Durch Zufall in Linkedin einen Beitrag von Prof. Daniel Graewe gefunden:
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Weitere InformationenDas Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) verpflichtet Unternehmensleiter erstmals umfassend zur Krisenfrüherkennung und Krisenbewältigung. StaRUG § 1 legt dabei den Fokus auf die laufende Überwachung und das proaktive Eingreifen bei bestandsgefährdenden Entwicklungen. Für Finanz- und Nachfolgeplaner bieten sich hier zahlreiche Ansatzpunkte, um ihre Mandanten proaktiv zu unterstützen und deren Unternehmen langfristig zu sichern.
Was fordert StaRUG § 1?
StaRUG § 1 verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen wie GmbHs und AGs dazu, ein System zur Krisenfrüherkennung zu etablieren. Diese Verpflichtung geht weit über eine bloße Beobachtung hinaus: Sobald Krisensignale erkannt werden, müssen umgehend Gegenmaßnahmen eingeleitet und die zuständigen Organe wie Aufsichtsrat oder Gesellschafter informiert werden. Wie Prof. Daniel Graewe in einem LinkedIn-Beitrag hervorhebt, sind diese Pflichten jedoch vielen Unternehmensleitern, insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), bis jetzt nicht ausreichend bekannt – was schwerwiegende Folgen haben kann.
Die Kernforderungen von StaRUG § 1 im Überblick:
- Kontinuierliche Risikoüberwachung: Unternehmen müssen potenzielle Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten, laufend überwachen. Dazu gehören finanzielle, marktbedingte und operative Risiken.
- Einleiten geeigneter Gegenmaßnahmen: Sobald Risiken erkannt werden, sind unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen abzumildern. Dies kann unter anderem die Diversifikation der Kundenbasis oder die Nachverhandlung von Verträgen umfassen.
- Unverzügliche Information der Überwachungsorgane: Aufsichtsräte, Gesellschafter oder andere zuständige Organe müssen sofort informiert werden, sobald eine Krise droht.
Prof. Daniel Graewe: Herausforderungen und Risiken in der Praxis
Prof. Daniel Graewe weist darauf hin, dass nur wenige Geschäftsleiter in KMU ihre Pflichten aus § 1 StaRUG kennen. Besonders Zulieferer, die stark von wenigen Großkunden abhängig sind, wie es häufig im Automobilsektor der Fall ist, befinden sich in einer besonders riskanten Lage. Das Wegfallen eines wichtigen Kunden kann hier direkt den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Doch viele Unternehmen haben für diese Szenarien keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, wie Graewe betont.
Beispiele aus der Praxis:
- Automobilzulieferer: Ein Zulieferer ist stark von wenigen, aber großvolumigen Abnehmern abhängig. Ein signifikanter Rückgang in der Auftragslage eines Kunden könnte bereits die Existenz des Unternehmens bedrohen. Für diesen Fall sollten Gegenmaßnahmen wie die Diversifikation der Kundenbasis oder liquiditätssichernde Maßnahmen in Betracht gezogen werden.
- KMU ohne Risikoüberwachungssystem: In vielen kleinen und mittleren Unternehmen fehlen strukturierte Überwachungsmechanismen, die potenzielle Krisen frühzeitig identifizieren können. Ohne ein Frühwarnsystem laufen diese Unternehmen Gefahr, Krisen erst zu erkennen, wenn es bereits zu spät ist.
Rechtliche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen StaRUG § 1
Die Nicht-Einhaltung der Pflichten aus StaRUG § 1 kann gravierende rechtliche Folgen für die Geschäftsführung haben. Gemäß Prof. Graewe drohen neben der Abberufung und der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags auch persönliche Haftungsrisiken. Besonders dramatisch wird es, wenn durch das Versäumnis der Geschäftsführung ein Schaden für das Unternehmen entsteht. Hier kann die Geschäftsführung mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden. In extremen Fällen können sogar strafrechtliche Folgen wie Untreue oder Eingehungsbetrug im Raum stehen.
Was können Finanz- und Nachfolgeplaner tun?
Finanz- und Nachfolgeplaner sind in der Lage, Unternehmen bei der Umsetzung der StaRUG-Pflichten umfassend zu unterstützen. Der Fokus liegt auf der Etablierung eines umfassenden Krisenmanagementsystems, das regelmäßig aktualisiert und an die sich verändernden Bedingungen des Unternehmens und des Marktes angepasst wird.
Folgende Schritte sind essenziell:
- Risikoanalyse: Die Identifikation und Bewertung potenzieller Risiken im Markt, in den Finanzen, im Betrieb und im Kundenumfeld sollte ein fortlaufender Prozess sein. Planer können hierbei durch regelmäßige Analysen und Reportings unterstützen.
- Überwachungssystem einrichten: Ein Frühwarnsystem, das Indikatoren wie Liquidität, Auftragslage und Umsatz im Blick behält, ist ein zentraler Baustein. Moderne digitale Tools können helfen, diese Indikatoren laufend zu überwachen.
- Berichtswesen aufbauen: Ein regelmäßiger Bericht an den Aufsichtsrat oder die Gesellschafter stellt sicher, dass relevante Entscheidungsträger frühzeitig in Krisensituationen eingebunden werden.
- Maßnahmenplan entwickeln: Sobald Risiken erkannt werden, muss ein Maßnahmenplan entwickelt und umgesetzt werden, um die Krisen abzufedern. Dies kann von Kostenreduktionen über Kunden- und Produktdiversifikation bis zu Nachverhandlungen von Verträgen reichen.
- Fortlaufende Überprüfung: Ein Krisenmanagementsystem muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um auf veränderte Markt- und Unternehmensbedingungen zu reagieren.
Fazit: Die Bedeutung proaktiver Krisenfrüherkennung für Unternehmen
StaRUG § 1 stellt Unternehmen und ihre Geschäftsleitung vor eine neue Verantwortung: Krisen frühzeitig zu erkennen und unverzüglich zu handeln. Für Finanz- und Nachfolgeplaner ergeben sich daraus zahlreiche Ansatzpunkte, um Unternehmen proaktiv zu unterstützen und sie auf die steigenden Anforderungen des Marktes und der Gesetzgebung vorzubereiten. Ein gut implementiertes und regelmäßig aktualisiertes Risikoüberwachungssystem schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern sichert auch langfristig die Unternehmensstabilität.
Checkliste: Schritte zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems nach StaRUG
Schritt | Beschreibung | Quelle |
---|---|---|
1. Risikoanalyse | Identifikation und Bewertung von Markt-, Finanz- und operativen Risiken | StaRUG § 1, Prof. Daniel Graewe |
2. Überwachungssystem | Einführung eines Frühwarnsystems zur kontinuierlichen Überwachung relevanter Indikatoren | IDW S6, StaRUG § 1 |
3. Berichtswesen | Regelmäßige Berichterstattung an Aufsichtsrat und Gesellschafter | AktG, GmbHG |
4. Maßnahmenplan | Entwicklung und Umsetzung von Gegenmaßnahmen bei erkannten Risiken | StaRUG § 1 |
5. Regelmäßige Überprüfung | Laufende Anpassung des Krisenmanagementsystems an die sich verändernden Bedingungen | Unternehmensinterne Prozesse |
Die Berücksichtigung dieser Schritte in der Unternehmensplanung hilft, die Anforderungen des StaRUG in der Praxis effektiv umzusetzen und Unternehmen vor existenzbedrohenden Krisen zu schützen.