Witwer

Eine Witwe (weiblich) oder ein Witwer (männlich) ist eine Person, deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner verstorben ist und die zum Zeitpunkt des Todes noch rechtlich mit diesem verheiratet bzw. verpartnert war.

Rechtliche und finanzielle Aspekte für Witwen und Witwer:

  1. Erbrecht:
    • Der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner hat im deutschen Erbrecht eine besondere Stellung und ist gemäß der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat.
    • Erbquote: Der Ehepartner erbt zusammen mit den anderen gesetzlichen Erben (z.B. Kindern oder Eltern des Verstorbenen). Die Höhe der Erbquote hängt vom Güterstand der Ehe und den weiteren Erben ab. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner in der Regel ein Viertel des Nachlasses zusätzlich zum Zugewinnausgleich. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Ehepartner zusammen mit den Eltern, Geschwistern oder anderen Verwandten des Verstorbenen.
    • Pflichtteilsrecht: Der überlebende Ehepartner hat auch dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes, wenn er durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurde. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in bar ausgezahlt werden.
  2. Witwen- und Witwerrente:
    • Nach dem Tod des Ehepartners oder Lebenspartners hat der Überlebende in der Regel Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Es gibt zwei Arten von Renten:
      • Große Witwen-/Witwerrente: Diese wird gezahlt, wenn die Witwe oder der Witwer älter als 47 Jahre (seit 2024) ist, eine Erwerbsminderung vorliegt oder ein minderjähriges Kind betreut wird. Die Höhe beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen.
      • Kleine Witwen-/Witwerrente: Diese wird gezahlt, wenn der überlebende Partner die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die kleine Rente wird nur für zwei Jahre gewährt und beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen.
    • Unter bestimmten Umständen können Witwen und Witwer auch Anspruch auf eine Rente aus der berufsständischen Versorgung oder privaten Rentenversicherungen haben.
  3. Versorgungsansprüche:
    • Bei Beamten oder Personen im öffentlichen Dienst können Witwen und Witwer Versorgungsbezüge erhalten. Diese sogenannte Witwen-/Witwerversorgung ist ein Teil der Beamtenversorgung und hängt vom Verdienst des Verstorbenen ab.
  4. Steuerliche Aspekte:
    • Im Jahr des Todes des Ehepartners bleibt der Splittingtarif (Ehegattensplitting) für die Einkommenssteuer erhalten. Im Folgejahr gilt für Witwen und Witwer der sogenannte Witwensplittingtarif, der ebenfalls steuerliche Entlastungen bietet.
    • Im Erbschaftssteuerrecht genießen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen hohen Freibetrag von 500.000 Euro, was bedeutet, dass Erbschaften bis zu dieser Höhe steuerfrei sind.
  5. Hausrecht und Wohnrecht:
    • Wenn der Verstorbene der Eigentümer des gemeinsamen Hauses oder der gemeinsamen Wohnung war, hat der überlebende Partner in der Regel ein Wohnrecht, um weiterhin in der gemeinsamen Immobilie zu leben. Dieses Wohnrecht kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt sein. Ohne Regelung greift das Erbrecht des überlebenden Ehepartners.
    • Auch wenn der überlebende Partner nicht Miteigentümer ist, kann ihm durch das Erbrecht oder ein Testament ein Nießbrauchrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden.
  6. Versicherungen und Ansprüche:
    • Nach dem Tod des Ehepartners oder Lebenspartners können Witwen und Witwer Ansprüche aus bestehenden Versicherungen, wie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Sterbegeldversicherungen, geltend machen, sofern sie als Bezugsberechtigte im Vertrag eingetragen sind.

Rechtliche Grundlage: Die Rechte von Witwen und Witwern sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Diese Gesetze enthalten Bestimmungen zum Erbrecht, zur Rentenberechtigung und zu anderen Ansprüchen des überlebenden Ehepartners.

Besonderheiten bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Seit der Ehe für alle im Jahr 2017 gelten in Deutschland für eingetragene Lebenspartner im Erbrecht und bei Rentenansprüchen dieselben Regelungen wie für Ehepartner. Lebten die Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht in eine Ehe umgewandelt wurde, gelten ähnliche Regelungen wie bei Ehegatten.

Für Witwen und Witwer bietet das deutsche Recht also umfassende Schutzmechanismen, sowohl im Bereich des Erbrechts als auch der Versorgung, um den Fortbestand der wirtschaftlichen Absicherung zu gewährleisten.