
Stiftungen stehen oft vor der Herausforderung, ihre Spenden steuerlich geltend zu machen. Während Inlandsspenden in der Regel unproblematisch absetzbar sind, gestaltet sich dies bei Zuwendungen ins Ausland komplexer. Der folgende Beitrag gibt Finanz- und Nachfolgeplanern einen Überblick über die geltenden Regelungen und zeigt praxisnahe Lösungen auf.
1. Spendenabzug für Inlandsspenden
Bei Spenden an inländische Empfänger können Stiftungen den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG beantragen, sofern der Empfänger eine gemeinnützige Körperschaft ist. Ein typisches Beispiel hierfür wäre eine Spende an einen eingetragenen Verein, der sich für Umwelt- oder Sozialprojekte einsetzt. Wichtig hierbei:
- Der Empfänger muss die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 bis 68 AO erfüllen.
- Die Gemeinnützigkeit wird durch das Finanzamt per Steuer- oder Freistellungsbescheid festgestellt.
- Die Spende kann auch ins Ausland weitergeleitet werden, solange der Empfänger in Deutschland steuerbefreit ist (§ 58 Nr. 1 AO).
Beispiel:
Eine deutsche Stiftung spendet an eine lokale Organisation, die in Afrika Bildungsprojekte unterstützt. Solange die Organisation gemeinnützig ist, bleibt der Spendenabzug möglich.
2. Spenden in die EU oder den EWR
Für Spenden an gemeinnützige Organisationen innerhalb der EU oder des EWR gelten besondere Nachweispflichten:
- Ist die Organisation im Inland beschränkt steuerpflichtig (z. B. durch Einkünfte aus Vermietung in Deutschland), gelten dieselben Regeln wie für Inlandsspenden.
- Bei nicht steuerpflichtigen Organisationen muss der Spender nachweisen, dass der Empfänger die deutschen Gemeinnützigkeitskriterien erfüllen würde, wenn er in Deutschland steuerpflichtig wäre.
Beispiel:
Eine deutsche Stiftung spendet an eine spanische Stiftung, die in Deutschland Einkünfte aus Vermietung erzielt. Hier ist der Abzug unproblematisch. Liegen jedoch keine steuerlichen Verknüpfungen zum Inland vor, muss die Gemeinnützigkeit hypothetisch nachgewiesen werden.
Neuerungen ab 2024:
Das Zuwendungsempfängerregister vereinfacht den Prozess: Ausländische Organisationen können sich registrieren lassen, indem sie einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen und die notwendigen Unterlagen zur Gemeinnützigkeit vorlegen. Dies erleichtert die Nachweispflichten für Spender erheblich.
3. Spenden in Drittstaaten
Zuwendungen an Organisationen außerhalb der EU und des EWR sind grundsätzlich nicht abziehbar. Allerdings gibt es eine Ausnahme:
- Eine in Deutschland, der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Organisation leitet die Mittel an Drittstaaten weiter. In diesem Fall bleibt der Spendenabzug möglich (§ 58 Nr. 1 AO).
Beispiel:
Eine deutsche Stiftung spendet an eine deutsche Hilfsorganisation, die die Mittel für Projekte in Asien verwendet. Die Spende ist absetzbar, da der Empfänger steuerlich begünstigt ist.
Zukünftige Verschärfung:
Das geplante Wachstumschancengesetz sieht vor, dass nur Organisationen, die im Zuwendungsempfängerregister erfasst sind, ab 2025 Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Dies könnte dazu führen, dass kleinere ausländische Organisationen administrative Hürden bewältigen müssen, um ihre Spender weiterhin steuerlich zu begünstigen.
Fazit
Finanz- und Nachfolgeplaner sollten die steuerlichen Anforderungen genau prüfen, um ihre Mandanten bei der Planung von Stiftungsspenden optimal zu beraten. Hilfreich könnten dabei spezialisierte Softwarelösungen oder Checklisten sein, die sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Besonders bei internationalen Zuwendungen sind die Nachweispflichten umfangreich, aber durch das Zuwendungsempfängerregister künftig leichter handhabbar.
Checkliste: Spendenabzug für Stiftungen
Schritt | Maßnahme | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Gemeinnützigkeit prüfen | Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid des Empfängers anfordern | §§ 51 bis 68 AO |
Satzung des Empfängers prüfen | Sicherstellen, dass die Zwecke gemäß § 52 AO verfolgt werden | § 59 AO |
Zuwendungsempfängerregister nutzen | Ab 2024: Registrierung des ausländischen Empfängers prüfen | § 60b AO |
Nachweis der Mittelverwendung | Belege über die gemeinnützige Verwendung der Mittel einholen | § 63 AO |
Besondere Anforderungen bei Drittstaaten | Sicherstellen, dass die Mittel über einen steuerbegünstigten Empfänger weitergeleitet werden | § 58 Nr. 1 AO |
Planung künftiger Zuwendungen | Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes berücksichtigen | Geplante §§ 50 EStDV, 84 Abs. 2d AO |
Dieser Beitrag bietet eine Grundlage für die Beratung Ihrer Mandanten und hilft, steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Die wichtigsten Punkte: Inlandsspenden sind unkomplizierter, bei EU-/EWR-Spenden hilft das Zuwendungsempfängerregister, und Drittstaatenspenden erfordern kreative Ansätze wie die Zusammenarbeit mit anerkannten Organisationen.