde zu legen. Nun sollen alternativ auch Kurse von Handelsplattformen wie Kraken, Coinbase und Bitpanda oder webbasierte Listen herangezogen werden können. Entscheidend ist der exakte Zeitpunkt der Anschaffung, wobei eine gleichmäßige Wertermittlung zum Tagesschlusskurs ebenfalls zulässig ist.
2. Allgemeine Mitwirkungspflichten: Die Finanzverwaltung unterstreicht, dass die Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) und die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen (§§ 90, 93 und 97 AO) grundsätzlich nebeneinanderstehen. Eine einfache Liste der öffentlichen Schlüssel reicht nicht aus, um den Anforderungen gerecht zu werden.
3. Nutzung ausländischer Handelsplattformen: Die Mitwirkungspflichten erweitern sich, wenn Handelsplattformen oder Börsen ausländischer Betreiber genutzt werden. Steuerpflichtige müssen alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Regelmäßige Abrufe bestehender Transaktionsübersichten sind essenziell, um Datenverluste zu vermeiden.
4. Transaktionsübersichten: Transaktionsübersichten, die auf Handelsplattformen oder Wallets erstellt werden, müssen rechtzeitig abgerufen werden. Diese können in speziellen Dateiformaten wie CSV vorliegen und nach virtuellen Währungen und Token differenzieren. Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, diese Reports manuell anzupassen, um fehlende oder falsch übertragene Werte zu korrigieren.
5. Schätzungsbefugnisse der Finanzämter: Sollten Steuerpflichtige keine ausreichenden Angaben machen oder keine hinreichende Aufklärung bieten, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Anhaltspunkte für Schätzungen sollen die von Handelsplattformen oder Wallet-Anbietern bereitgestellten Transaktionsübersichten und Steuerreports sein.
Kryptowerte im Betriebs- und Privatvermögen
Für Kryptowerte im Betriebsvermögen gelten die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten aus der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen. Neben den herkömmlichen Aufzeichnungen müssen auch elektronische Dokumente aufbewahrt werden, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Im Privatvermögen müssen Steuerpflichtige mit Einkünften über 500.000 Euro die Aufbewahrungsvorschriften des § 147a AO beachten. Unter diesem Schwellenbetrag sollen Steuerpflichtige mittels Fragebögen zur Mitwirkung aufgefordert werden, insbesondere wenn Transaktionsaufstellungen fehlen oder unzureichend sind.
Fazit
Der neue Entwurf des BMF zur Besteuerung von Kryptowerten setzt hohe Anforderungen an die Steuerpflichtigen. Insbesondere durch die erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandsplattformen und die drohenden Schätzungen bei fehlender Mitwirkung wird deutlich, dass die Finanzverwaltung großen Wert auf die vollständige und korrekte Erfassung aller relevanten Daten legt. Steuerpflichtige sollten daher stets aktuelle Transaktionsübersichten bereithalten und ihre Daten sorgfältig dokumentieren, um den Anforderungen gerecht zu werden.