
Die Gründung einer Stiftung bietet zahlreiche Vorteile – von der langfristigen Sicherung des Vermögens bis hin zur Förderung gemeinnütziger Zwecke. Doch was passiert mit dem Stifter selbst? Kann er von „seiner“ Stiftung noch profitieren, ohne die Steuerbegünstigung zu gefährden? Genau hier setzt das sogenannte „Stifterdrittel“ an: § 58 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) erlaubt es Stiftern, bis zu einem Drittel der Stiftungseinkünfte für bestimmte persönliche Zwecke zu nutzen.
Dieses Privileg kann für potenzielle Stifter ein entscheidender Anreiz sein, ihr Vermögen in eine Stiftung einzubringen. Doch die Regelung ist an klare Vorgaben gebunden. In diesem Beitrag erläutern wir, wie das „Stifterdrittel“ funktioniert, welche Fallstricke zu beachten sind und wie Finanz- und Nachfolgeplaner ihre Mandanten optimal beraten können.
§ 58 Abs. 6 AO: Die Kerninhalte des „Stifterdrittels“
Steuerliche Rahmenbedingungen
Nach § 58 Abs. 6 AO darf eine Stiftung maximal ein Drittel ihres Einkommens für folgende Zwecke verwenden:
- Angemessener Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen
- Pflege der Gräber des Stifters und seiner nächsten Angehörigen
- Ehrung des Andenkens des Stifters und seiner nächsten Angehörigen
Diese Sonderregelung ermöglicht es, persönliche Interessen des Stifters mit dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung zu verbinden – allerdings nur in einem eng gesteckten Rahmen.
Einschränkungen und Voraussetzungen
- Einkommensbegriff:
Das Einkommen umfasst alle Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), unabhängig von deren Steuerpflicht. - Angemessenheit:
Die gewährten Leistungen dürfen keine unangemessene Bereicherung darstellen und müssen im Verhältnis zum bisherigen Lebensstandard stehen. - Definition der „nächsten Angehörigen“:
Dazu zählen Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch Adoptivkinder), Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. - Keine eigenständige Zweckbestimmung:
Eine Stiftung, deren Satzungszweck ausschließlich die Unterstützung von Angehörigen des Stifters vorsieht, kann nicht allein durch § 58 Abs. 6 AO steuerbegünstigt bleiben. - Verbot von Ausschüttungen:
Die Stiftung darf keine regelmäßigen oder pauschalen Ertragsausschüttungen vornehmen. Zulässig ist nur eine zweckgebundene Mittelverwendung. - Rechtsformunabhängigkeit:
Die Regelung gilt unabhängig von der Rechtsform der Stiftung – sowohl für rechtsfähige als auch für nichtrechtsfähige Stiftungen.
Praxisbeispiele: So kann das „Stifterdrittel“ genutzt werden
1. Absicherung des Stifters im Ruhestand
Ein Unternehmer überträgt sein Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung. Da er sichergehen will, dass er auch nach der Vermögensübertragung finanziell abgesichert bleibt, nutzt er das „Stifterdrittel“, um einen Teil der Stiftungseinkünfte für seinen Lebensunterhalt zu verwenden.
2. Finanzierung der Grabpflege
Eine Familie errichtet eine Stiftung zur Förderung von Kunst und Kultur. Gleichzeitig legt sie fest, dass bis zu ein Drittel der Erträge für die Pflege der Familiengrabstätte genutzt werden darf.
3. Förderung des Andenkens des Stifters
Ein Stifter möchte, dass sein Lebenswerk auch nach seinem Tod gewürdigt wird. Die Stiftung kann daher Mittel bereitstellen, um eine jährliche Gedenkveranstaltung oder eine Stiftungspreisverleihung zu finanzieren.
Checkliste für die korrekte Umsetzung
Schritt | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
1. Satzungsprüfung | Prüfen, ob die Satzung das „Stifterdrittel“ ausdrücklich zulässt. | § 58 Abs. 6 AO |
2. Einkommensberechnung | Ermittlung der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG. | § 2 Abs. 1 EStG |
3. Angemessenheitsprüfung | Sicherstellen, dass die Leistungen im angemessenen Rahmen erfolgen. | AEAO zu § 58 Abs. 6 |
4. Dokumentation | Nachweis der zweckgemäßen Verwendung der Mittel für Unterhalt, Grabpflege oder Andenkensehrung. | AEAO zu § 58 Abs. 6 |
5. Steuerliche Beratung | Einbindung eines Steuerberaters zur Absicherung der steuerlichen Anerkennung. | Empfehlung |
Fazit
Das „Stifterdrittel“ ist ein entscheidendes Instrument in der Stiftungsgestaltung. Es ermöglicht eine gewisse persönliche Absicherung des Stifters, ohne den gemeinnützigen Charakter der Stiftung zu gefährden.
Für Finanz- und Nachfolgeplaner ist es unerlässlich, diese Regelung genau zu kennen, um Stifter bestmöglich zu beraten und steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Mit einer durchdachten Planung kann das „Stifterdrittel“ eine sinnvolle Verbindung zwischen persönlichem Nutzen und gemeinnütziger Wirkung schaffen.