Was Finanz- und Nachfolgeplaner über die Einigungsgebühr im Erbstreit wissen sollten
Wer einen Erbstreit begleitet, kennt das Muster: Nach Monaten zäher Verhandlungen zahlt der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte nimmt die Zahlung an – und beide Seiten erklären den Rechtsstreit schlicht für „erledigt”. Kein Vergleich, kein Protokoll, kein Titel. Nur das stille Ende eines lauten Konflikts.
Für viele Beteiligte fühlt sich das wie eine pragmatische Lösung an. Gebührenrechtlich wirft dieses Szenario jedoch eine Frage auf, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Entsteht dem beteiligten Anwalt in diesem Moment eine Einigungsgebühr – auch ohne klassischen Vergleich?
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Und genau diese Differenzierung ist für Finanz- und Nachfolgeplaner relevant – nicht weil sie selbst abrechnen, sondern weil sie verstehen müssen, welche Honorarstrukturen im anwaltlichen Umfeld entstehen und wie Mandanten über Kosten aufzuklären sind.
Was ist die Einigungsgebühr – und warum ist sie nicht selbstverständlich?
Die Einigungsgebühr ist in Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) geregelt. Sie entsteht, wenn ein Anwalt aktiv daran mitwirkt, einen Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch Vertrag beizulegen. Sie ist das gebührenrechtliche Äquivalent zur anwaltlichen Friedensleistung.
Der zentrale Unterschied zur früheren Vergleichsgebühr nach der alten BRAGO: Während die Vergleichsgebühr einen formal protokollierten Vergleich – also einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – voraussetzte, ist die Einigungsgebühr materiell ausgerichtet. Es kommt nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt der Einigung an: Wurden Streit oder Ungewissheit einvernehmlich beseitigt?
Das klingt nach mehr Spielraum. Und das ist es auch – aber mit einer klaren Grenze: Eine bloße übereinstimmende Erledigungserklärung reicht allein nicht aus. Sie ist nach gefestigter Rechtsprechung eine reine Prozesshandlung. Die Parteien teilen dem Gericht mit, dass sie keine Entscheidung mehr wollen. Das ist kein Vertrag. Das ist kein Konsens über Rechte und Pflichten. Also keine Einigungsgebühr.
Die entscheidende Konstellation: Hauptsache erledigt, Kosten offen
Hier beginnt die eigentliche Praxisfrage. Was gilt, wenn die Parteien den Kern des Streits materiell lösen – durch Zahlung, Herausgabe oder Erfüllung – und anschließend die Hauptsache für erledigt erklären, die Kostenfrage aber bewusst dem Gericht überlassen?
Genau dieser Fall hat die Rechtsprechung beschäftigt. Das Ergebnis ist gebührenrechtlich bemerkenswert: In einer solchen Konstellation liegt in der übereinstimmenden Erledigungserklärung mehr als eine bloße Prozesshandlung. Die Parteien einigen sich – wenn auch implizit – darüber, dass das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen soll. Der gesamte Streitstoff der Hauptsache wird einvernehmlich aus der Welt geschafft. Darin liegt ein Einigungstatbestand im Sinne des RVG.
Die Konsequenz: Wenn der Streitstoff materiell erledigt ist und nur noch die Kostenfrage richterlich geklärt werden muss, kann die Einigungsgebühr entstehen – ohne Vergleichsprotokoll, ohne Vollstreckungstitel, ohne förmlichen Vertragsschluss. Ein Vergleich ohne Vergleich, wenn man so will.
Drei Konstellationen aus der erbrechtlichen Praxis
Pflichtteilsstreit mit außergerichtlicher Einigung
Ein Pflichtteilsberechtigter verklagt den Alleinerben auf Zahlung von 90.000 Euro. Die Parteien verhandeln über mehrere Monate. Am Ende leistet der Erbe 75.000 Euro außergerichtlich. Beide Seiten erklären die Hauptsache für erledigt – streiten sich aber noch über die Kosten, die das Gericht nach § 91a ZPO festlegen soll.
Ergebnis: Der materielle Kern ist erledigt. Die Kostenfrage ist dem Gericht überlassen. Die Einigungsgebühr ist entstanden – nicht wegen der Erledigungserklärung allein, sondern wegen des dahinterliegenden materiellen Konsenses.
Auskunftsklage nach § 2314 BGB
Ein Pflichtteilsberechtigter klagt auf vollständige Auskunft über den Nachlassbestand, einschließlich aller lebzeitigen Schenkungen. Der Erbe erteilt die geforderte Auskunft außergerichtlich umfassend und legt alle relevanten Unterlagen vor. Die Hauptsache wird für erledigt erklärt, die Kostenfrage bleibt offen.
Auch hier: Materieller Streitgegenstand befriedet, Kostenvorbehalt an das Gericht. Die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr können gegeben sein.
Vermächtnisherausgabe im laufenden Verfahren
Ein Vermächtnisnehmer klagt auf Herausgabe eines bestimmten Wertgegenstands aus dem Nachlass. Der Testamentsvollstrecker gibt den Gegenstand während des Verfahrens heraus. Beide Seiten erklären die Hauptsache für erledigt, die Kosten werden dem Gericht überlassen.
Das Muster wiederholt sich: Leistung erbracht, Hauptsache erledigt, Kosten offen. Die Einigungsgebühr steht im Raum.
Was das für die Beratungspraxis bedeutet
Finanz- und Nachfolgeplaner agieren nicht als Anwälte – aber sie koordinieren komplexe Nachlassprozesse, begleiten Mandanten durch Konflikte und arbeiten eng mit rechtlichen Beraterteams zusammen. Deshalb lohnt es sich, diese Systematik zu verstehen:
Erstens: Mandanten sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass auch eine außergerichtliche Einigung, die lediglich durch eine Erledigungserklärung prozessual abgebildet wird, anwaltliche Gebühren auslösen kann – darunter möglicherweise auch die Einigungsgebühr. Das ist keine Überraschung, sondern ein legitimer Honoraranspruch für geleistete Befriedungsarbeit.
Zweitens: Die Entscheidung, ob man einen förmlichen Vergleich protokollieren lässt oder auf eine Erledigungserklärung mit offenem Kostenvorbehalt setzt, ist nicht nur eine prozessuale, sondern auch eine gebührenrechtliche Frage. Beide Wege können die Einigungsgebühr auslösen – aber mit unterschiedlichen Implikationen für Vollstreckbarkeit und Rechtssicherheit.
Drittens: Für die Beratung von Unternehmerfamilien und vermögenden Privatkunden gilt: Erbstreitigkeiten enden selten durch Urteil. Die Qualität eines Beraters zeigt sich darin, wie er außergerichtliche Lösungen strukturiert – nicht nur inhaltlich, sondern auch mit Blick auf Dokumentation, Kostenfolgen und Honorarklarheit.
Eine wichtige Einschränkung: Nicht jede Erledigung ist eine Einigung
Die beschriebene Systematik gilt nicht unbegrenzt. Zwei Konstellationen sind klar abzugrenzen:
Einseitige Erledigungserklärung: Erklärt nur eine Partei die Hauptsache für erledigt und stimmt die andere nicht zu, fehlt es am gemeinsamen Konsens. Keine Einigungsgebühr.
Erledigung durch äußeres Ereignis: Wenn der Streit nicht durch Parteiwillen, sondern durch ein externes Ereignis endet – etwa den Tod des Klägers oder eine Gesetzesänderung –, ist der Einigungscharakter nicht gegeben. Auch hier entsteht keine Gebühr.
Die Unterscheidung ist für die Praxis wichtig: Es geht immer darum, ob die Parteien aktiv und gemeinsam eine Lösung herbeigeführt haben – oder ob der Streit schlicht durch Zeitablauf oder Zufall endet.
Fazit: Befriedung hat einen Wert – und einen Preis
Die Einigungsgebühr nach RVG ist ein Instrument, das anwaltliche Friedensarbeit honoriert. Sie setzt keinen förmlichen Vergleich mehr voraus. Sie entsteht, wenn materieller Konsens erzielt wird – auch dann, wenn das Kostenproblem noch offen bleibt.
Für die Nachfolge- und Finanzberatung gilt: Wer Erbkonflikte professionell begleitet, sollte die gebührenrechtlichen Konsequenzen einer außergerichtlichen Einigung kennen. Nicht um Mandanten zu belasten – sondern um ihnen vollständig und transparent zu erklären, was gute anwaltliche Arbeit kostet und warum sie sich trotzdem lohnt.
Denn echte Befriedung ist selten billiger als ein Urteil. Sie ist nur meistens besser.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. © IFFUN – Institut für Finanz- und Nachfolgeplanung
Weiterführende rechtliche Grundlagen
| Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|
| Nr. 1000 VV RVG | Einigungsgebühr – Tatbestand und Höhe |
| Nr. 1003 VV RVG | Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren |
| § 91a ZPO | Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache |
| § 2314 BGB | Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten |
| § 2303 BGB | Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach |
| § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO | Vollstreckungstitel durch Vergleich |