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  • Henning Krischke
  • 3. September 2026

Wenn der Familienhund zur Bruchteilsgemeinschaft wird

  • 9 Min. Lesezeit
  • Recht & Steuern,Trennung & Scheidung
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Wenn der Familienhund zur Bruchteilsgemeinschaft wird

Das Landgericht Koblenz wählt eine ungewöhnliche Auseinandersetzungslösung

Trennen sich unverheiratete Paare, entstehen häufig Konflikte über gemeinsam angeschaffte Vermögensgegenstände. Bei Möbeln, Fahrzeugen oder Guthaben lassen sich diese Streitigkeiten meist nach den bekannten Regeln des Zivilrechts lösen. Schwieriger wird es, wenn ein gemeinsames Haustier betroffen ist. Denn ein Hund ist zwar rechtlich keine Sache, wird im Eigentumsrecht nach § 90a BGB jedoch grundsätzlich nach den für Sachen geltenden Vorschriften behandelt, soweit keine besonderen Regelungen bestehen.

Das Landgericht Koblenz hat für einen solchen Fall eine bemerkenswerte Lösung gewählt. Eine während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschaffte Hündin sollte nach der Trennung nicht dauerhaft zwischen den früheren Partnern wechseln. Stattdessen hielt das Gericht eine Versteigerung unter den beiden Miteigentümern für möglich und im konkreten Fall rechtlich geboten. Wer das höchste Gebot abgibt, soll Alleineigentümer des Tieres werden.[otto-schmidt][lto]

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen und eingelegt. Damit bleibt abzuwarten, ob der BGH die Koblenzer Lösung bestätigt oder für die Aufhebung von Miteigentum an Haustieren andere Maßstäbe entwickelt.[otto-schmidt][lto]

Gemeinsame Anschaffung kann Miteigentum begründen

Die früheren Partner hatten die Hündin während ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft. Nach der Trennung beanspruchten beide die alleinige Verfügungsgewalt über das Tier.

Das Amtsgericht Lahnstein kam zunächst zu dem Ergebnis, dass beide Parteien Miteigentümer der Hündin geworden waren. Das Landgericht Koblenz beanstandete diese Feststellung nicht. Entscheidend für die Eigentumszuordnung waren damit die Umstände der Anschaffung und die Frage, ob die Beteiligten gemeinschaftliches Eigentum begründen wollten.[otto-schmidt][lto]

Wer im Alltag überwiegend mit dem Hund spazieren geht, das Futter kauft, Tierarzttermine wahrnimmt oder im Impfpass eingetragen ist, entscheidet die Eigentumsfrage nicht zwingend. Solche Umstände können Hinweise liefern. Maßgeblich bleiben jedoch insbesondere die Anschaffungsumstände, die Finanzierung sowie ausdrückliche oder stillschweigende Absprachen der Beteiligten.

Bei Miteigentum gehört keinem Partner ein körperlich abgrenzbarer Teil des Tieres. Beide halten vielmehr einen ideellen Anteil am gesamten Hund. Die rechtliche Beteiligung ist deshalb von der tatsächlichen Betreuung zu unterscheiden: Wer einen Hund überwiegend versorgt, wird dadurch nicht automatisch Alleineigentümer. Umgekehrt folgt aus Miteigentum nicht automatisch ein Anspruch auf eine bestimmte Betreuungs- oder Umgangsregelung.

Kein dauerhaftes Wechselmodell

Das Amtsgericht hatte zunächst versucht, die gemeinsame Nutzung praktisch zu ordnen. Der Beklagte sollte einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung zustimmen. Danach sollte er die Hündin im Abstand von vier Wochen zur Klägerin bringen und zwei Wochen später wieder abholen. Im Ergebnis wäre die Hündin im Zwei-Wochen-Rhythmus zwischen beiden Haushalten gewechselt.[otto-schmidt][lto]

Das Landgericht Koblenz sah darin keine tragfähige Dauerlösung. Die früheren Partner waren nach den Feststellungen des Gerichts stark zerstritten. Regelmäßige Übergaben hätten daher weitere persönliche Konflikte ausgelöst. Das Gericht ging davon aus, dass die Hündin diese Spannungen wahrnehmen würde und eine dauerhafte Zuordnung zu nur einer vertrauten Person ihrem Wohl eher entsprechen könne.[otto-schmidt]

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Für Haustiere gibt es kein Umgangsrecht nach dem Vorbild des Kindesumgangsrechts. Zwar kann während einer fortbestehenden Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich eine Regelung über Verwaltung und Benutzung nach § 745 BGB in Betracht kommen. Verlangt jedoch ein Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft, steht nicht mehr die dauerhafte Organisation der gemeinsamen Nutzung, sondern deren Auseinandersetzung im Mittelpunkt.

Kein Ehegattenrecht für unverheiratete Paare

Für Ehegatten enthält § 1361a BGB Sonderregeln zur Verteilung und Nutzung von Haushaltsgegenständen während der Trennung. Diese Vorschrift kann im Einzelfall auch bei einem Haustier Bedeutung gewinnen.

Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist § 1361a BGB jedoch nicht unmittelbar anwendbar. Das Landgericht Koblenz lehnte auch eine entsprechende Anwendung im Wege der Analogie ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke: Dem Gesetzgeber sei bekannt, dass viele Paare ohne Eheschließung zusammenleben. Dass für diese Konstellation keine dem Ehegattenrecht entsprechende Sonderregelung geschaffen wurde, rechtfertige daher nicht ohne Weiteres eine analoge Anwendung.[otto-schmidt]

Die Entscheidung ist über den konkreten Streit um einen Hund hinaus bedeutsam. Nichteheliche Lebensgemeinschaften verfügen bei Trennung häufig nicht über die gesetzlichen Auffangregelungen des Ehe-, Unterhalts-, Versorgungs- oder Erbrechts. Dies betrifft nicht nur Haustiere, sondern beispielsweise auch Immobilien, Konten, Wertpapierdepots, Fahrzeuge, gemeinsame Finanzierungen oder Beteiligungen.

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, sollte daher wesentliche Eigentums- und Finanzierungsfragen möglichst frühzeitig vertraglich regeln.

Aufhebung der Gemeinschaft statt Dauerlösung

Bei Miteigentum in Form einer Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Teilhaber grundsätzlich nach § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern keine abweichende wirksame Vereinbarung oder besondere gesetzliche Regelung entgegensteht.

Das Aufhebungsverlangen beendet das Miteigentum nicht unmittelbar. Es löst jedoch den Auseinandersetzungsmechanismus nach §§ 749 ff. BGB aus. Eine auf Dauer angelegte Regelung über die gemeinsame Nutzung tritt dann in den Hintergrund.

Bei teilbaren Gegenständen kann die Gemeinschaft durch Naturalteilung aufgehoben werden. Ein Geldbetrag lässt sich aufteilen, ein Warenbestand kann verteilt und ein Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen real geteilt werden. Bei einem lebenden Tier scheidet eine körperliche Teilung selbstverständlich aus.

Nach Auffassung des LG Koblenz war deshalb § 753 BGB maßgeblich. Das Gericht hielt die Hündin trotz ihrer besonderen Stellung nach § 90a BGB grundsätzlich für veräußerungsfähig. Es ging davon aus, dass eine Versteigerung unter den bisherigen Teilhabern nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB im konkreten Fall zulässig und geboten sei.[otto-schmidt][lto]

Damit hat das Gericht nicht entschieden, dass ein Haustier allgemein wie ein beliebiger Gegenstand behandelt werden dürfe. Vielmehr versuchte es, die Regeln über die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft mit der besonderen Bindung eines Tieres an seine bisherigen Bezugspersonen zu verbinden.

Versteigerung nur unter den Ex-Partnern

Eine Veräußerung an einen außenstehenden Dritten hielt das Landgericht Koblenz nicht für den richtigen Weg. Stattdessen sollte die Hündin ausschließlich zwischen den beiden bisherigen Miteigentümern versteigert werden. Derjenige, der das höhere Gebot abgibt, soll Alleineigentümer werden.[otto-schmidt][lto]

Diese Lösung verfolgt zwei Ziele:

  • Die Bruchteilsgemeinschaft wird beendet.
  • Die Hündin verbleibt bei einer Person, zu der bereits eine persönliche Bindung besteht.

Eine Auktion unter den Teilhabern ist wirtschaftlich nicht mit einem gewöhnlichen Verkauf an fremde Dritte gleichzusetzen. Bei hälftigem Miteigentum führt sie im Ergebnis dazu, dass derjenige, der die Hündin behalten möchte, den anderen Partner für dessen Anteil abfindet.

Bietet ein Partner beispielsweise 2.000 Euro und erhält den Zuschlag, wird er Alleineigentümer. Bei hälftigem Miteigentum entfällt wirtschaftlich ein Betrag von 1.000 Euro auf den Anteil des ausscheidenden Partners. Die konkrete Abrechnung kann allerdings von den Eigentumsquoten, bereits geleisteten Zahlungen, möglichen Ausgleichsansprüchen und etwaigen Vereinbarungen abhängen.

Bemerkenswert ist, dass keine Partei ausdrücklich eine Versteigerung beantragt hatte. Das Landgericht sah die Teilhaberversteigerung dennoch als gesetzliche Folge des geltend gemachten Aufhebungsverlangens an.[otto-schmidt][lto]

Abweichende Entscheidung des LG Potsdam

Die Entscheidung des LG Koblenz ist nicht die einzige gerichtliche Auseinandersetzung mit einem „Trennungshund“. Das Landgericht Potsdam hatte 2024 ebenfalls ein gerichtliches Wechselmodell für einen gemeinsam angeschafften Hund abgelehnt. Es wählte aber einen anderen Weg als das LG Koblenz.

Das LG Potsdam sprach einer früheren Partnerin, die die Hündin nach der Trennung überwiegend betreut hatte, das Alleineigentum zu. Der frühere Partner sollte dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten. Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere die tatsächliche Lebenssituation des Tieres und dessen Bindung an die betreuende Person.[ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg]

Die beiden Entscheidungen zeigen, dass die Rechtslage in der praktischen Umsetzung nicht abschließend geklärt ist:

FrageLG PotsdamLG Koblenz
WechselmodellAbgelehntAbgelehnt
Praktische LösungAlleineigentum einer Person gegen AusgleichVersteigerung unter den Teilhabern
GewichtungBetreuungssituation und Bindung des HundesAufhebung der Gemeinschaft und Verbleib bei vertrauter Person
RechtslageBerufungsentscheidungBerufungsentscheidung, Revision anhängig

Die beim Bundesgerichtshof anhängige Revision kann daher über den Einzelfall hinaus wichtige Leitlinien für die Auseinandersetzung von Miteigentum an Haustieren setzen.[otto-schmidt][lto]

Konsequenzen für Beratung und Vertragsgestaltung

Der Fall zeigt, dass die gemeinsame Anschaffung eines Haustieres durch unverheiratete Partner nicht nur eine emotionale, sondern auch eine rechtliche und wirtschaftliche Verbindung begründen kann. Eine frühzeitige schriftliche Vereinbarung kann spätere Konflikte deutlich reduzieren.

Sinnvolle Regelungspunkte sind insbesondere:

  • Eindeutige Eigentumszuordnung bereits bei der Anschaffung.
  • Dokumentation der Kaufpreiszahlung und der laufenden Kosten.
  • Regelungen zu Futter, Versicherung, Tierarztkosten und außergewöhnlichen Behandlungskosten.
  • Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Tieres.
  • Vereinbarung, wer das Tier bei Trennung übernehmen darf oder soll.
  • Ausgleichsregelung für den Fall einer Übernahme durch einen Partner.
  • Bewertungsverfahren für den Anteil des ausscheidenden Partners.
  • Fristen und Modalitäten für die Übernahmeentscheidung.
  • Regelung für den Fall, dass beide Partner das Tier behalten möchten.
  • Ausschluss oder klare Ausgestaltung eines freiwilligen Wechselmodells.

In der Praxis dürfte eine vertraglich vereinbarte Übernahme gegen angemessene Ausgleichszahlung regelmäßig konfliktärmer sein als ein späteres Bietverfahren. Dabei sollte die Vereinbarung nicht nur finanzielle Interessen abbilden. Die tatsächlichen Lebensbedingungen, die Betreuungsmöglichkeiten und das Wohl des Tieres sollten von Anfang an berücksichtigt werden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Koblenz verdeutlicht, dass ein gemeinsam angeschaffter Hund nach einer Trennung unverheirateter Partner rechtlich Teil einer Bruchteilsgemeinschaft sein kann. Verlangt ein Teilhaber deren Aufhebung, lässt sich ein dauerhaftes Wechselmodell nicht ohne Weiteres gegen seinen Willen aufrechterhalten.

Nach Auffassung des LG Koblenz kann die Auseinandersetzung bei einem unteilbaren Haustier durch eine Versteigerung unter den bisherigen Miteigentümern erfolgen. Ein Verkauf an außenstehende Dritte soll dagegen ausscheiden. Diese Lösung ist ungewöhnlich, weil sie das Sachenrecht, die besondere Stellung von Tieren und das Interesse an einer vertrauten Bezugsperson miteinander verbinden will.[otto-schmidt][lto]

Ob diese Auslegung höchstrichterlich bestätigt wird, ist offen. Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollte die Koblenzer Entscheidung daher nicht als allgemeingültige Rechtsregel, sondern als gewichtige, aber noch überprüfbare Position in einer bislang uneinheitlichen Rechtsprechung verstanden werden.

LandgerichtUrteil

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