Stand: 6. September 2026 – Regierungsentwurf, noch nicht verabschiedet
Die geplante Einkommensteuerreform 2027 bringt für viele Haushalte Entlastungen. Für vermögende Privatpersonen, Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften steht jedoch eine andere Wirkung im Vordergrund: Der Spitzensteuersatz soll früher greifen, zusätzlich ist eine neue Tarifstufe mit 47 Prozent vorgesehen.
Gleichzeitig sinkt die Körperschaftsteuer nach bereits beschlossenen Regelungen ab 2028 schrittweise. Dadurch wächst der Abstand zwischen der persönlichen Besteuerung hoher Einkünfte und der Steuerbelastung einbehaltener Gewinne in Kapitalgesellschaften. Für Unternehmerfamilien, Gesellschafter-Geschäftsführer und die Nachfolgeplanung gewinnt damit die Frage an Bedeutung, in welcher Rechtsform Gewinne erzielt, thesauriert, reinvestiert oder ausgeschüttet werden.
Noch ist die Reform nicht geltendes Recht. Der Regierungsentwurf muss das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Für die Beratungspraxis ist es dennoch sinnvoll, bestehende Strukturen frühzeitig zu analysieren – nicht, um vorschnell umzusetzen, sondern um Handlungsoptionen und zeitliche Abhängigkeiten zu erkennen.
1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Vom Referentenentwurf zum Regierungsentwurf
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 18. August 2026 den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Am 2. September 2026 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf nach den vorliegenden Informationen nahezu unverändert. Grundlage ist eine Einigung des Koalitionsausschusses von CDU/CSU und SPD vom 1. Juli 2026.[1][2][3][4][5]
Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten wesentlicher Regelungen zum 1. Januar 2027 vor. Weitere Änderungen sollen zum 1. Januar 2028 folgen. Ein verbindlicher Zeitplan für die parlamentarischen Beratungen lag zum Redaktionsstand jedoch noch nicht vor.[1][2][3]
Entscheidend ist daher die rechtliche Einordnung: Die geplanten Tarifwerte und Belastungswirkungen dürfen nicht mit der geltenden Rechtslage gleichgesetzt werden. Änderungen im Bundestag oder Bundesrat sind ebenso möglich wie eine zeitliche Verschiebung einzelner Maßnahmen.
Für die Beratung ergeben sich daraus zwei parallele Anforderungen:
- Der aktuelle Rechtsstand muss für bereits anstehende Entscheidungen zugrunde gelegt werden.
- Mögliche Änderungen ab 2027 und 2028 sollten in Szenarien berücksichtigt werden.
Eine Gestaltung allein auf Grundlage eines Regierungsentwurfs wäre dagegen verfrüht. Das gilt insbesondere für Rechtsformwechsel, vorgezogene Ausschüttungen, größere Entnahmen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen innerhalb einer Unternehmerfamilie.
Reform mit unterschiedlichen Wirkungen
Der Entwurf verbindet Entlastungen für Familien und Bezieher niedrigerer oder mittlerer Einkommen mit einer höheren Belastung für bestimmte Spitzenverdiener. Zu den geplanten Entlastungselementen gehören insbesondere höhere Grund- und Kinderfreibeträge, ein höheres Kindergeld sowie ein angehobener Arbeitnehmer-Pauschbetrag.[6][7][8][9]
Für hohe Einkommen verschiebt sich dagegen der Einkommensteuertarif. Der bisherige 45-Prozent-Satz soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Zusätzlich ist eine neue Tarifstufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro vorgesehen. Bei Zusammenveranlagung sollen sich die Schwellen auf 500.000 Euro beziehungsweise 560.000 Euro verdoppeln.[6]
Damit entsteht eine Reform, deren Wirkung stark von der Einkommensstruktur abhängt. Ein Haushalt mit mittleren Einkommen kann durch höhere Freibeträge und Kindergeld entlastet werden. Ein Unternehmer mit hohen, im Betrieb belassenen Gewinnen kann dagegen stärker belastet werden, obwohl ihm die Gewinne nicht vollständig privat zur Verfügung stehen.
2. Die wichtigsten geplanten Änderungen
Tarifwerte ab 2027
Die vorliegende Quelle nennt für die zentralen Eckwerte folgende Entwicklung:
| Regelungsbereich | Rechtsstand 2026 | Ab 1. Januar 2027 geplant | Ab 1. Januar 2028 geplant |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 Euro | 12.564 Euro | 12.900 Euro |
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 Euro | 267 Euro | 272 Euro |
| Kinderfreibetrag einschließlich Betreuung | 9.756 Euro | 10.056 Euro | 10.236 Euro |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 Euro | 1.430 Euro | unverändert |
| Beginn des 42-Prozent-Satzes | 69.878 Euro | 70.600 Euro | unverändert |
| Beginn der Reichensteuer I mit 45 Prozent | 277.826 Euro | 250.000 Euro | unverändert |
| Neue Reichensteuer II mit 47 Prozent | nicht vorhanden | 280.000 Euro | unverändert |
| Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen | 20 %, maximal 1.200 Euro | 15 %, maximal 900 Euro | fortgeltend |
| Pauschsteuersatz für Minijobs | 2 % | 5 % | fortgeltend |
| Grundlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge | 50 Euro je Stunde | 75 Euro je Stunde | fortgeltend |
Die Werte sind als geplante Rechtsänderungen zu verstehen. Bei der Beratung muss außerdem geprüft werden, ob die jeweilige Größe auf das zu versteuernde Einkommen, den Gewinn, den Arbeitslohn oder eine andere Bemessungsgrundlage abstellt.
Reichensteuer und Solidaritätszuschlag
Der Entwurf sieht für besonders hohe Einkommen eine neue Tarifstruktur vor. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro soll der 45-Prozent-Satz greifen. Ab 280.000 Euro soll der Steuersatz auf 47 Prozent steigen.[6][8]
Der Solidaritätszuschlag wird im vorliegenden Entwurf nicht gesondert neu geregelt. Bleibt er in der bestehenden Form bestehen, ergibt sich bei Anwendung auf die Einkommensteuer eine Grenzbelastung von rund 49,6 Prozent. Dabei handelt es sich um eine Grenzbelastung: Sie betrifft nicht automatisch das gesamte Einkommen, sondern nur den jeweils zusätzlich in der höchsten Tarifzone liegenden Einkommensanteil.
Diese Unterscheidung ist für Mandantengespräche wichtig. Die Aussage „47 Prozent Einkommensteuer“ bedeutet nicht, dass das gesamte zu versteuernde Einkommen mit 47 Prozent belastet wird. Maßgeblich ist der progressive Tarifverlauf.
Weitere Änderungen
Für die Zielgruppe Private Banking sind einige weitere Regelungen nur mittelbar relevant. Dazu gehören etwa:
- die Verringerung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen,
- die Erhöhung des Pauschsteuersatzes für Minijobs,
- die Anhebung der Grundlohngrenze für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge,
- ein neuer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren.
Der Handwerkerbonus soll nach der vorliegenden Quelle von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig soll der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro zurückgehen.[1] Für Eigentümer größerer Immobilien, Unternehmerhaushalte und Family Offices können sich daraus spürbare Veränderungen bei Sanierungs- und Instandhaltungsentscheidungen ergeben.
Der Minijob-Pauschsteuersatz soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen. Für Privathaushalte mit angestelltem Personal, für Unternehmerfamilien und für kleinere Gesellschaften kann dies die laufenden Beschäftigungskosten erhöhen.[1]
3. Kalte Progression und politische Kritik
Entlastung oder unvollständiger Ausgleich?
Ein wesentlicher Streitpunkt ist die Frage, ob die Reform die kalte Progression ausreichend ausgleicht. Unter kalter Progression wird die steuerliche Mehrbelastung verstanden, die entsteht, wenn nominal steigende Einkommen lediglich die Inflation ausgleichen, der Tarif aber nicht vollständig angepasst wird.
Der Bund der Steuerzahler kritisiert, dass die Reform die kalte Progression weitgehend nicht ausgleiche. Verbandspräsident Reiner Holznagel bezeichnete das zugrunde liegende Papier als „Giftliste“. Nach Einschätzung des Verbandes sei der Entwurf – bereinigt um die verfassungsrechtlich erforderliche Erhöhung des Grundfreibetrags und die Kindergeldanpassung – bestenfalls aufkommensneutral.[10][11]
Auch das Institut der deutschen Wirtschaft wird in der vorliegenden Quelle mit der Einschätzung wiedergegeben, die Entlastungswirkung durch den Ausgleich der kalten Progression werde 2027 lediglich rund 2,9 Milliarden Euro betragen. Das liege deutlich unter dem Betrag, der für eine vollständige Kompensation erforderlich wäre.[10][11]
Politisch wird der fehlende vollständige Progressionsausgleich als inflationsbedingte heimliche Steuererhöhung kritisiert. Demgegenüber wird die Reform insgesamt mit einer fiskalischen Entlastungswirkung von rund 4,5 Milliarden Euro für 2027 und rund 6,0 Milliarden Euro für 2028 beschrieben.[12][13][14]
Diese Zahlen sind nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar. Eine Entlastungswirkung über alle Maßnahmen hinweg kann gleichzeitig bestehen, während bestimmte Gruppen durch einzelne Tarifverschiebungen stärker belastet werden. Für die Beratung ist deshalb die Betrachtung auf Ebene des konkreten Haushalts oder Unternehmens entscheidend.
Der Wegfall des Rabattfreibetrags
Zusätzliche Kritik richtet sich gegen den geplanten Wegfall des Rabattfreibetrags. Dieser ermöglicht bislang unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Behandlung von Vergünstigungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten gewähren.
Für einzelne Arbeitnehmer kann der Wegfall zu einer Mehrbelastung führen. Im Private Banking ist dies insbesondere bei Unternehmerfamilien mit größeren betrieblichen Strukturen, bei Family Offices und bei Gesellschaften mit umfangreichen Mitarbeitervergünstigungen zu berücksichtigen.
Die Wirkung hängt davon ab,
- welche Vergünstigungen gewährt werden,
- ob die Voraussetzungen bisher erfüllt waren,
- wie hoch der geldwerte Vorteil ist,
- ob alternative Vergütungsbestandteile möglich sind,
- und ob die Arbeitgeberleistung aus betrieblichen oder privaten Mitteln finanziert wird.
Eine isolierte Betrachtung des Freibetrags reicht daher nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtprüfung des Vergütungssystems.
4. Die neue Steuer-Schere zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften
Thesaurierte Gewinne im Personenunternehmen
Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften gilt grundsätzlich das Transparenzprinzip. Der Gewinn wird den Unternehmern beziehungsweise Gesellschaftern persönlich zugerechnet – unabhängig davon, ob er tatsächlich entnommen oder im Unternehmen belassen wird.
Das ist für die Reform von zentraler Bedeutung. Ein Personenunternehmer kann einen hohen Gewinn versteuern müssen, obwohl ein erheblicher Teil des Gewinns zur Finanzierung von Investitionen, zur Tilgung von Darlehen oder als Liquiditätsreserve im Unternehmen verbleibt.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Ein Einzelunternehmer erzielt einen zusätzlichen Gewinn von 100.000 Euro und lässt diesen vollständig im Betrieb stehen. Liegt sein zu versteuerndes Einkommen bereits in der höchsten Tarifzone, kann der zusätzliche Betrag nach der geplanten Tarifstruktur mit bis zu 47.000 Euro Einkommensteuer belastet werden. Hinzu kann der Solidaritätszuschlag kommen.
Der Unternehmer verfügt in diesem Fall nicht über 100.000 Euro private Liquidität. Steuerlich zugerechnet wird ihm der Gewinn trotzdem.
GmbH und thesaurierter Gewinn
Bei einer GmbH wird der Gewinn zunächst auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Die Gesellschaft zahlt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Erst bei einer Ausschüttung an die Gesellschafter kommt es zu einer weiteren Besteuerung.
Nach der vorliegenden Quelle sinkt die Körperschaftsteuer ab 2028 schrittweise von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent im Jahr 2032. Diese Entwicklung ist von der Gewerbesteuer zu unterscheiden. Die Gesamtbelastung der Gesellschaft sinkt daher nicht automatisch im gleichen Umfang wie der Körperschaftsteuersatz.[6]
Trotzdem kann sich die Belastung thesaurierter Gewinne in einer Kapitalgesellschaft verringern. Gewinne, die in der Gesellschaft verbleiben, werden zunächst nur auf Unternehmensebene belastet. Die persönliche Besteuerung wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, sofern keine Ausschüttung erfolgt.
Dadurch entsteht eine Steuer-Schere:
- Die persönliche Spitzenbelastung soll ab 2027 steigen.
- Die Körperschaftsteuer soll ab 2028 schrittweise sinken.
- Die Differenz zwischen persönlicher Sofortbesteuerung und unternehmerischer Thesaurierung wird größer.
Diese Differenz ist kein automatischer Vorteil für jede GmbH. Die Gesellschaft verursacht laufende Verwaltungs- und Beratungskosten. Ausschüttungen lösen eine zweite Besteuerung aus. Zudem kann das Geld in der Gesellschaft nicht ohne Weiteres für private Zwecke verwendet werden.
Ausschüttung oder Geschäftsführergehalt?
Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich die Frage stellen, ob Gewinne als Geschäftsführergehalt oder als Ausschüttung bezogen werden sollen.
Ein zusätzliches Geschäftsführergehalt mindert grundsätzlich den Gewinn der GmbH, ist beim Geschäftsführer aber als Arbeitslohn steuerpflichtig. Eine Ausschüttung erfolgt dagegen aus bereits versteuertem Gesellschaftsgewinn und wird beim Gesellschafter grundsätzlich mit Kapitalertragsteuer belastet.
Die vorliegende Quelle stellt für Ausschüttungen den Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer heraus. Ohne Kirchensteuer ergibt sich regelmäßig eine Belastung von 26,375 Prozent auf die Ausschüttung.[6]
Ein Gehalt oberhalb von 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen kann nach der geplanten Tarifstruktur mit 47 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass Ausschüttungen pauschal immer günstiger sind. Zu berücksichtigen sind unter anderem:
- die Vorbelastung des Gewinns in der GmbH,
- die Höhe und Fremdüblichkeit des Gehalts,
- der sozialversicherungsrechtliche Status,
- die tatsächliche Geschäftsführertätigkeit,
- die Finanzierung des privaten Lebensunterhalts,
- die persönliche Nutzung von Betriebsvermögen,
- das Teileinkünfteverfahren in bestimmten Beteiligungssituationen,
- sowie die langfristige Nachfolge- und Ausschüttungsplanung.
Eine Gehaltskürzung allein aus Steuergründen kann gesellschaftsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und versorgungsrechtliche Nebenwirkungen haben.
5. Beratungsrelevanz für Unternehmerfamilien und Nachfolgeplanung
Rechtsform nicht isoliert betrachten
Die geplante Reform kann Anlass sein, die Rechtsform bestehender Unternehmen neu zu bewerten. Eine Umwandlung vom Einzelunternehmen oder von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist jedoch kein kurzfristiger Tarifschritt.
Zu prüfen sind insbesondere:
- die Gewinnhöhe,
- der private Entnahmebedarf,
- die geplante Reinvestitionsquote,
- die Finanzierung des Unternehmens,
- die Haftungsstruktur,
- die Beteiligungsverhältnisse,
- die Nachfolgeziele,
- die mögliche spätere Veräußerung,
- die laufenden Verwaltungskosten,
- und die steuerlichen Folgen eines späteren Rechtsformwechsels.
Eine GmbH kann steuerlich Vorteile für die Thesaurierung bieten. Sie kann aber Nachteile haben, wenn Gewinne regelmäßig vollständig privat benötigt werden. Je höher die Ausschüttungsquote, desto stärker tritt die zweite Besteuerung in den Vordergrund.
§ 34a EStG und § 1a KStG
Für Personenunternehmen mit hohen, nicht entnommenen Gewinnen können die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG relevant sein.
Die Thesaurierungsbegünstigung soll die Belastung einbehaltener Gewinne reduzieren. Ihre Anwendung ist jedoch an komplexe Voraussetzungen und Nachversteuerungsregeln geknüpft. Die spätere Entnahme kann eine zusätzliche Belastung auslösen. Deshalb ist nicht nur die Steuer im Jahr der Gewinnentstehung zu berechnen, sondern auch die Steuerwirkung späterer Entnahmen.
Die Option nach § 1a KStG ermöglicht bestimmten Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft. Sie führt nicht automatisch zu einer vollständigen Gleichstellung in allen Bereichen. Gesellschaftsrecht, Ertragsteuerrecht, Entnahmen, Sonderbetriebsvermögen und Nachfolgefragen müssen gemeinsam betrachtet werden.
Nach der vorliegenden Quelle hat die Bundesregierung Verbesserungen am Optionsmodell angekündigt, die bis Herbst 2026 in einem gesonderten Steuervereinfachungsgesetz vorgelegt werden könnten.[5] Solange der genaue Gesetzestext nicht vorliegt, kann daraus keine belastbare Gestaltungsempfehlung abgeleitet werden.
Nachfolge und zeitliche Planung
Die Reform kann auch die zeitliche Planung von Unternehmensnachfolgen beeinflussen. Dabei geht es nicht nur um die Einkommensteuer, sondern um das Zusammenwirken mehrerer Ebenen:
- Veräußerungsbesteuerung,
- laufende Gewinnbesteuerung,
- Ausschüttungsplanung,
- Finanzierung des Kaufpreises,
- Übertragung von Beteiligungen,
- Erbschaft- und Schenkungsteuer,
- Pflichtteils- und Güterrecht,
- Versorgung des Übergebers,
- sowie die Liquidität der Nachfolger.
Eine höhere persönliche Steuerbelastung kann die Mittel beeinflussen, die für eine Beteiligungsübertragung, eine Abfindung oder die Finanzierung einer Nachfolge zur Verfügung stehen. Gleichzeitig kann die geringere Belastung thesaurierter Gewinne die Attraktivität einer langfristigen Unternehmensstruktur erhöhen.
In der Praxis sollten deshalb mehrere Szenarien gerechnet werden:
- Beibehaltung der bisherigen Rechtsform.
- Thesaurierung im Personenunternehmen.
- Option zur Körperschaftsbesteuerung.
- Einbringung in eine Kapitalgesellschaft.
- Holdingstruktur mit Ausschüttungs- und Reinvestitionsplanung.
- Verkauf oder Übertragung der Beteiligung vor oder nach dem Inkrafttreten einzelner Reformstufen.
Dabei ist zwischen Steuerersparnis und Liquiditätsersparnis zu unterscheiden. Eine geringere Steuerbelastung im Unternehmen führt nicht automatisch zu mehr privater Liquidität.
6. Handlungsempfehlungen und offene Punkte
Was Berater jetzt prüfen sollten
Für Private Banking, Finanzplanung und Nachfolgeberatung bietet sich eine strukturierte Bestandsaufnahme an:
- Welche Einkünfte fallen beim Mandanten persönlich an?
- Welche Gewinne entstehen in einer GmbH oder Personengesellschaft?
- Wie hoch ist der jährliche private Entnahmebedarf?
- Welcher Anteil der Gewinne soll im Unternehmen verbleiben?
- Gibt es geplante Investitionen oder Finanzierungen?
- Ist ein Rechtsformwechsel ohnehin aus haftungs- oder nachfolgerechtlichen Gründen vorgesehen?
- Bestehen bereits Thesaurierungsvolumen nach § 34a EStG?
- Kommt eine Option nach § 1a KStG in Betracht?
- Wie wirken sich geplante Ausschüttungen auf die persönliche Tarifbelastung aus?
- Sind größere Vermögensübertragungen oder Unternehmensverkäufe zeitlich flexibel?
- Welche Auswirkungen hätte eine Reformänderung im parlamentarischen Verfahren?
Die Analyse sollte zunächst ergebnisoffen erfolgen. Eine vorgezogene Ausschüttung oder Umwandlung ist nicht allein deshalb sinnvoll, weil ein höherer persönlicher Steuersatz geplant ist.
Wer profitiert, wer wird stärker belastet?
| Mandantengruppe | Voraussichtliche Wirkung | Beratungsfokus |
|---|---|---|
| Familien mit kleinen und mittleren Einkommen | Entlastung durch höhere Freibeträge und Kindergeld | Prüfung der tatsächlichen Nettoentlastung |
| Angestellte mit Sonn- und Feiertagsarbeit | Höhere Grundlohngrenze für Zuschläge | Gestaltung der Vergütungsstruktur |
| Einzelunternehmer und Personengesellschafter mit hohem zu versteuerndem Einkommen | Mehrbelastung durch frühere und höhere Reichensteuer | Rechtsform, Thesaurierung, § 34a und § 1a KStG |
| GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer | Höhere persönliche Belastung hoher Gehälter | Verhältnis von Gehalt, Ausschüttung und Reinvestition |
| Immobilienbesitzer | Geringere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen | Terminierung und Strukturierung von Sanierungen |
| Arbeitgeber von Minijobbern | Höhere Pauschsteuer | Überprüfung der Beschäftigungsmodelle |
| Unternehmerfamilien mit Nachfolgevorhaben | Abhängigkeit von Tarif, Rechtsform und Übertragungszeitpunkt | Szenariorechnung und langfristige Planung |
Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens
Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet. Die geplanten Tarifstufen, die Behandlung des Rabattfreibetrags, die Regelungen zur kalten Progression und die möglichen Änderungen am Optionsmodell können sich im weiteren Verfahren verändern.
Für die Beratungspraxis empfiehlt sich daher ein zweistufiges Vorgehen:
Erste Stufe: Analyse
- aktuelle Struktur aufnehmen,
- Gewinn- und Entnahmeprofile erfassen,
- private und unternehmerische Liquidität trennen,
- mögliche steuerliche Mehr- und Minderbelastungen berechnen,
- zeitkritische Vorhaben identifizieren.
Zweite Stufe: Umsetzung nach Rechtsklarheit
- endgültigen Gesetzestext prüfen,
- Übergangsregelungen auswerten,
- Szenarien aktualisieren,
- gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Umsetzung vorbereiten,
- Entscheidungen erst auf Grundlage der geltenden Rechtslage treffen.
Fazit
Die Einkommensteuerreform 2027 könnte die steuerliche Strukturfrage für Unternehmerfamilien deutlich verschärfen. Hohe persönliche Einkünfte sollen früher mit 45 Prozent und ab einer weiteren Schwelle mit 47 Prozent belastet werden. Gleichzeitig sinkt die Körperschaftsteuer ab 2028 schrittweise. Dadurch wird es attraktiver, Gewinne in Kapitalgesellschaften zu belassen und zu reinvestieren – jedenfalls dann, wenn kein kurzfristiger privater Entnahmebedarf besteht.
Die Reform macht die Kapitalgesellschaft jedoch nicht automatisch zur besseren Rechtsform. Ausschüttungen unterliegen einer weiteren Besteuerung, die Gesellschaft verursacht laufende Kosten, und ein Rechtsformwechsel kann weitreichende rechtliche und steuerliche Folgen auslösen.
Für Private Banking, Finanz- und Nachfolgeplaner liegt die zentrale Aufgabe deshalb nicht in einer vorschnellen Gestaltung. Erforderlich ist eine Szenarioplanung, die persönliche Einkommen, Unternehmensgewinne, Entnahmen, Investitionen, Rechtsform, Nachfolge und Liquiditätsbedarf gemeinsam betrachtet.
Der Regierungsentwurf verändert noch nicht das geltende Recht – er verändert aber bereits die Fragen, die in der Strukturberatung gestellt werden müssen.
Quellen
[1] Ebner Stolz: Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027.
[2] Haufe: Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027.
[3] Deloitte Tax-News: Einkommensteuerreform 2027 – Bundesfinanzminister legt Referentenentwurf vor.
[4] vbw Bayern: Entwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 – Inhalte und Unterlagen.
[5] Private Banking Magazin: Steuerreform 2027 – was Vermögende jetzt prüfen sollten.
[6] Expertenmarkt: 47 Prozent Reichensteuer ab 2027 – was GmbH-Geschäftsführer und Selbstständige wissen müssen.
[7] Steuertipps: Einkommensteuer 2027 – das ändert sich für Steuerzahler.
[8] PandoTax: Reichensteuer 2027: 45 Prozent ab 250.000 Euro, neue Stufe 47 Prozent ab 280.000 Euro.
[9] Bundesregierung: Kabinett: Einkommensteuerreform 2027.
[10] Ad-hoc-News: Steuerreform: Bund der Steuerzahler kritisiert kalte Progression.
[11] Bund der Steuerzahler: Kritik an zögerlichem Einstieg in die Schuldentilgung.
[12] Tagesschau: Reform im Kabinett: Das soll sich bei der Einkommensteuer ändern.
[13] IT-Boltwise: Einkommensteuerreform ab 2027: Entlastung versprochen, kalte Progression kritisiert.
[14] ZDF heute: Einkommensteuer: Entlastungen reichen laut Experten nicht aus.
Soll der Text so veröffentlicht werden, oder sind Anpassungen gewünscht – etwa beim Schwerpunkt, bei der Länge oder bei der Tonalität?