Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Teil des Erbes, auf den ein gesetzlicher Erbe auch dann einen Anspruch hat, wenn er durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde. Er besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil steht dem Ehepartner, den Kindern und gegebenenfalls den Eltern des Verstorbenen zu. Die genaue Höhe des Pflichtteils ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt, beträgt jedoch in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Enterbung eines gesetzlichen Erben ist in der Regel nur aus schwerwiegenden Gründen möglich, wie zum Beispiel bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder groben Verstößen gegen die Unterhaltspflichten. Ein generelles Enterbungsverbot gibt es jedoch nicht, sodass ein Erblasser grundsätzlich frei ist, über sein Vermögen zu verfügen.

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist in der Regel gegenüber dem Erben geltend zu machen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei die Wahl, entweder den Pflichtteil in Geld oder in Form von Sachwerten zu verlangen. Dieser muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Todes des Erblassers geltend gemacht werden.

Es ist ratsam, sich frühzeitig mit dem Erbrecht und dem Pflichtteil auseinanderzusetzen, um potenzielle Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Eine rechtzeitige Nachlassplanung kann dabei helfen, die Verteilung des Vermögens so zu gestalten, dass die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden.