Als Günter Schabowski am Abend des 9. November 1989 vor die Presse trat, hatte er nichts Spektakuläres bei sich – nur einen schlichten, linierten Zettel mit ein paar Notizen. Doch genau dieser unscheinbare Notizzettel ging als „Schabowski-Zettel” in die Geschichte ein und wurde zum Symbol für einen der dramatischsten Momente der deutschen Zeitgeschichte: den Fall der Berliner Mauer.
Was ist der Schabowski-Zettel?
Der Schabowski-Zettel ist ein handbeschriebenes Blatt, auf dem das SED-Politbüromitglied Günter Schabowski Stichpunkte für seine internationale Pressekonferenz am 9. November 1989 notiert hatte. Darunter befand sich auch der Hinweis auf eine neue Reiseregelung für DDR-Bürger. In der berühmten Szene blättert Schabowski in seinen Unterlagen, liest aus einer Vorlage des Ministerrats vor und erklärt auf Nachfrage eines Journalisten, die Regelung gelte „sofort, unverzüglich”. Diese Aussage löste noch am selben Abend einen Massenandrang auf die Berliner Grenzübergänge aus – die Mauer fiel.
Der Zettel wurde später zu einem ikonischen Objekt der Wendezeit. Er steht für die Mischung aus politischer Krisensituation, Informationschaos und dem historischen „Moment der Unklarheit”, der letztlich Millionen Menschen Freiheit brachte.
Vom Notizzettel zum Museumsobjekt
Viele Jahre galt der Schabowski-Zettel als verschollen. Erst um 2014/2015 tauchte das Original wieder auf und wurde von der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erworben. Der Kaufpreis lag bei rund 25.000 Euro. Seitdem wird das Dokument als bedeutendes zeitgeschichtliches Exponat in der Bonner Sammlung aufbewahrt und in Ausstellungen gezeigt.
Damit war der Zettel endgültig nicht mehr nur ein Arbeitsdokument eines Parteifunktionärs, sondern ein Erinnerungsstück von nationaler und internationaler Bedeutung – vergleichbar mit ikonischen Fotografien oder berühmten Redemanuskripten.
Wer hat den Schabowski-Zettel verkauft?
Genau an dieser Frage entzündete sich ein juristischer Streit, der bis vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster ging. Ein Journalist wollte wissen, wer den Zettel an das Haus der Geschichte verkauft hatte – und von wem dieser Verkäufer das Dokument selbst zuvor erworben hatte. Die Stiftung verweigerte die Auskunft mit Verweis auf die Persönlichkeitsrechte und die Vertraulichkeit der Transaktion.
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 A 750/22 entschied das OVG Münster, dass die Presse einen verfassungsrechtlich geschützten Auskunftsanspruch hat. Grundlage ist die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Danach gehören auch solche Informationen – also die Identität der Verkäufer – grundsätzlich zum Informationszugang der Presse, wenn kein überwiegendes entgegenstehendes Schutzinteresse besteht.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass in diesem konkreten Fall die Pressefreiheit überwiegt. Die Stiftung muss daher dem klagenden Journalisten die Namen des unmittelbaren Verkäufers (desjenigen, der den Zettel an das Haus der Geschichte veräußerte) und des Erstverkäufers mitteilen. Die Berufung der Stiftung gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts blieb ohne Erfolg; zugleich ließ das OVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Warum sind die Namen trotzdem nicht bekannt?
Spannend – und für die öffentliche Debatte etwas frustrierend – ist, dass die Entscheidung nicht automatisch bedeutet, dass die Namen sofort in der Zeitung stehen. Das Urteil verpflichtet die Stiftung zur Auskunft gegenüber dem klagenden Journalisten. Ob, wann und in welcher Form dieser die Namen tatsächlich veröffentlicht, liegt dann in seiner Verantwortung und redaktionellen Entscheidung.
Zum Zeitpunkt der Berichterstattung über das Urteil waren die Namen der Verkäufer weiterhin nicht öffentlich genannt. Bekannt ist nur:
- Der Schabowski-Zettel wurde 2014/2015 an das Haus der Geschichte verkauft.
- Der Kaufpreis betrug 25.000 Euro.
- Die Verkäufer wollten anonym bleiben und hatten sich auf Vertraulichkeit berufen.
Die juristische Auseinandersetzung zeigt, dass hier zwei Schutzgüter aufeinandertreffen: das Persönlichkeitsrecht und Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten einerseits – und die Transparenz- und Kontrollfunktion der Presse andererseits. Das OVG Münster stärkt in dieser Konstellation die Position der Medien.
Was sagt uns dieser Fall über Geschichtspolitik und Transparenz?
Der Fall „Schabowski-Zettel” ist mehr als eine Anekdote. Er berührt Grundfragen:
- Wem „gehört” historische Erinnerung?
- Wie transparent müssen öffentliche Kultureinrichtungen sein, wenn sie Objekte von erheblicher zeitgeschichtlicher Relevanz erwerben?
- Und welche Rolle spielt die Presse, wenn es darum geht, die Entstehungsgeschichte solcher Objekte offenzulegen?
Aus demokratietheoretischer Sicht ist es folgerichtig, dass die Presse hier Auskunft verlangen kann. Wenn der Staat oder staatlich getragene Stiftungen hochbedeutende historische Zeugnisse erwerben, ist es legitim, nach den Hintergründen zu fragen. Gerade bei einem Objekt, das so eng mit der friedlichen Revolution in der DDR verbunden ist, erscheint eine weitgehende Transparenz gegenüber Öffentlichkeit und Forschung plausibel.
Der Schabowski-Zettel ist damit nicht nur ein Symbol für einen „Versprecher”, der Geschichte machte, sondern inzwischen auch ein Beispiel dafür, wie sich historische Erinnerung, Eigentumsfragen und Medienfreiheit im 21. Jahrhundert verschränken.