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  • Henning Krischke
  • 20. September 2025

Gemeinnütziges Vererben in der Finanz- und Nachfolgeplanung

  • 4 Min. Lesezeit
  • Stiften & Spenden
Gemeinnütziges Vererben in der Finanz- und Nachfolgeplanung

Die Diskussion um gemeinnütziges Vererben hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Angesichts des demografischen Wandels, wachsender Vermögen und einer zunehmenden gesellschaftlichen Sensibilisierung für Nachhaltigkeit, fragen sich immer mehr Mandantinnen und Mandanten, wie ihr Lebenswerk über die eigene Familie hinaus wirken kann. Für Finanz- und Nachfolgeplaner bedeutet dies, dass Beratungsgespräche nicht nur juristisch und steuerlich fundiert, sondern auch werteorientiert geführt werden müssen. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, aktuelle Marktdaten, praktische Umsetzungsmöglichkeiten sowie konkrete Beispiele aus der Beratungspraxis.

Rechtlicher Rahmen: Testament und Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge und Testierfreiheit

Nach deutschem Erbrecht (BGB §§ 1922 ff.) gilt die gesetzliche Erbfolge, sofern kein Testament oder Erbvertrag errichtet wurde. Wer mit seinem Vermögen über die Familie hinaus wirken möchte, muss zwingend ein Testament verfassen. Ohne diese Verfügung entfällt jede Möglichkeit, gemeinnützige Organisationen zu bedenken.

Gemeinnützigkeit und steuerliche Begünstigungen

Die Zuwendung an gemeinnützige Organisationen ist steuerlich privilegiert (§ 13 ErbStG). Spenden und Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind von der Erbschaftsteuer befreit. Für Nachfolgeplaner bedeutet dies, dass eine sorgfältige Strukturierung des Testaments nicht nur rechtliche Klarheit schafft, sondern auch erhebliche steuerliche Vorteile eröffnen kann.

Compliance-Anforderungen

Für Berater sind Dokumentations- und Nachweispflichten relevant. Jede Gestaltung sollte schriftlich fixiert, mandantenindividuell dokumentiert und revisionssicher archiviert werden. Zudem sind geldwäscherechtliche Vorgaben zu beachten (§ 10 GwG), wenn größere Beträge in Stiftungen fließen.

Markttrends und aktuelle Daten
Spendenmonitor 2024

Laut Spendenmonitor 2024 des Deutschen Fundraising Verbands können sich 20 % der Bevölkerung im Alter zwischen 50 und 70 Jahren vorstellen, ihr Erbe oder Teile davon gemeinnützig zu verwenden. Besonders hoch ist die Bereitschaft bei Menschen, die in den letzten zwölf Monaten gespendet haben (27 %).

Beliebteste Zwecke

Die beliebtesten Zwecke für gemeinnütziges Vererben sind Tierschutz (40 %), Kinder- und Jugendhilfe (27 %), Gesundheitswesen (24 %) sowie Umwelt- und Naturschutz (15 %). Klimaschutz folgt mit 13 %.

Stiftungslandschaft

Deutschland verzeichnet derzeit über 25.000 rechtsfähige Stiftungen. Besonders auffällig ist der Trend zu Gemeinschaftsstiftungen, die es Privatpersonen und Unternehmen erleichtern, ohne eigenen Verwaltungsaufwand Zustiftungen zu leisten.

Praxisbeispiele aus der Beratung
Beispiel 1: Unternehmerin und Bildungsfonds

Eine alleinstehende Unternehmerin entschied sich, einen Teil ihres Vermögens in einen Bildungsfonds einzubringen. Ziel: Stipendien für Studierende aus einkommensschwachen Familien. Jährlich werden nun über 20 Stipendien vergeben. Diese Entscheidung ermöglichte eine nachhaltige Wirkung, die weit über das eigene Leben hinausreicht.

Beispiel 2: Plansecur Gemeinschaftsstiftung

Die Finanzberatungsgruppe Plansecur hat ihre Gemeinschaftsstiftung vor sechs Jahren gegründet. Heute beläuft sich das zugesagte Vermögen auf über 100 Millionen Euro. Der Großteil stammt aus testamentarischen Verfügungen. Besonders geschätzt wird die Möglichkeit, ohne administrativen Aufwand individuelle Zwecke festzulegen.

Beispiel 3: Bethmann Bank Stiftung

Die Bethmann Bank Stiftung, gegründet 2024 mit einem Startkapital von einer Million Euro, verfolgt einen breiten Stiftungszweck: von Wissenschaft über Klimaschutz bis zur Demokratieförderung. Kunden können über Zustiftungen gezielt wirken, ohne selbst eine eigene Stiftung aufbauen zu müssen.

Beispiel 4: Familienstiftung zur Doppelwirkung

Ein Familienunternehmer richtete eine Stiftung ein, die zwei Ziele verfolgt: Versorgung der Angehörigen und Unterstützung eines lokalen Hospizes. Diese Hybridlösung ermöglicht sowohl Absicherung der Familie als auch Erfüllung philanthropischer Ziele.

Handlungsempfehlungen für Finanz- und Nachfolgeplaner
Frühe Integration in die Nachfolgeplanung

Das Thema gemeinnütziges Vererben sollte frühzeitig in die Nachfolgeplanung integriert werden, um Spielräume bei Testament, Erbvertrag und steuerlicher Optimierung auszuschöpfen.

Gestaltungsspielräume

Testamentsvollstreckung durch neutrale Dritte zur Sicherung des gemeinnützigen Zwecks.

Errichtung eines Stiftungsfonds innerhalb bestehender Gemeinschaftsstiftungen.

Kombination von Vermächtnissen und Zustiftungen.

Kommunikationsaspekte

Berater sollten neben den juristischen und steuerlichen Aspekten auch die emotionalen Dimensionen thematisieren. Werteorientierte Nachfolgeplanung ist nicht nur eine technische, sondern vor allem eine Haltungssache.

Fazit

Gemeinnütziges Vererben verbindet juristische Präzision, steuerliche Optimierung und gesellschaftliche Verantwortung. Für Finanz- und Nachfolgeplaner eröffnet sich ein wachsendes Beratungsfeld, das sowohl fachliche Exzellenz als auch Empathie erfordert. Wer seine Mandanten kompetent begleitet, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern macht aus Vermögen ein Vermächtnis – und setzt das Apfelbaum-Prinzip in der Praxis um.

Anhang A: Handlungsschritte
Nr. Handlungsschritt
1 Frühzeitige Thematisierung im Beratungsgespräch
2 Analyse der familiären und finanziellen Ausgangslage
3 Auswahl geeigneter gemeinnütziger Zwecke
4 Entscheidung über Stiftung, Zustiftung oder Testament
5 Prüfung steuerlicher Auswirkungen (§ 13 ErbStG)
6 Berücksichtigung erbrechtlicher Pflichtteile
7 Erstellung einer rechtssicheren Testamentsgestaltung
8 Implementierung von Testamentsvollstreckung
9 Dokumentation und Compliance-Sicherung
10 Laufende Anpassung bei Änderungen der Lebensumstände
Anhang B: Rechtliche Quellen
Rechtsquelle Fundstelle
BGB – Erbrecht §§ 1922–2385 BGB
ErbStG – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz §§ 1–37 ErbStG, insbesondere § 13
AO – Abgabenordnung §§ 51–68 AO (Gemeinnützigkeit)
GwG – Geldwäschegesetz § 10 GwG
Stiftungsgesetze der Länder Jeweils Landesrecht
Anhang C: Praxisimplikationen

Gemeinnütziges Vererben wird ein zunehmend relevanter Bestandteil professioneller Nachfolgeplanung.

Steuerliche Vorteile können erhebliche Wirkung entfalten, sofern rechtzeitig gestaltet wird.

Gemeinschaftsstiftungen bieten einen niederschwelligen Zugang ohne Verwaltungsaufwand.

Berater sollten neben Fachkompetenz auch Empathie und Werteorientierung einbringen.

Rechtssicherheit durch präzise Dokumentation ist zwingend notwendig.

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