• IFFUN – Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung
  •   Login
Jetzt registrieren
IFFUN UG | Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung histudy
  • Leistungen
    • Web-Seminare
    • Web-Workshops
    • Wissensforen ›
      • Wissensforum Heilberufe
      • StrategieKompass
    • IFFUN-Akademie
  • Aktuelle Termine
    • Archiv
  • Blog
  • Häufige Fragen
  • Kontakt
  • IFFUN Podcast
  • Login
  • Absichern & Vorsorgen
  • Erben & Vererben
  • Family Offices
  • Finanzplanung
  • Fremd-Webinare
  • Heilberufe
  • Künstliche Intelligenz
  • Marketing & Kommunikation
  • Planen & Anlegen
  • Recht & Steuer
  • Stiften & Spenden
  • Trennung und Scheidung
IFFUN UG | Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung histudy
  • IFFUN – Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung
  • Leistungen
    • Alle Leistungen
    • Web-Seminare
    • Web-Workshops
    • Wissensforen
      • Alle Wissensforen
      • Wissensforum Heilberufe
      • Wissensforum Kommunikation
    • IFFUN-Akademie
  • Termine
    • Aktuelle Termine
    • Archiv
  • Blog
  • Häufige Fragen
  • Kontakt
Jetzt registrieren
Jetzt registrieren
blog banner background shape images
  • Henning Krischke
  • 24. Januar 2025

Der Spendenabzug für Stiftungen: Inland, EU/EWR und Drittstaaten

  • 4 Min. Lesezeit
  • Stiften & Spenden
Digitale Dokumente werden auf Tablet bearbeitet.
Der Spendenabzug für Stiftungen: Inland, EU/EWR und Drittstaaten

Stiftungen stehen oft vor der Herausforderung, ihre Spenden steuerlich geltend zu machen. Während Inlandsspenden in der Regel unproblematisch absetzbar sind, gestaltet sich dies bei Zuwendungen ins Ausland komplexer. Der folgende Beitrag gibt Finanz- und Nachfolgeplanern einen Überblick über die geltenden Regelungen und zeigt praxisnahe Lösungen auf.


1. Spendenabzug für Inlandsspenden

Bei Spenden an inländische Empfänger können Stiftungen den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG beantragen, sofern der Empfänger eine gemeinnützige Körperschaft ist. Ein typisches Beispiel hierfür wäre eine Spende an einen eingetragenen Verein, der sich für Umwelt- oder Sozialprojekte einsetzt. Wichtig hierbei:

  • Der Empfänger muss die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 bis 68 AO erfüllen.
  • Die Gemeinnützigkeit wird durch das Finanzamt per Steuer- oder Freistellungsbescheid festgestellt.
  • Die Spende kann auch ins Ausland weitergeleitet werden, solange der Empfänger in Deutschland steuerbefreit ist (§ 58 Nr. 1 AO).

Beispiel:

Eine deutsche Stiftung spendet an eine lokale Organisation, die in Afrika Bildungsprojekte unterstützt. Solange die Organisation gemeinnützig ist, bleibt der Spendenabzug möglich.


2. Spenden in die EU oder den EWR

Für Spenden an gemeinnützige Organisationen innerhalb der EU oder des EWR gelten besondere Nachweispflichten:

  • Ist die Organisation im Inland beschränkt steuerpflichtig (z. B. durch Einkünfte aus Vermietung in Deutschland), gelten dieselben Regeln wie für Inlandsspenden.
  • Bei nicht steuerpflichtigen Organisationen muss der Spender nachweisen, dass der Empfänger die deutschen Gemeinnützigkeitskriterien erfüllen würde, wenn er in Deutschland steuerpflichtig wäre.

Beispiel:

Eine deutsche Stiftung spendet an eine spanische Stiftung, die in Deutschland Einkünfte aus Vermietung erzielt. Hier ist der Abzug unproblematisch. Liegen jedoch keine steuerlichen Verknüpfungen zum Inland vor, muss die Gemeinnützigkeit hypothetisch nachgewiesen werden.

Neuerungen ab 2024:

Das Zuwendungsempfängerregister vereinfacht den Prozess: Ausländische Organisationen können sich registrieren lassen, indem sie einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen und die notwendigen Unterlagen zur Gemeinnützigkeit vorlegen. Dies erleichtert die Nachweispflichten für Spender erheblich.


3. Spenden in Drittstaaten

Zuwendungen an Organisationen außerhalb der EU und des EWR sind grundsätzlich nicht abziehbar. Allerdings gibt es eine Ausnahme:

  • Eine in Deutschland, der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Organisation leitet die Mittel an Drittstaaten weiter. In diesem Fall bleibt der Spendenabzug möglich (§ 58 Nr. 1 AO).

Beispiel:

Eine deutsche Stiftung spendet an eine deutsche Hilfsorganisation, die die Mittel für Projekte in Asien verwendet. Die Spende ist absetzbar, da der Empfänger steuerlich begünstigt ist.

Zukünftige Verschärfung:

Das geplante Wachstumschancengesetz sieht vor, dass nur Organisationen, die im Zuwendungsempfängerregister erfasst sind, ab 2025 Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Dies könnte dazu führen, dass kleinere ausländische Organisationen administrative Hürden bewältigen müssen, um ihre Spender weiterhin steuerlich zu begünstigen.


Fazit

Finanz- und Nachfolgeplaner sollten die steuerlichen Anforderungen genau prüfen, um ihre Mandanten bei der Planung von Stiftungsspenden optimal zu beraten. Hilfreich könnten dabei spezialisierte Softwarelösungen oder Checklisten sein, die sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Besonders bei internationalen Zuwendungen sind die Nachweispflichten umfangreich, aber durch das Zuwendungsempfängerregister künftig leichter handhabbar.


Checkliste: Spendenabzug für Stiftungen

SchrittMaßnahmeRechtsgrundlage
Gemeinnützigkeit prüfenSteuerbescheid oder Freistellungsbescheid des Empfängers anfordern§§ 51 bis 68 AO
Satzung des Empfängers prüfenSicherstellen, dass die Zwecke gemäß § 52 AO verfolgt werden§ 59 AO
Zuwendungsempfängerregister nutzenAb 2024: Registrierung des ausländischen Empfängers prüfen§ 60b AO
Nachweis der MittelverwendungBelege über die gemeinnützige Verwendung der Mittel einholen§ 63 AO
Besondere Anforderungen bei DrittstaatenSicherstellen, dass die Mittel über einen steuerbegünstigten Empfänger weitergeleitet werden§ 58 Nr. 1 AO
Planung künftiger ZuwendungenAuswirkungen des Wachstumschancengesetzes berücksichtigenGeplante §§ 50 EStDV, 84 Abs. 2d AO

Dieser Beitrag bietet eine Grundlage für die Beratung Ihrer Mandanten und hilft, steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Die wichtigsten Punkte: Inlandsspenden sind unkomplizierter, bei EU-/EWR-Spenden hilft das Zuwendungsempfängerregister, und Drittstaatenspenden erfordern kreative Ansätze wie die Zusammenarbeit mit anerkannten Organisationen.

SpendeSpendenabzugStiftungWissensforum Stiftungen

Ähnliche Artikel

Hand zieht goldene Schachfigur auf Brett
Familienstiftungen in der professionellen Nachfolgeplanung: Terminologie, Struktur und strategische Umsetzung
Artikel lesen
Geschäftsnachfolge, Hände übergeben Staffelstab, Diagramme im Hintergrund
Familienstiftungen im Zeitalter der Transparenz
Artikel lesen
Steuerberatung Konzept mit Geschenken und Familienplanung.
Stiftungserrichtung durch Testament – Chancen und Fallstricke für die Nachfolgeplanung
Artikel lesen

IFFUN UG Logo
IFFUN UG – Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung

Im Löhle 31,
73527 Schwäbisch Gmünd
Tel.: +497171 807 919 8
Fax: +497171 973 497 0
E-Mail: office@iffun.org


Jetzt registrieren
Leistungen
  • Web-Seminare
  • Web-Workshops
  • Wissensforen
  • IFFUN-Akademie
Nützliches
  • Aktuelle Termine
  • Blog
  • Häufige Fragen
  • Lexikon
  • Login
Wichtige Links
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Widerrufsbelehrung

©2024 – IFFUN UG – Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung