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  • Henning Krischke
  • 22. November 2025

Interessenkonflikt und zweite Chance – Was das neue Betreuungsrecht seit 2023 wirklich verändert

  • 7 Min. Lesezeit
  • Absichern & Vorsorgen
Interessenkonflikt und zweite Chance – Was das neue Betreuungsrecht seit 2023 wirklich verändert

Einleitung: Ein neuer Blick auf Unterstützung und Autonomie

Die Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 gehört zu den bedeutendsten sozialrechtlichen Modernisierungsschritten der letzten drei Jahrzehnte. Sie löst das bis dahin dominierende Leitbild der Gefahrenabwehr ab und ersetzt es durch ein System, das den Willen der betroffenen Person konsequent an die Spitze stellt.

Mehr als 1,3 Millionen Menschen stehen in Deutschland unter rechtlicher Betreuung – Tendenz steigend. Der demografische Wandel, komplexere medizinische Entscheidungsstrukturen und ein gestiegenes Bewusstsein für Selbstbestimmung machten eine umfassende Reform unausweichlich. Die Reform verankert die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention systematisch im deutschen Recht und stellt Fragen an die Praxis, die weit über juristische Details hinausreichen: Wie viel Entscheidungshoheit bleibt, wenn Unterstützung notwendig wird? Und wie schützt ein System, ohne zu entmündigen?

Der folgende Beitrag beschreibt die fünf folgenreichsten Veränderungen des neuen Rechts und zeigt anhand von Praxisbeispielen, wie Gerichte, Betreuer und Familien seit 2023 mit den neuen Vorgaben arbeiten.

1. Interessenkonflikte führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss

Ein neues Verständnis familiärer Verantwortung

Vor 2023 galt als fast zwingende Reaktion: Lag ein Interessenkonflikt vor, musste die Vertretungsbefugnis entzogen und ein anderer Betreuer bestellt werden. Dieser Automatismus führte dazu, dass Angehörige oft ausgeschlossen wurden, obwohl sie für große Teile der Betreuung geeignet geblieben wären.

Heute gilt ein anderes Prinzip: Der Gesetzgeber hat bewusst die Möglichkeit entfernt, einen Betreuer allein wegen eines Interessenkonflikts vollständig zu entziehen. Der Fokus liegt auf Erhalt funktionierender familiärer Strukturen.

Neue Werkzeuge statt grober Instrumente

Differenzierte Lösungen

Gerichte verfügen nun über feinere Mittel:

  • Bestellung eines Mitbetreuers nur für den betroffenen Aufgabenkreis
  • Teilentlassung nach § 1868 BGB statt kompletter Abberufung
  • Ergänzungsbetreuung, wenn der Betreuer rechtlich verhindert ist
  • Flexible Kombinationen, um Konflikte präzise einzugrenzen

Diese „chirurgischen Werkzeuge“ ersetzen das frühere „Alles-oder-nichts“-Szenario.

Praxisbeispiele

Vermögenssorge trotz privater Schulden

Ein Sohn verwaltet das Vermögen seiner Mutter, ist jedoch selbst verschuldet. Früher hätte dies zur vollständigen Entziehung geführt. Heute übernimmt ein externer Mitbetreuer nur die Vermögenssorge – die übrigen Bereiche bleiben beim Sohn.

Immobilienverkauf und emotionale Bindung

Ein Partner soll eine Immobilie verkaufen, während die betreute Person emotional stark am Haus hängt. Gerichte lösen dies heute durch Bestellung eines zweiten Betreuers ausschließlich für Immobilienfragen.

Streitereien zwischen Geschwistern

Zwei Geschwister streiten über ambulante versus stationäre Pflege. Das Gericht teilt die Aufgaben: Die Schwester entscheidet über Wohnfragen, der Bruder über medizinische Angelegenheiten.


2. Der Wille der betreuten Person ist nahezu unantastbar

Rechtlicher Wille statt „objektivem Wohl“

Der neue § 1821 Absatz 2 BGB fordert Betreuer ausdrücklich auf, die Wünsche der betreuten Person umzusetzen, selbst wenn diese objektiv unvernünftig erscheinen.
Nur erhebliche Selbstgefährdung rechtfertigt eine Abweichung.

Diese Wunschorientierung gilt auch und besonders bei der Wahl des Betreuers.

Prozessuale Stärkung durch die Rechtsprechung

Anhörungspflicht und Transparenz

Die BGH-Rechtsprechung seit 2023 verlangt, dass:

  • Wunschbetreuer grundsätzlich zu bestellen sind
  • Nur „gewichtige Gründe des Wohls“ dagegenstehen dürfen
  • Vorwürfe gegen die gewählte Person umfassend aufgeklärt werden müssen
  • Die gewünschte Person zwingend anzuhören ist

Gerichte müssen heute wesentlich genauer prüfen als früher.

Praxisbeispiele

Betreuerwahl trotz Konflikten im Pflegealltag

Eine demenzkranke Frau möchte ihre Tochter als Betreuerin. Pflegekräfte berichten von Konflikten. Der BGH korrigiert eine ablehnende Entscheidung: Ohne Anhörung der Tochter sei die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

Verbleib in der eigenen Wohnung

Ein Mann mit Parkinson möchte nicht ins Pflegeheim. Ambulante Dienste erweitern den Pflegedienstplan – der Wille wird umgesetzt, da keine erhebliche Gefahr besteht.

Vertrauen statt Verwandtschaft

Eine Frau wünscht eine enge Freundin als Betreuerin. Die Geschwister sind dagegen. Da die Beziehung zur Freundin stabiler ist, ordnet das Gericht die Freundin an – der Wille hat Vorrang.


3. Vergangene Fehler disqualifizieren nicht für die Zukunft

Eine neue Sicht auf persönliche Entwicklung

Vor 2023 führten frühere Fehlverhalten häufig zur Einstufung als ungeeignet. Die Reform fordert dagegen eine Gesamtwürdigung und eine Prognoseentscheidung:
Entscheidend ist, ob die Person heute und künftig geeignet ist.

Ein prägender Fall: XII ZB 260/24 – ein Sohn, der zu Beginn überfordert war, später aber vorbildlich agierte.

Kriterien der modernen Eignungsprüfung

Zentrale Fragen sind:

  • War der Vorfall Ausdruck einer vorübergehenden Ausnahmesituation?
  • Wurde der Angehörige unterstützt, geschult oder begleitet?
  • Gibt es eine stabile Entwicklung?
  • Wie beurteilen Pflegeeinrichtungen das aktuelle Verhalten?

Fehler in der Vergangenheit verlieren an Gewicht, wenn Entwicklung sichtbar ist.

Praxisbeispiele

Überforderung in akuten Krisen

Ein Sohn fasst seiner demenzkranken Mutter im Pflegeheim mehrfach in die Windel, aus Sorge um ihre Pflege. Nach Schulungen zeigt er ein völlig anderes Verhalten. Die Prognose fällt positiv aus.

Alkoholprobleme nach erfolgreicher Therapie

Ein Angehöriger mit früherer Alkoholabhängigkeit meistert heute nachweislich stabile Abstinenz. Das Gericht erkennt die Veränderung an.

Familienstreit ohne Auswirkungen auf Betreuungsfähigkeit

Geschwister haben jahrelang gestritten, jedoch keinen Bezug zur Betreuung. Die frühere Konfliktgeschichte ist kein Ausschlusskriterium mehr.


4. Rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung

Der größte Mythos des Betreuungsrechts

Noch immer glauben viele, dass rechtliche Betreuung automatisch Geschäftsunfähigkeit bedeutet.
Tatsächlich:

  • Die Entmündigung wurde 1992 abgeschafft.
  • Die betreute Person bleibt grundsätzlich geschäftsfähig.
  • Verträge bleiben gültig, auch ohne Zustimmung des Betreuers.

Betreuung ist Unterstützung – kein Rechtsentzug.

Der Einwilligungsvorbehalt als Ausnahme

Voraussetzungen:

  • Erhebliche Gefahr der Selbstschädigung
  • Konkreter Aufgabenkreis
  • Strikte Verhältnismäßigkeit

Selbst dann bleibt der Wille maßgeblich; der Betreuer darf nur ergänzend entscheiden.

Praxisbeispiele

Vertragsabschlüsse bleiben wirksam

Ein betreuter Mann kauft regelmäßig Unterhaltungselektronik. Solange er zahlungsfähig bleibt, sind die Verträge rechtswirksam.

Schutz vor finanzieller Selbstgefährdung

Eine Seniorin verschenkt hohe Geldbeträge an Fremde. Das Gericht ordnet einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge an.

Wohnungskündigung ohne Einwilligungsvorbehalt

Eine betreute Person kündigt die Wohnung. Ohne Einwilligungsvorbehalt ist dies wirksam – der Betreuer muss den Umzug planen.


5. Der „Urlaubs-Vertreter“: Verhinderungsbetreuung erstmals vorsorglich möglich

Mehr Planungssicherheit durch § 1817 Absatz 4 BGB

Früher war die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nur möglich, wenn die Verhinderung bereits eingetreten war.
Heute kann das Gericht vorsorglich eine Ersatzperson benennen. Dies verbessert die Versorgung erheblich.

Unterscheidung der beiden Vertretungsformen

Verhinderungsbetreuer

Der Betreuer kann handeln, ist aber faktisch verhindert (Urlaub, Krankheit).

Ergänzungsbetreuer

Der Betreuer darf nicht handeln (z. B. Interessenkonflikt).

Praxisbeispiele

Sicherstellung der Entscheidungsfähigkeit während des Urlaubs

Ein Betreuer fährt für drei Wochen ins Ausland. Der Verhinderungsbetreuer übernimmt automatisch.

Reha-Aufenthalt ohne Versorgungslücken

Eine Betreuerin fällt mehrere Monate aus. Der vorsorglich bestellte Vertreter tritt nahtlos ein.

Krisenbedingter Ausfall

Ein Betreuer wird plötzlich ins Krankenhaus gebracht. Dank Vorsorge bleiben Fristen gewahrt.


Fazit: Ein System, das Selbstbestimmung ernst nimmt

Die Reform des Betreuungsrechts vollzieht einen Paradigmenwechsel. Sie stärkt:

  • die Wünsche der betreuten Person
  • die Rolle und Entwicklungschancen von Angehörigen
  • die Präzision gerichtlicher Entscheidungen
  • die Kontinuität und Planbarkeit von Betreuungen

Deutschland hat damit ein modernes, menschenrechtsorientiertes Betreuungsrecht geschaffen, das Unterstützung und Autonomie nicht länger als Gegensätze begreift.


Anhang A: Handlungsschritte für die Praxis

HandlungsschrittZielVerantwortlich
Wünsche schriftlich erfassenOrientierung an WillenBetreuer
Interessenkonflikte identifizierenFehlervermeidungBetreuer/Gericht
Mit- oder Ergänzungsbetreuung prüfenKonfliktlösungGericht
Eignungsprognose erstellenZukunftsorientierungGericht
Einwilligungsvorbehalt prüfenSchutz ohne EntzugGericht
Vorsorgliche Verhinderungsbetreuung beantragenKontinuitätBetreuer
Pflegeeinrichtungen einbindenKonfliktpräventionBetreuer
Regelmäßige ÜberprüfungQualitätGericht
Dokumentation sicherstellenRechtssicherheitBetreuer
Beteiligte informierenTransparenzBetreuer

Anhang B: Rechtsgrundlagen und Fundstellen

RechtsquelleInhaltBedeutung
§ 1821 BGBVorrang der Wünschezentrale Leitnorm
§ 1868 BGBTeilentlassungKonfliktlösung
§ 1817 Abs. 4 BGBVorsorgliche VerhinderungsbetreuungPlanungssicherheit
BGH XII ZB 157/24Umgang mit InteressenkonfliktenGrundsatz
BGH XII ZB 260/24Eignungsprognosezweite Chance
BGH XII ZB 513/24BetreuerwahlWille im Fokus
UN-BRK Art. 12Rechtsfähigkeitinternationale Basis

Anhang C: Wichtigste Praxisimplikationen

  • Der Wille der Betroffenen dominiert alle Entscheidungen.
  • Interessenkonflikte führen nicht mehr zu automatischer Abberufung.
  • Entwicklung wird stärker gewichtet als vergangene Fehler.
  • Betreuung ist keine Entmündigung.
  • Vorsorgliche Verhinderungsbetreuung erhöht Handlungssicherheit.
  • Gerichte müssen individueller, genauer und verhältnismäßiger entscheiden.

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