Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 neue Richtwerte für die Bewertung landwirtschaftlicher Nutztiere veröffentlicht. Die Neuregelung bringt nicht nur angepasste Wertansätze, sondern auch systematische Änderungen, die Landwirte und ihre Berater kennen müssen. Wer jetzt handelt, kann steuerliche Spielräume gezielt nutzen.
Hintergrund: Warum Tierbewertung steuerlich relevant ist
In landwirtschaftlichen Betrieben stellen Tiere häufig einen erheblichen Teil des Betriebsvermögens dar. Ob Milchkuh, Zuchtsau oder Legehenne – die korrekte steuerliche Bewertung dieser Wirtschaftsgüter hat unmittelbare Auswirkungen auf den ausgewiesenen Gewinn, die Steuerlast und die Bilanzstruktur. Das Bundesfinanzministerium gibt regelmäßig aktualisierte Richtwerte heraus, die Landwirten eine vereinfachte Gewinnermittlung ermöglichen. Mit dem aktuellen Schreiben gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026/2027 neue Wertansätze – mit teils deutlichen Anpassungen nach oben.
Grundprinzipien der steuerlichen Tierbewertung
Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?
Die steuerliche Behandlung eines Tieres hängt zunächst davon ab, welchem Vermögensbereich es zugeordnet wird. Tiere, die dauerhaft im Betrieb eingesetzt werden – etwa Milchkühe, Zuchtsauen oder Legehennen –, gelten als Anlagevermögen. Sie werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert und können über ihre betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Anders verhält es sich bei Tieren, die zur Veräußerung bestimmt sind: Mastkälber, Schlachtschweine oder Junggeflügel gehören zum Umlaufvermögen. Hier erfolgt die steuerliche Berücksichtigung des Aufwands erst zum Zeitpunkt des Verkaufs. „Bei Masttieren wird der Aufwand erst beim Verkauf steuermindernd berücksichtigt”, erläutert Florian Schmelzer, Steuerberater bei Ecovis in Weiden.
Diese Zuordnung ist nicht trivial: Sie entscheidet darüber, ob und wann Abschreibungen möglich sind und wie sich Bestandsveränderungen auf den steuerlichen Gewinn auswirken.
Anschaffungskosten und Herstellungskosten als Bewertungsmaßstab
Als Bewertungsmaßstab dienen grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungskosten (AK) – also der Kaufpreis zuzüglich direkter Nebenkosten wie Transport oder Maklergebühren – oder die Herstellungskosten (HK) bei im eigenen Betrieb aufgezogenen Tieren. Letztere umfassen Futter- und Tierarztkosten, Aufwendungen für Arbeitskräfte sowie anteilige Gemeinkosten der Aufzuchtphase. Da diese Kosten in der Praxis aufwändig zu ermitteln sind, erlaubt das Steuerrecht die Nutzung behördlich festgesetzter Richtwerte.
Einzel- oder Gruppenbewertung: Zwei Wege zur Gewinnermittlung
Vereinfachung durch Gruppenbildung
Das Einkommensteuerrecht erlaubt Landwirten, Tiere zur vereinfachten Gewinnermittlung nach Tierart, Geschlecht und Altersklasse in Gruppen zusammenzufassen. Innerhalb der Gruppenbewertung werden alle Einnahmen und Ausgaben – Zugänge, Abgänge, Futtermittel, Veterinärleistungen – unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der Betriebsinhaber muss lediglich den am Bilanzstichtag vorhandenen Tierbestand bewerten. Lineare Abschreibungen sind im jeweiligen Gruppenwert bereits eingerechnet.
Die Richtwerte der Finanzverwaltung bilden dabei den Regelfall. Alternativ können Werte aus anerkannten Musterbetrieben herangezogen werden. Eine Ausnahme gilt für besonders wertvolle Einzeltiere: Übersteigt der Wert eines Tieres 5.000 Euro, sind die Finanzamtswerte nicht mehr zulässig; hier ist eine individuelle Bewertung erforderlich.
Einzelbewertung für gezielte Steuergestaltung
Die Einzelbewertung bietet mehr Gestaltungsspielraum, erfordert jedoch einen höheren Aufwand. Sie ist insbesondere dann attraktiv, wenn Landwirte von Sonderabschreibungen profitieren möchten. So ist bei der Einzelbewertung sowohl die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG als auch die Investitionsabzugsbetrag-Sonderabschreibung nach § 7g EStG möglich.
„Wer beispielsweise seine Milchkühe schneller abschreiben möchte, muss zur Einzelbewertung wechseln”, erklärt Schmelzer. Der Wechsel zwischen beiden Methoden ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sollte steuerlich sorgfältig geprüft werden.
Die neuen BMF-Richtwerte ab 2026/2027 im Überblick
Deutliche Wertsteigerungen bei Rindern und Pferden
Die neuen Richtwerte spiegeln die gestiegenen Marktpreise für Nutztiere wider. Besonders deutlich fällt die Anpassung bei Pferden aus: Der Richtwert für einjährige Pferde steigt von 1.400 Euro auf 2.336 Euro – ein Anstieg von knapp 67 Prozent. Auch Kühe erfahren eine erhebliche Aufwertung: Der Anschaffungs-/Herstellungskostenwert steigt von 800 Euro auf 1.033 Euro (+29 Prozent), während der Gruppenwert von 675 Euro auf 516 Euro sinkt – was auf eine systematische Neukalibrierung des Verhältnisses zwischen Einzel- und Gruppenwert hindeutet.
Nachfolgende Tabelle zeigt die wichtigsten neuen Richtwerte im Vergleich:
| Tierart | AK/HK ab 2026/27 | Gruppenwert ab 2026/27 | AK/HK bis 2025/26 | Gruppenwert bis 2025/26 |
|---|---|---|---|---|
| Kühe | 1.033 € | 516 € | 800 € | 675 € |
| Mutterschafe über 20 Monate | 139 € | 69 € | 75 € | 50 € |
| Zuchtsauen | 218 € | 109 € | 210 € | 180 € |
| Legehennen | 4,68 € | 2,34 € | 4,50 € | 2,45 € |
| Pferde bis 1 Jahr | 879 € | — | 800 € | — |
| Pferde 1 bis 2 Jahre | 2.336 € | — | 1.400 € | — |
| Mastkälber | 378 € | — | 275 € | — |
| Männliche Rinder 1 bis 1,5 Jahre | 630 € | — | 500 € | — |
| Männliche Rinder über 1,5 Jahre | 848 € | — | 700 € | — |
| Weibliche Rinder bis 0,5 Jahre | 314 € | — | 180 € | — |
| Weibliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr | 438 € | — | 300 € | — |
| Ferkel bis 25 kg | 35 € | — | 30 € | — |
| Läufer 25 bis 50 kg | 60 € | — | 50 € | — |
| Mastschweine über 50 kg | 101 € | — | 80 € | — |
| Jungsauen ab 90 kg | 163 € | — | 200 € | — |
| Puten | 9,31 € | — | 7,25 € | — |
| Enten | 3,46 € | — | 2,25 € | — |
Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 8. Dezember 2025; Ecovis
Systematische Neuerungen: Vollabschreibung und Übergangsrücklage
BFH-Rechtsprechung von 2013 jetzt amtlich anerkannt
Eine der bedeutendsten systematischen Änderungen betrifft die Vollabschreibung von Zuchttieren auf null. Die Finanzverwaltung folgt damit ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013: Tiere des Anlagevermögens – darunter Milchkühe, Zuchtsauen und vergleichbare Tiere – können steuerlich vollständig bis auf einen Buchwert von null abgeschrieben werden.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn von Beginn an eine spätere Verwendung als Schlachtvieh geplant ist. In diesem Fall ist ein Schlachtwert als Restwert anzusetzen, da das Tier nicht vollständig verbraucht wird, sondern am Ende der Nutzungsphase noch einen realisierbaren Wert besitzt. Diese Regelung schafft Klarheit in einem bislang strittigen Bereich und eröffnet insbesondere Milchviehbetrieben zusätzliche Abschreibungspotenziale.
GWG-Grenze und ihre Konsequenzen für Milchkuhbetriebe
Mit dem neuen AK/HK-Richtwert für Kühe von 1.033 Euro liegt dieser nun deutlich über der GWG-Grenze von 800 Euro gemäß § 6 Abs. 2 EStG. Das hat praktische Konsequenzen: Für Großbetriebe mit einem Gewinn von mehr als 200.000 Euro ist die steuerliche Sofortabschreibung einer Milchkuh im Rahmen der Einzelbewertung damit nicht mehr möglich. Kleinere Betriebe unterhalb dieser Gewinngrenze sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Wer dennoch von beschleunigten Abschreibungen profitieren möchte, kann die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Verbindung mit einem Investitionsabzugsbetrag prüfen. Diese Gestaltungsoption bleibt unabhängig von der GWG-Grenze grundsätzlich zugänglich, setzt jedoch die Erfüllung bestimmter Größenmerkmale und Nutzungsbedingungen voraus.
Übergangsregelung: Zehn Jahre Zeit für die Gewinnrealisierung
Rücklage als Glättungsinstrument
Die Umstellung von alten auf neue Richtwerte führt zwangsläufig zu Bewertungsgewinnen in den Bilanzen landwirtschaftlicher Betriebe – insbesondere dort, wo die neuen Wertansätze deutlich über den bisherigen liegen. Um steuerliche Belastungsspitzen zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung eine großzügige Übergangsregelung eingeführt.
„Positiv für Landwirte ist bei der Neuregelung zudem, dass die Finanzverwaltung es ihnen erlaubt, die Gewinnsteigerungen aus der Umstellung auf die neue, höhere Bewertung über zehn Jahre durch eine Rücklage verteilt zu versteuern”, erläutert Steuerberater Schmelzer. Die Bildung dieser Ausgleichsrücklage ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung des Umstellungseffekts und verhindert, dass Betriebe im ersten Anwendungsjahr mit einer unerwarteten Steuermehrbelastung konfrontiert werden.
Für die Praxis bedeutet dies: Betriebe sollten bereits jetzt – in Abstimmung mit ihrem steuerlichen Berater – prüfen, in welchem Umfang Umstellungsgewinne anfallen und wie die Rücklage optimal eingesetzt werden kann.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die neuen BMF-Richtwerte gelten erstmals für Wirtschaftsjahre ab 2026/2027. Für das Wirtschaftsjahr 2025 bzw. 2025/2026 gelten noch die bisherigen Wertansätze. Landwirte und ihre Berater sollten die verbleibende Zeit nutzen, um die steuerlichen Auswirkungen der Umstellung zu analysieren und gegebenenfalls Gestaltungsmaßnahmen einzuleiten.
Besonders prüfenswert sind folgende Punkte: der Wechsel zur Einzelbewertung bei bestimmten Tiergruppen, die Nutzung von § 7g EStG für geplante Bestandserweiterungen, die Bildung der Ausgleichsrücklage sowie die korrekte Behandlung von Tieren, für die eine Schlachtung am Ende der Nutzungsphase vorgesehen ist.
Anhang A: Handlungsschritte zur Umsetzung der neuen Richtwerte
| Schritt | Maßnahme | Zeitrahmen |
|---|---|---|
| 1 | Bestandsaufnahme aller bewertungsrelevanten Tiergruppen | Vor Wirtschaftsjahresende 2025/26 |
| 2 | Vergleich alter und neuer Richtwerte je Tierart und -klasse | Sofort |
| 3 | Ermittlung der Umstellungsgewinne je Tiergruppe | Vor Abschluss 2025/26 |
| 4 | Prüfung der Ausgleichsrücklage (10-Jahres-Verteilung) | Mit Steuerberater abstimmen |
| 5 | Entscheidung Einzel- vs. Gruppenbewertung je Tierart | Vor Jahresabschluss 2026/27 |
| 6 | Prüfung § 7g EStG-Sonderabschreibung für Anlagetiere | Bei Betrieben unter Gewinngrenze |
| 7 | Dokumentation der Zuordnung (Anlage-/Umlaufvermögen) | Laufend |
| 8 | Anpassung der Buchführungssystematik an neue Wertansätze | Bis Beginn Wirtschaftsjahr 2026/27 |
| 9 | Überprüfung von Tieren mit geplantem Schlachtansatz (Restwert) | Einzelfallbezogen |
| 10 | Abstimmung mit dem Finanzamt bei Betrieben über 5.000 Euro je Tier | Bei Bedarf |
Anhang B: Rechtliche Quellen und Fundstellen
| Rechtsquelle | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| BMF-Schreiben | Neue Richtwerte für die Viehbewertung | 8. Dezember 2025 |
| § 6 EStG | Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebs | Einkommensteuergesetz |
| § 6 Abs. 2 EStG | GWG-Sofortabschreibung (Grenze 800 Euro) | Einkommensteuergesetz |
| § 7g EStG | Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung | Einkommensteuergesetz |
| BFH-Urteil | Vollabschreibung von Zuchttieren auf null | BFH, 2013 |
| R 6.1 EStR | Bewertung des Anlagevermögens (allgemein) | Einkommensteuer-Richtlinien |
Anhang C: Wichtigste Praxisimplikationen
- Umstellungsgewinne entstehen zwingend: Der Wechsel auf die neuen, in vielen Kategorien höheren Richtwerte erzeugt buchhalterische Gewinne, die steuerlich relevant sind.
- Ausgleichsrücklage nutzen: Die Möglichkeit der Zehnjahresverteilung ist ein bedeutendes Instrument zur Liquiditätssicherung und sollte aktiv genutzt werden.
- GWG-Grenze beachten: Der neue Kuhwert von 1.033 Euro überschreitet die GWG-Grenze – die Sofortabschreibung ist für Großbetriebe nicht mehr möglich.
- Vollabschreibung auf null rechtssicher: Die BFH-Linie von 2013 ist nun verwaltungsseitig bestätigt – Betriebe können Abschreibungspotenziale vollständig realisieren.
- Alte Richtwerte noch für 2025/26 gültig: Bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres besteht kein Handlungsdruck – die Umstellung betrifft erst das Folgejahr.
Quellen: Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025); Ecovis Steuerberatungsgesellschaft, Weiden.