Grundsatzentscheidung des VGH Baden-Württemberg zur Reichweite staatlicher Aufsichtsbefugnisse
Quelle: VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.12.2025 – 1 S 184/25, NWB 19/2026 S. 1245
Die Stiftungsaufsicht in Deutschland versteht sich traditionell als ein Instrument des staatlichen Schutzes – nicht der staatlichen Einmischung. Doch wo verlaufen die Grenzen zwischen notwendiger Aufsicht und unzulässigem Übergriff in die autonome Selbstverwaltung einer Stiftung? Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2025 eine wegweisende Antwort gegeben: Behördliches Handeln ist dann unzulässig, wenn die Stiftung selbst willens und in der Lage ist, ihre Rechtsverhältnisse eigenständig zu klären. Der Grundsatz der Subsidiarität der Stiftungsaufsicht erhält damit eine neue, scharfe Kontur.
Sachverhaltsrahmen: Abberufung, Wirksamkeitsstreit und behördliche Intervention
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine bürgerlich-rechtliche Stiftung, die ein Organmitglied aus wichtigem Grund abberufen hatte. Solche Abberufungen sind in der Stiftungspraxis keine Seltenheit – sie entstehen aus Vertrauensbrüchen, Pflichtverletzungen oder grundlegenden Interessenkonflikten innerhalb der Führungsstruktur. In aller Regel folgt auf eine solche Entscheidung ein zivilrechtlicher Streit: Das abberufene Organmitglied bestreitet die Wirksamkeit seiner Abberufung und übt seine bisherige Tätigkeit zunächst faktisch weiter aus.
In diesem Fall schaltete sich die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde ein und erließ eine Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg (StiftG BW). Sie untersagte dem abberufenen Organmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit bis zur rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung. Die Behörde wollte damit Rechtssicherheit schaffen und einen faktischen Zustand stabilisieren. Der VGH erklärte diese Verfügung jedoch für rechtswidrig – und begründete dies mit dem Subsidiaritätsprinzip.
Die Kernaussage des VGH: Eigenständige Rechtsdurchsetzung hat Vorrang
Das Gericht stellte unmissverständlich klar: Eine behördliche Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 StiftG BW ist nur dann rechtmäßig, wenn die Stiftung selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, dem abberufenen Organmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor den Zivilgerichten zu untersagen.
Diese Formulierung ist präzise gewählt. Sie benennt zwei kumulative Voraussetzungen für legitimes Behördenhandeln:
Erstens: Fehlender Wille der Stiftung. Wenn die zuständigen Stiftungsorgane – trotz vorhandener Handlungsfähigkeit – die notwendigen Schritte zur Rechtsdurchsetzung nicht einleiten, kann die Aufsichtsbehörde subsidiär eingreifen.
Zweitens: Fehlende Fähigkeit der Stiftung. Ist die Stiftung durch interne Blockaden, personelle Engpässe oder strukturelle Lähmung nicht in der Lage, gerichtliche Eilmaßnahmen zu betreiben, öffnet sich ebenfalls das Fenster für behördliches Handeln.
Im vorliegenden Fall waren beide Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Stiftung war handlungsfähig und hätte den zivilrechtlichen Weg über ein einstweiliges Verfügungsverfahren beschreiten können und müssen.
Normteleologische Grundlage: Was der Gesetzgeber wollte
Der VGH stützte seine Entscheidung auf eine normteleologische Analyse der Gesetzesbegründung zu § 12 StiftG BW. Der Gesetzgeber hatte dabei ausdrücklich festgehalten, dass Eingriffe der Stiftungsbehörde – etwa die Abberufung und Neubestellung von Organmitgliedern – nur in den Fällen notwendig seien, in denen die Stiftung nicht mehr funktionsfähig oder nicht geneigt sei, ordnungsgemäße Zustände wiederherzustellen.
Dieses normative Leitbild ist kein Zufall. Es spiegelt ein verfassungsrechtlich verankertes Verständnis der Stiftungsautonomie wider. Stiftungen sind privatrechtliche Institutionen, deren Zweck und Verwaltung grundsätzlich dem Stifterwillen unterliegen. Staatliche Eingriffe in diese Sphäre müssen verhältnismäßig sein – und das bedeutet: nachrangig gegenüber dem, was die Stiftung selbst leisten kann.
Praxisrelevantes Grundverständnis für Berater
Für Finanz- und Nachfolgeplaner ergibt sich hieraus eine wichtige Beratungskonsequenz: Die Stiftungsaufsicht ist kein Instrument der ersten Wahl zur Konfliktlösung. Sie ist ein Sicherheitsnetz – nicht ein Handlungsersatz für eine handlungsfähige Stiftung, die ihre eigene Governance eigenverantwortlich steuern kann und muss.
Praktische Bedeutung: Wann greift die Aufsicht – und wann nicht?
Szenario 1: Funktionsunfähige Stiftung
Eine mittelgroße Familienstiftung verliert durch Streitigkeiten zwischen Destinatären und Vorstandsmitgliedern ihre Beschlussfähigkeit. Das abberufene Vorstandsmitglied blockiert aktiv die Arbeit. Neue Beschlüsse scheitern an Quorumsproblemen. In diesem Fall wäre behördliches Handeln nach der Logik des VGH zulässig – die Stiftung ist schlicht nicht in der Lage, selbst zu handeln.
Szenario 2: Funktionsfähige Stiftung mit ungelöstem Personalkonflikt
Eine operativ handlungsfähige Unternehmensstiftung beruft ein Vorstandsmitglied ab, das daraufhin weiterhin im Büro erscheint und Entscheidungen trifft. Der neue Vorstand könnte eine einstweilige Verfügung beantragen, tut es aber nicht – aus Bequemlichkeit oder Konfliktscheu. Hier wäre eine behördliche Untersagungsverfügung nach dem Urteil des VGH rechtswidrig, solange die Stiftung selbst handeln könnte.
Szenario 3: Willentliche Inaktivität
Ein Stiftungsvorstand will die eigene Auseinandersetzung mit dem abberufenen Mitglied durch behördliches Handeln ersetzen, um öffentlichen Druck aufzubauen oder das Verfahren zu eskalieren. Auch dieser Versuch scheitert am Subsidiaritätsgrundsatz – die Behörde darf nicht als Druckmittel eingesetzt werden, wenn die Stiftung rechtlich handlungsfähig ist.
Verfahrensrechtliche Konsequenzen: Der Zivilrechtsweg als primäre Option
Das Urteil lenkt den Blick nachdrücklich auf den zivilrechtlichen Eilrechtsschutz als primären Weg zur Sicherung des Rechtsfriedens in Stiftungen. Konkret bedeutet das: Eine Stiftung, die ein Organmitglied aus wichtigem Grund abberuft, muss bei Fortführung der Tätigkeit durch das abberufene Mitglied unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor den zuständigen Zivilgerichten beantragen.
Dieser Weg ist nicht nur rechtlich primär – er ist auch verfahrensökonomisch sinnvoll. Zivilgerichte sind in der Lage, Organstreitigkeiten inhaltlich zu prüfen und eine begründete vorläufige Regelung zu treffen. Eine behördliche Untersagungsverfügung hingegen greift pauschal in die Struktur ein, ohne den Wirksamkeitsstreit inhaltlich aufzulösen.
Für Nachfolgeplaner, die Stiftungen in der Transitionsphase begleiten, ergibt sich daraus ein klares Handlungsschema: Erst zivilrechtliche Sicherung – dann, wenn nötig, Behörde.
Anhang A – Handlungsschritte für die Praxis
| # | Handlungsschritt | Verantwortlich | Zeitrahmen |
|---|---|---|---|
| 1 | Abberufungsbeschluss rechtssicher dokumentieren | Stiftungsvorstand / Rechtsberater | Unmittelbar |
| 2 | Wirksamkeit der Abberufung intern und extern kommunizieren | Vorstand | Zeitnah |
| 3 | Fortführung der Tätigkeit durch abberufenes Mitglied dokumentieren | Compliance / Rechtsberater | Laufend |
| 4 | Beantragung einstweiliger Verfügung vor dem Zivilgericht prüfen | Rechtsberater | Unverzüglich |
| 5 | Stiftungsaufsicht nur informieren, wenn Stiftung nicht handlungsfähig | Vorstand / Berater | Nach interner Klärung |
| 6 | Dokumentation der eigenen Handlungsunfähigkeit für behördlichen Eingriff | Rechtsberater | Bei Bedarf |
| 7 | Klärung des Organstreits im Hauptsacheverfahren | Rechtsberater | Mittelfristig |
Anhang B – Rechtliche Quellen und Fundstellen
| Quelle | Inhalt / Relevanz |
|---|---|
| VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.12.2025 – 1 S 184/25 | Subsidiarität der Stiftungsaufsicht; Untersagungsverfügung |
| § 12 Abs. 2 StiftG BW | Ermächtigungsgrundlage für behördliche Untersagungsverfügungen |
| Gesetzesbegründung § 12 StiftG BW | Einschränkung auf nicht funktionsfähige oder unwillige Stiftungen |
| § 935 ZPO | Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens |
| § 80 BGB | Grundlage der bürgerlich-rechtlichen Stiftung |
| NWB 19/2026 S. 1245 | Fundstelle der Entscheidungsanmerkung |
Anhang C – Praxisimplikationen
1. Subsidiarität als Kernprinzip: Die Stiftungsaufsicht tritt nur dort ein, wo die Stiftung selbst nicht handeln kann oder will. Handlungsfähige Stiftungen müssen ihre Rechtsprobleme eigenverantwortlich lösen.
2. Zivilrechtlicher Vorrang: Das einstweilige Verfügungsverfahren nach § 935 ZPO ist das primäre Instrument zur Stabilisierung einer Organsituation nach Abberufung.
3. Beratungsauftrag für Nachfolgeplaner: In der Transitionsphase von Stiftungen – etwa bei Generationenwechseln oder strukturellen Neuausrichtungen – muss die Governance-Dokumentation so robust sein, dass die Stiftung im Konfliktfall eigenständig handlungsfähig bleibt.
4. Vermeidung behördlicher Eskalation: Behördliche Untersagungsverfügungen sollten nicht als strategisches Mittel eingesetzt werden, da sie unter den engen Voraussetzungen des VGH-Urteils regelmäßig rechtswidrig sind.
5. Risiko für Berater: Wer eine Stiftung dazu berät, sich auf behördliche Hilfe zu verlassen, anstatt den zivilrechtlichen Weg zu gehen, riskiert Haftung – insbesondere wenn durch die Verzögerung Schäden entstehen.