In der Nachfolge- und Finanzplanung sind die rechtlichen Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren besonders relevant. Besonders dann, wenn Kinder ins Spiel kommen oder eine Trennung droht, ergeben sich komplexe Fragen, die sowohl die finanzielle als auch die persönliche Lebensplanung beeinflussen. Ein Bereich, in dem sich diese Unterschiede signifikant auswirken, ist das Unterhaltsrecht. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte und zeigen auf, worauf Finanzplaner in der Beratung ihrer Klienten besonders achten sollten. Denn der Unterschied zwischen verheiratet und unverheiratet kann in der Praxis erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Verheiratet vs. unverheiratet: Unterschiede im Unterhaltsrecht
Für Ehepartner gelten nach der Eheschließung zahlreiche wechselseitige Unterhaltsregelungen, die während der Ehe, bei Trennung und nach der Scheidung greifen. Verheiratete Paare haben etwa einen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB während der intakten Ehe und auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB im Fall einer Trennung. Auch nach der Scheidung gibt es je nach Lebenssituation eine Vielzahl von nachehelichen Unterhaltsansprüchen gemäß §§ 1570 ff. BGB, die sich insbesondere auf Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Alters sowie Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt erstrecken.
Unverheiratete Paare hingegen stehen rechtlich anders da. Ein unverheirateter Elternteil kann gemäß § 1615l BGB Anspruch auf Unterhalt haben, aber nur in bestimmten Fällen. Der Anspruch zielt primär darauf ab, den Einkommensverlust auszugleichen, der durch die Betreuung eines gemeinsamen Kindes entsteht. Das bedeutet: Die finanzielle Absicherung ist in diesen Fällen oft wesentlich geringer und kurzzeitiger als bei verheirateten Eltern. Dies kann in der Nachfolgeplanung zu erheblichen Lücken führen, wenn das Unterhaltsrecht nicht frühzeitig berücksichtigt wird.
Wichtige Aspekte des § 1615l BGB:
- Der Anspruch umfasst vier Arten von Unterhaltsansprüchen: den Mutterschutz-Unterhalt, den Ersatz von Schwangerschafts- und Entbindungskosten, den Unterhalt wegen gesundheitlicher Folgen der Schwangerschaft und den Betreuungsunterhalt.
- Der Betreuungsunterhalt greift maximal für drei Jahre nach der Geburt des Kindes, kann aber verlängert werden, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
- Besondere Anforderungen bestehen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für den Betreuungsunterhalt: Der betreuende Elternteil muss beweisen, dass eine Fortsetzung der Betreuung im Interesse des Kindes notwendig ist.
Die Problematik der Erwerbsobliegenheit
Ein zentraler Aspekt bei der Unterhaltsplanung für unverheiratete Elternteile ist die Erwerbsobliegenheit. Während verheiratete Eltern bei einer Scheidung häufig von einer verlängerten Unterhaltsverpflichtung profitieren, sieht das Unterhaltsrecht für unverheiratete Eltern vor, dass der betreuende Elternteil spätestens nach drei Jahren wieder einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen soll. Hierbei spielt das Kindeswohl eine zentrale Rolle: Ist das Kind aufgrund besonderer Bedürfnisse wie Krankheit oder Entwicklungsverzögerungen auf eine intensivere Betreuung angewiesen, kann der Unterhalt verlängert werden.
Beispiel: Frau Meier und Herr Schulze leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und haben ein gemeinsames Kind. Frau Meier betreut das Kind die ersten drei Jahre und nimmt dann eine Teilzeitstelle an. Aufgrund einer Entwicklungsverzögerung benötigt das Kind aber auch nach dem dritten Lebensjahr eine intensivere Betreuung. In diesem Fall kann Frau Meier unter bestimmten Umständen weiter Betreuungsunterhalt beanspruchen, solange dies der Billigkeit entspricht. Dies muss jedoch individuell geprüft und nachgewiesen werden.
Finanzielle Absicherung durch private Vereinbarungen
Finanz- und Nachfolgeplaner sollten unverheirateten Paaren dringend empfehlen, in einem Partnerschaftsvertrag finanzielle Fragen frühzeitig zu regeln. Solche Vereinbarungen können den Umfang von Unterhalts- und Betreuungsansprüchen auch abweichend vom Gesetz festlegen, solange sie nicht sittenwidrig sind. Typische Regelungen betreffen dabei:
- Betreuungsunterhalt: Umfang und Dauer über die gesetzliche Dreijahresgrenze hinaus.
- Krankheitsbedingte Betreuung: Sonderregelungen für den Fall, dass ein Elternteil aufgrund der Betreuung des Kindes nur eingeschränkt erwerbsfähig ist.
- Vermögensausgleich: Ausgleichszahlungen für den Fall einer Trennung, wenn ein Partner aufgrund der Kinderbetreuung auf die eigene Karriere verzichtet hat.
Besonders für Paare mit erheblichem Vermögen oder selbstständiger Tätigkeit kann ein solcher Vertrag zur Vermeidung von existenziellen Risiken beitragen.
Unterhaltsregelungen nach der Trennung
Während bei verheirateten Paaren der Trennungs- und nacheheliche Unterhalt eine zentrale Rolle spielt, sind bei unverheirateten Paaren insbesondere die Auswirkungen des § 1615l BGB in der Praxis relevant. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern zwar in der Verantwortung stehen, ihre Kinder zu betreuen und zu finanzieren, dass aber die Beziehung zwischen den Partnern keine „eheähnliche“ finanzielle Verpflichtung begründet.
Das bedeutet konkret:
- Der Anspruch auf Unterhalt endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes.
- Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
- Während des Betreuungsunterhalts werden eigene Einkünfte der Mutter aus überobligatorischer Tätigkeit (z. B. Teilzeit) nur teilweise angerechnet.
Praktisches Beispiel für Finanzplaner: Herr Müller, ein wohlhabender Unternehmer, lebt mit Frau Schmidt zusammen. Sie bekommen ein gemeinsames Kind, sind aber nicht verheiratet. Frau Schmidt hat ihren Beruf als Marketingmanagerin aufgegeben, um das Kind zu betreuen. Sollte es zur Trennung kommen, ist Frau Schmidt lediglich für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes durch den Betreuungsunterhalt abgesichert. Obwohl sie weiterhin Betreuungspflichten wahrnimmt, muss sie sich frühzeitig um eine Rückkehr in den Beruf bemühen, um ihren Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
Steuerliche Auswirkungen des Unterhalts
Ein häufig übersehener Aspekt in der Finanzplanung sind die steuerlichen Konsequenzen von Unterhaltszahlungen. Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner können gemäß § 10 EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern sie den sogenannten Realsplitting-Anforderungen entsprechen. Unterhaltszahlungen an unverheiratete Partner sind hingegen nur in bestimmten Fällen steuerlich absetzbar, beispielsweise wenn die Zahlungen zur Existenzsicherung dienen und die Höhe angemessen ist.
Checkliste: Unterhaltsansprüche in der Finanz- und Nachfolgeplanung
Schritt | Beschreibung | Rechtliche Quelle |
---|---|---|
1. Familienstand und Unterhaltsansprüche prüfen | Bestimmen Sie, ob der Klient verheiratet oder unverheiratet ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Art und den Umfang der Unterhaltsansprüche. | § 1615l BGB, §§ 1360, 1361, 1570 BGB |
2. Partnerschaftsvertrag bei unverheirateten Paaren | Klären Sie, ob ein Partnerschaftsvertrag vorliegt oder ob eine solche Vereinbarung sinnvoll ist, um den Umfang von Unterhalts- und Betreuungsansprüchen zu regeln. | Individuell, § 1614 BGB |
3. Betreuungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit | Prüfen Sie, ob der betreuende Elternteil während der Betreuung einer Erwerbsobliegenheit unterliegt oder nicht. | § 1615l BGB, § 1570 BGB |
4. Dauer des Unterhaltsanspruchs | Bei unverheirateten Eltern endet der Anspruch nach spätestens drei Jahren, es sei denn, die Fortsetzung ist „billig“. | § 1615l Abs. 2 BGB |
5. Vorsorgemöglichkeiten analysieren | Analysieren Sie, welche Absicherungen bereits vorhanden sind und welche Lücken bestehen. Empfehlungen für Versicherungen und private Renten. | Individuell |
6. Steuerliche Auswirkungen berücksichtigen | Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind, z.B. als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. | § 10 EStG |