• IFFUN – Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung
  •   Login
Jetzt registrieren
IFFUN UG | Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung histudy
  • Leistungen
    • Web-Seminare
    • Web-Workshops
    • Wissensforen ›
      • Wissensforum Heilberufe
      • StrategieKompass
    • IFFUN-Akademie
  • Aktuelle Termine
    • Archiv
  • Blog
  • Häufige Fragen
  • Kontakt
  • IFFUN Podcast
  • Login
  • Absichern & Vorsorgen
  • Erben & Vererben
  • Family Offices
  • Finanzplanung
  • Fremd-Webinare
  • Heilberufe
  • Künstliche Intelligenz
  • Marketing & Kommunikation
  • Planen & Anlegen
  • Recht & Steuer
  • Stiften & Spenden
  • Trennung und Scheidung
IFFUN UG | Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung histudy
  • IFFUN – Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung
  • Leistungen
    • Alle Leistungen
    • Web-Seminare
    • Web-Workshops
    • Wissensforen
      • Alle Wissensforen
      • Wissensforum Heilberufe
      • Wissensforum Kommunikation
    • IFFUN-Akademie
  • Termine
    • Aktuelle Termine
    • Archiv
  • Blog
  • Häufige Fragen
  • Kontakt
Jetzt registrieren
Jetzt registrieren
blog banner background shape images
  • Henning Krischke
  • 20. März 2024

Ein Acker macht noch keinen Landwirt

  • 2 Min. Lesezeit
  • Wissensforum Landwirtschaft
Ein Acker macht noch keinen Landwirt

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wirft ein neues Licht auf die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Kontext der Erbschaftsteuer. Ein Erbe, der lediglich Ackerland und keine weiteren landwirtschaftlichen Betriebsmittel geerbt hat, stand im Zentrum eines langwierigen Rechtsstreits. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Bewertungspraxis von Erbschaften haben, bei denen landwirtschaftliche Flächen beteiligt sind.

Der Fall drehte sich um einen Erben, der verschiedene Grundstücke, die zum Teil als Ackerland genutzt wurden, geerbt hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Erbe damit einen Landwirtschaftsbetrieb erworben habe und bewertete den Nachlass entsprechend für die Erbschaftsteuer. Der Erbe hingegen argumentierte, er habe lediglich landwirtschaftliches Vermögen, aber keinen Landwirtschaftsbetrieb geerbt, und legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage des Erben zunächst ab, woraufhin der Fall vor den Bundesfinanzhof (BFH) kam. Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass nicht das Eigentum an Grund und Boden, sondern die tätigkeitsbezogene Nutzung des Bodens ausschlaggebend für die Einordnung als Landwirtschaftsbetrieb sei. Damit gab der BFH dem Erben recht und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Ebenso präzisierte der BFH die Grundsätze zur Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Erbschaftsteuer. Er stellte fest, dass unter bestimmten Umständen ein niedrigerer gemeiner Wert angesetzt werden kann, sollte der vom Finanzamt festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzen. Dies setzt jedoch voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 Prozent oder mehr übersteigt.

Fazit:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stellt eine wichtige Weichenstellung dar. Es verdeutlicht, dass die bloße Vererbung von Ackerland nicht automatisch zur Annahme eines Landwirtschaftsbetriebs führt, solange die spezifische Nutzung des Bodens nicht auf land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausgerichtet ist. Diese Entscheidung betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung im Erbschaftssteuerrecht und liefert eine klarere Richtlinie für die Bewertung landwirtschaftlicher Flächen. Damit bietet sie sowohl für Erben als auch für die Finanzverwaltung eine wertvolle Orientierungshilfe, die zur Vermeidung zukünftiger Missverständnisse und Streitigkeiten beitragen kann.

BundesfinanzhofLandwirtschaftNachfolgeplanungUrteil

Ähnliche Artikel

Lego-Häuser auf Münzenhaufen
Reform der Höfeordnung: Neue Wege für die Hofübergabe in Deutschland
Artikel lesen
Person auf Traktor zwischen Obstbäumen bei Sonnenuntergang
Hofübergaben: Neuregelung der Abfindung geplant
Artikel lesen
Vertiefte Einblicke in die BFH-Urteile zur Erbschaftssteuer in der Landwirtschaft
Artikel lesen

IFFUN UG Logo
IFFUN UG – Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung

Im Löhle 31,
73527 Schwäbisch Gmünd
Tel.: +497171 807 919 8
Fax: +497171 973 497 0
E-Mail: office@iffun.org


Jetzt registrieren
Leistungen
  • Web-Seminare
  • Web-Workshops
  • Wissensforen
  • IFFUN-Akademie
Nützliches
  • Aktuelle Termine
  • Blog
  • Häufige Fragen
  • Lexikon
  • Login
Wichtige Links
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Widerrufsbelehrung

©2024 – IFFUN UG – Informationen für Finanz- und Nachfolgeplanung