Welche Auswirkungen hat dies auf das Erbrecht und den Pflichtteil?
In bestimmten Fällen familiärer Konflikte haben sich die Spaltungen so sehr verfestigt, dass eine Versöhnung keine gangbare Option mehr ist. Folglich werden Testamente häufig geändert, um die gegnerischen Fraktionen, wenn möglich, oft in vollem Umfang, absichtlich zu enterben.
Nach der gesetzlichen Erbfolge berechtigte Personen, insbesondere Kinder, können nur dann vollständig enterbt werden, wenn sie als erbunwürdig erachtet werden. Andernfalls haben sie weiterhin Anspruch auf einen Pflichtteil der Erbschaft. Die Höhe dieses Pflichtteils kann je nach Verwandtschaftsgrad und Gesamtwert der Erbschaft variieren.
Erbunwürdigkeit liegt dann vor, wenn der potenzielle Erbe ein erhebliches Fehlverhalten begeht. Zur Unwürdigkeit einer Erbschaft können verschiedene Gründe führen, etwa Mord auf Verlangen, Nichteinhaltung von Unterhaltspflichten, Falschaussage oder sonstige Straftaten gegen den Testamentsvollstrecker. Wer als erbunwürdig erachtet wird, hat keinen Anspruch auf die Erbschaft, den Pflichtteil, Vermächtnisse oder Schenkungen. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit kann entweder durch den Erblasser selbst vor dessen Tod oder durch mögliche Erben nach dem Tod des Erblassers erfolgen. Um die Unwürdigkeit einer Erbschaft geltend zu machen, muss eine Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Gemäß § 2339 Abs. 1 BGB liegt die Erbschaft dann vor, wenn der potenzielle Erbe eine schwere Verfehlung begangen hat, zu der auch die oben genannten Beispiele zählen können.
Die Tötung einer Person auf Verlangen gilt als schwerwiegender Grund für einen erbrechtlichen Ausschluss von der Erbschaft. Das bedeutet, dass Personen, die auf ausdrücklichen Wunsch die Tötung des Erblassers begehen oder dabei helfen, von der Erbschaft ausgeschlossen werden.
Die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe ist belanglos.
Im oben genannten Szenario hilft ein Sohn seiner unheilbar erkrankten Mutter, indem er ihm eine Substanz mit tödlicher Wirkung verabreicht. Die Mutter bestimmt in ihrem Testament ihren Sohn als ausschließlichen Begünstigten ihres Nachlasses. Nach ihrem Tod wird jedoch die Erbberechtigung des Sohnes aufgrund seiner Beteiligung an der Sterbehilfe infrage gestellt, was zu seinem Ausschluss vom Erhalt des Vermächtnisses führt.
Bei der Beurteilung einer Erbschaft ist das Ausbleiben der Erblichkeit im Falle der Erwerbsunfähigkeit ein wesentlicher Gesichtspunkt. In diese Kategorie fallen Personen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen, denen ein umfassendes Verständnis für ihr Handeln fehlt.
Eine Arbeitsunfähigkeit kann durch psychiatrische Störungen, Drogenmissbrauch oder kognitive Beeinträchtigungen entstehen.
Eine Person, die möglicherweise vom Erblasser erben könnte, unternahm einen Mordversuch. Es stellt sich jedoch heraus, dass der mutmaßliche Täter zur Tatzeit nicht schuldhaft war. In einem solchen Fall würde die Unfähigkeit des mutmaßlichen Täters ihn von der Unwürdigkeit der Erbschaft im Sinne des § 2339 BGB entbinden und ihn somit weiterhin am Erbprozess beteiligen.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann dazu führen, dass die Person erbunwürdig wird. Dies kann zur Enterbung und zum Entzug des Pflichtteils führen.
Dies bedeutet, dass der potenzielle Begünstigte, der verpflichtet ist, den Testamentsvollstrecker finanziell zu unterstützen, seinen Anspruch auf das Vermächtnis verlieren kann, wenn er gegen diese Pflicht verstößt.
Ein Verstoß gegen die Unterhaltspflicht des Sohnes liegt vor, wenn sich ein Sohn vorsätzlich und vorsätzlich weigert, seiner finanziellen Verpflichtung zum Unterhalt seines pflegebedürftigen Vaters nachzukommen. Unter solchen Umständen kann der Vater als Erblasser entscheiden, dass die Schwere der Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch den Sohn seinen Ausschluss von der Erbschaft rechtfertigt.
Der Pflichtteil stellt sicher, dass Einzelpersonen wie enterbten Ehepartnern, Kindern und nahen Verwandten ein Mindestanteil am Erbe garantiert wird, unabhängig von der Entscheidung des Erblassers, sie auszuschließen. Dieser Anspruch gewährt ihnen 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbanteils.
Wird eine Person jedoch wegen schwerer Verfehlung von der Erbschaft ausgeschlossen, verliert sie ihren Anspruch auf das geerbte Vermögen und damit auch den Rechtsanspruch auf den Pflichtteil. Unter solchen Umständen würden stattdessen die gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder einer testamentarischen Verfügung benannten Begünstigten die Erbschaft antreten.
Es ist wichtig anzuerkennen, dass die Feststellung der Erbunfähigkeit erhebliche und dauerhafte Folgen für den vorgesehenen Begünstigten hat. Anders als der Widerruf eines Pflichtteils, der ausschließlich im Ermessen des Erblassers liegt, kann der Ausschluss von der Erbschaft auch nach dem Tod des Erblassers gerichtlich von angehenden Erben angefochten werden.
Das Vorliegen einer Erbschaft hat erhebliche Auswirkungen auf Vermächtnisse oder Schenkungen. In Fällen, in denen eine Person als erbunwürdig erachtet wird, verliert sie nicht nur ihr Erbe, sondern auch alle Vermächtnisse oder Schenkungen, die der Erblasser zu ihren Gunsten vorgesehen hat.
Dies hat zur Folge, dass Personen dieser Art keinen Anspruch auf Erbschaften oder Spenden haben und es gegebenenfalls erforderlich sein kann, bereits erhaltene Spenden zurückzuerstatten.
Für den Fall, dass eine erbunwürdige Person von der Erteilung ihres Anspruchsanteils ausgeschlossen wird, muss die Erbschaft stattdessen anderen berechtigten Erben oder Pflichtteilsberechtigten zugeteilt werden.
Die Zuteilung des Erbes hängt davon ab, ob der Erblasser ein Testament verfasst hat oder nicht. Liegt ein Testament vor, sind die Berechtigten und Pflichtteilsberechtigten nach Maßgabe des Testaments zu berücksichtigen.
Bei der gesetzlichen Erbschaft sind die Kinder und der Ehegatte des Erblassers die Hauptbegünstigten. Ist der Ehegatte bereits verstorben, sind die Enkel und Eltern des Erblassers erbberechtigt. In Ermangelung direkter Nachkommen übernehmen die Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Verstorbenen die Rolle der Erben.
Wer Zweifel an der Pflichtteilseignung eines Erben oder Berechtigten hat, kann eine Erbunwürdigkeitsklage einleiten. Ein solcher Rechtsweg kann dazu führen, dass die betreffende Person von der Erbschaft bzw. dem Bezug des Pflichtteils ausgeschlossen wird.
Um die Erbberechtigung einer Person anzufechten, muss innerhalb eines Jahres, nachdem der Kläger Kenntnis von den Gründen für einen solchen Ausschluss erlangt hat, eine Klage erhoben werden. In der Klage müssen die Gründe für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit des Erben detailliert dargelegt werden. Anschließend prüft das Gericht die Klage und lädt den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zur Stellungnahme bzw. Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung ein.
Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entscheidet das Gericht über die Erbberechtigung und verzichtet anschließend auf das Recht auf die Erbschaft oder auf den Pflichtteil, sofern dieser nicht ebenfalls widerrufen wurde.
Die Möglichkeit der Wiederherstellung der Erbschaft ist an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die die Wiederherstellung des Anspruchs auf die Erbschaft bzw. das Pflichtteilsrecht ermöglichen.
Um die Erbrechte wiederherzustellen, müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Zu den möglichen Maßnahmen gehören die Entschuldigung oder Entschädigung für die begangenen Verfehlungen sowie die freiwillige Aufgabe einer erschrockenen Erbschaft.
Audio
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen