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  • Henning Krischke
  • 4. März 2025

Bedingte Enterbung und Testierfreiheit: Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Grenzen

  • 4 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben,Recht & Steuern
Bedingte Enterbung und Testierfreiheit: Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Grenzen

Die Testierfreiheit ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Erbrechts. Sie erlaubt es Erblassern, über ihr Vermögen nach eigenem Ermessen zu verfügen. Doch wie weit darf diese Freiheit gehen, wenn Bedingungen an die Erbfolge geknüpft werden?

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 33 Wx 325/23) zeigt, dass eine Enterbung aufgrund einer bestimmten Eheschließung unter Umständen rechtens sein kann. Dieses Urteil ist insbesondere für Finanz- und Nachfolgeplaner von hoher Relevanz, da es die Gestaltungsmöglichkeiten von Testamenten und Erbverträgen beeinflusst.

In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen von bedingten Erbeinsetzungen erläutert, die Entscheidung des OLG München analysiert, praxisnahe Anwendungsfälle vorgestellt und eine Checkliste zur professionellen Umsetzung bereitgestellt.


1. Bedingte Erbeinsetzung und Enterbung – was ist zulässig?

Erblasser können im Testament Bedingungen festlegen, die über den Erhalt oder den Verlust des Erbes entscheiden. Dabei wird zwischen zwei Arten von Bedingungen unterschieden:

  • Aufschiebende Bedingungen: Der Erbe erhält den Nachlass erst, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.
    Beispiel: „Mein Sohn erbt mein Vermögen nur, wenn er sein Medizinstudium abschließt.“
  • Auflösende Bedingungen: Der Erbe verliert sein Erbrecht, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt.
    Beispiel: „Meine Tochter verliert ihren Erbanspruch, wenn sie meinen Geschäftspartner heiratet.“

Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt von ihrer Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Grundrechte des Erben ab.


2. Der Fall des OLG München: Enterbung durch Eheschließung

Hintergrund des Falls

Im entschiedenen Fall verfügte der Erblasser, dass sein Sohn enterbt wird, falls er eine bestimmte Frau heiratet. Der Sohn heiratete dennoch und klagte gegen das Testament, da er sich in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 GG) verletzt sah.

Das OLG München wies die Klage ab und erklärte die Klausel für wirksam.

Warum war die Klausel rechtmäßig?

  • Fehlende Zwangswirkung: Der Sohn konnte weiterhin selbst entscheiden, wen er heiratet – er konnte nur nicht erwarten, das Erbe dennoch zu erhalten.
  • Erblasserrecht überwiegt: Die Testierfreiheit des Erblassers sei höher zu bewerten als der wirtschaftliche Druck auf den Erben.
  • Keine sittenwidrige Motivation: Die Bedingung hatte keine diskriminierenden oder sittenwidrigen Gründe.

Wann wäre eine solche Klausel unwirksam gewesen?

  • Verstoß gegen die guten Sitten: Wäre die Bedingung darauf ausgelegt, den Erben unter massiven Druck zu setzen, hätte sie für nichtig erklärt werden können (§ 138 BGB).
  • Unzumutbare Zwangslage: Eine Klausel, die faktisch eine unzumutbare Erpressung bedeutet, könnte als sittenwidrig angesehen werden.

3. Praxisrelevanz für Finanz- und Nachfolgeplaner

Anwendungsfälle für bedingte Erbeinsetzungen

  • Sicherung des Familienvermögens
    Ein Unternehmer möchte verhindern, dass sein Betrieb durch eine Heirat in fremde Hände gelangt. Lösung: Eine Kombination aus Testamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft kann dies sicherstellen.
  • Patchwork-Familien rechtssicher gestalten
    Ein Vater mit Kindern aus zwei Ehen möchte sicherstellen, dass nur die Kinder aus seiner zweiten Ehe sein Hauptvermögen erben. Lösung: Eine klare testamentarische Regelung mit Pflichtteilsstrafklauseln.
  • Steueroptimierte Nachfolgeregelungen
    Durch Bedingungen kann verhindert werden, dass ein Erbe hohe Erbschaftssteuern zahlt. Lösung: Eine schrittweise Übertragung durch ein Stiftungsmodell oder eine Testamentsvollstreckung.

Wichtige rechtliche Grenzen für Finanzplaner

  • Klare Formulierungen sind essenziell
    Vage oder unbestimmte Bedingungen führen häufig zur Unwirksamkeit.
  • Pflichtteilsansprüche bedenken
    Selbst wenn eine Enterbung verfügt wird, bleiben Pflichtteilsansprüche bestehen.
  • Alternative Gestaltungsmöglichkeiten prüfen
    Statt einer starren Enterbung können auch Nießbrauchrechte oder Schenkungen genutzt werden.

4. Checkliste für die Beratungspraxis

SchrittPrüfpunktRechtliche GrundlageEmpfohlene Maßnahme
1. ZieldefinitionIst die Bedingung erforderlich und sinnvoll?§ 1937 BGBKlare Formulierung der Ziele.
2. Rechtliche PrüfungIst die Bedingung rechtlich zulässig?§ 138 BGBKeine sittenwidrigen Klauseln.
3. Verhältnis zum PflichtteilBestehen Pflichtteilsansprüche?§ 2303 BGBPflichtteilsberechtigte einplanen.
4. Flexibilität sicherstellenIst die Klausel für unvorhersehbare Entwicklungen offen?—Alternative Lösungen prüfen.
5. Dokumentation und sichere VerwahrungWo wird das Testament hinterlegt?§ 2248 BGBEmpfehlung: Hinterlegung beim Notar.

5. Fazit: Rechtssicherheit durch professionelle Beratung

Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass bedingte Erbeinsetzungen ein wirksames Mittel in der Nachfolgeplanung sein können – wenn sie rechtlich zulässig und gut durchdacht sind.

Empfehlung für Berater:
Mandanten sollten frühzeitig über mögliche Fallstricke informiert und maßgeschneiderte Lösungen entwickelt werden.

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