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  • Henning Krischke
  • 26. Februar 2025

Wenn der Tod gleichzeitig eintritt: Die Kommorientenvermutung im Erbrecht

  • 3 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben
Wenn der Tod gleichzeitig eintritt: Die Kommorientenvermutung im Erbrecht

Das Leben ist voller Unwägbarkeiten, und manchmal treten tragische Ereignisse ein, die rechtliche Fragen aufwerfen. Eine dieser Fragen betrifft die Erbfolge, wenn Ehepartner oder nahe Verwandte gleichzeitig versterben. Das deutsche Erbrecht sieht für solche Fälle eine spezielle Regelung vor: die Kommorientenvermutung.

Was bedeutet die Kommorientenvermutung?

Die Kommorientenvermutung ist eine gesetzliche Annahme, die in § 11 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) geregelt ist. Sie besagt, dass wenn mehrere Personen verstorben sind und nicht bewiesen werden kann, dass eine die andere überlebt hat, rechtlich davon ausgegangen wird, dass sie gleichzeitig verstorben sind. Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Erbfolge.

Auswirkungen auf die Erbfolge

Die gesetzliche Vermutung des gleichzeitigen Todes bedeutet insbesondere:

  1. Kein gegenseitiges Beerben: Ehepartner oder Verwandte, die gemeinsam versterben, können sich nicht gegenseitig als Erben einsetzen.
  2. Getrennte Erbfolge: Das Vermögen jedes Verstorbenen wird nach seiner eigenen gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge aufgeteilt. Dies hat insbesondere bei Ehepaaren mit sehr ungleicher Vermögensverteilung erhebliche Auswirkungen. Ist ein Ehepartner beispielsweise erheblich vermögender als der andere, kann es sein, dass das gesamte Vermögen direkt auf die nächsten gesetzlichen Erben übergeht, ohne dass der eigentlich begünstigte Ehepartner noch berücksichtigt wird. Dies kann unerwartete Folgen haben, etwa wenn ein Ehepartner beabsichtigte, seinen Ehegatten durch ein Testament oder eine überlebensabhängige Erbeinsetzung abzusichern. Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist es daher essenziell, diesen Sachverhalt auf dem Schirm zu haben und frühzeitig mit ihren Mandanten zu erörtern, ob eine klare Regelung getroffen werden muss, um eine ungewollte Vermögensverschiebung zu verhindern.
  3. Erben der nächsten Ordnung treten direkt ein: Bei Ehepartnern erben statt des jeweils anderen direkt die nächsten gesetzlichen Erben, etwa Kinder oder andere Verwandte.

Praxisnahe Beispiele

Die Kommorientenvermutung greift vor allem in Situationen, in denen ein genauer Todeszeitpunkt nicht festgestellt werden kann:

  • Flugzeugabstürze: Verunglücken Ehepartner gemeinsam, greift die Vermutung, dass sie gleichzeitig verstorben sind.
  • Naturkatastrophen oder Unfälle: Bei gemeinsamen Unglücken, beispielsweise einem Hausbrand, ist es oft unmöglich, festzustellen, wer zuerst verstorben ist.
  • Luftverschollenheit: Ist eine Person verschollen und kehrt innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht zurück, wird sie für tot erklärt.

Konsequenzen für die Nachfolgeplanung

Ohne eine durchdachte Nachlassplanung kann die Kommorientenvermutung zu unerwarteten Erbfolgen führen. Beispielsweise können Vermögenswerte, die eigentlich für den Ehepartner bestimmt waren, auf entfernte Verwandte oder den Staat übergehen, falls keine direkten Nachkommen existieren.

Um unerwünschte Konstellationen zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen ratsam:

  • Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags, in dem ausdrücklich geregelt wird, was im Fall eines gemeinsamen Todes gelten soll.
  • Benennung von Ersatzerben, falls eine Person nicht in der Lage sein sollte, das Erbe anzutreten.
  • Beratung durch einen Nachfolgeexperten, um steuerliche und erbrechtliche Risiken zu minimieren.

Fazit

Die Kommorientenvermutung ist ein wichtiges Instrument im Erbrecht, das in unklaren Fällen für Rechtssicherheit sorgt. Sie kann jedoch unbeabsichtigte Folgen haben, wenn die Nachlassplanung unvollständig ist. Besonders bei Ehepartnern mit ungleicher Vermögensverteilung ist eine gezielte Nachfolgeplanung essenziell, um ungewollte Erbfolgen zu vermeiden. Eine erbrechtliche Beratung hilft, individuelle Wünsche abzusichern und Vermögen optimal zu vererben.

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