Wenn die Holding Geld an die Tochtergesellschaft leiht – und es nie zurückkommt
Das stille Risiko in vielen Holdingstrukturen
In der Vermögensplanung wohlhabender Familien gehört die Holdingstruktur längst zum Standardwerkzeug. Die Familienholding hält Beteiligungen, bündelt Cashflows, optimiert Ausschüttungen und dient als Plattform für die nächste Generation. So weit, so vertraut.
Was dabei häufig unterschätzt wird: Holdinggesellschaften sind regelmäßig nicht nur Beteiligungshalter, sondern auch Darlehensgeber. Sie finanzieren Tochtergesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder – gerade in Familienkonstellationen – operative GmbHs, in denen Kinder oder Geschwister unternehmerisch tätig sind. Diese Darlehensbeziehungen wirken im laufenden Betrieb unauffällig. Ihr steuerliches Risikopotenzial entfaltet sich erst, wenn das finanzierte Unternehmen in Schwierigkeiten gerät.
Genau hier setzt ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom Februar 2026 an. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar eine Start-up-Beteiligung – ihre Grundsätze aber treffen den Kern einer Frage, die Wealth Planer immer wieder beschäftigt: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Holding den Verlust aus einem Gesellschafterdarlehen steuerlich geltend machen? Und was müssen Mandanten heute tun, damit sie im Ernstfall nicht leer ausgehen?
Die Steuerfalle: § 8b Abs. 3 KStG
Sobald eine Kapitalgesellschaft – also etwa eine Familienholding – mit mindestens 25 Prozent an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist und dieser ein Darlehen gewährt hat, greift eine steuerliche Sonderregel. Kommt es zu einem Verlust aus diesem Darlehen – durch Abschreibung, Verzicht oder Ausfall -, wird dieser Verlust nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Das Ergebnis: Der Verlust ist steuerlich vollständig wirkungslos.
Für Holdinggesellschaften, die Tochterunternehmen durch Darlehen unterstützt haben, bedeutet das im Krisenfall eine empfindliche Doppelbelastung: Das Kapital ist weg, und die steuerliche Entlastung bleibt aus.
Das Gesetz kennt allerdings einen Ausweg – die sogenannte Escape-Klausel in § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG. Sie lautet dem Grunde nach: Wer nachweisen kann, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen unter vergleichbaren Bedingungen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte, dem wird die Hinzurechnung erlassen. Die Verlustabzugsfähigkeit lebt wieder auf.
In der Praxis war dieser Nachweis bislang ein fast unüberwindbares Hindernis – insbesondere immer dann, wenn das Darlehen ohne bankübliche Sicherheiten ausgereicht wurde. Das Finanzamt lehnte die Fremdüblichkeit in solchen Fällen regelmäßig ab. Das FG Münster hat diese Haltung nun grundlegend korrigiert 2.
Was das Gericht entschieden hat – und warum es über den Einzelfall hinausgeht
Im entschiedenen Fall hatte eine Kapitalgesellschaft ihrer Mehrheitsbeteiligung – einem Start-up im Onlinehandel – ein Wandeldarlehen über 170.000 Euro gewährt. Das Darlehen war mit 5 Prozent verzinst, lief bis Mitte 2020, war nachrangig und unbesichert. Eine Wandlungsoption erlaubte die spätere Umwandlung in Eigenkapital.
Entscheidend: Zeitgleich hatten zwei gesellschaftsfremde Investoren Wandeldarlehen unter nahezu identischen Bedingungen vergeben – ebenfalls ohne Sicherheiten, ebenfalls nachrangig. Als das Unternehmen 2020 insolvent wurde, schrieb die Klägerin ihre Forderung 2021 auf null ab. Das Finanzamt rechnete den Betrag hinzu. Das Gericht hob den Bescheid auf.
Die Kernbotschaft des Urteils lautet: Fehlende Sicherheiten schließen die Fremdüblichkeit eines Darlehens nicht automatisch aus. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. Und der stärkste Beweis für Fremdüblichkeit ist der tatsächliche Nachweis, dass Dritte unter identischen Bedingungen mitgezogen haben 2.
Für Wealth Planer ist diese Aussage bedeutsam – nicht weil alle Mandanten Start-ups finanzieren, sondern weil das Prinzip universell gilt: Überall dort, wo eine Holding Darlehen an verbundene Unternehmen vergibt, entscheidet die Qualität der Drittvergleichbarkeit darüber, ob ein späterer Verlust steuerlich anerkannt wird.
Die Praxisfrage: Wo begegnet dieses Thema in der Nachfolge- und Vermögensplanung?
Drei Konstellationen tauchen in der Beratungspraxis regelmäßig auf:
Familienholding finanziert die operative GmbH der nächsten Generation. Eltern halten über eine Holding eine Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen, das ihr Kind aufgebaut hat oder übernimmt. Über die Holding werden Darlehen ausgereicht – oft ohne förmliche Besicherung, weil „in der Familie” ohnehin Vertrauen herrscht. Gerät das Unternehmen in Schieflage, ist die Darlehensforderung wertlos – und ohne Drittvergleichsnachweis steuerlich nicht abzugsfähig.
Unternehmensnachfolge mit Kaufpreisfinanzierung durch den Altgesellschafter. In klassischen Nachfolgetransaktionen stundet der Übergeber häufig einen Teil des Kaufpreises oder gewährt ein Verkäuferdarlehen. Ist der Käufer eine GmbH, an der der Verkäufer noch beteiligt bleibt, kann § 8b Abs. 3 KStG einschlägig werden – mit denselben Konsequenzen im Ausfall.
Beteiligungsaufbau über die Holding mit Begleitfinanzierung. Vermögende Mandanten strukturieren Beteiligungen zunehmend über Holdinggesellschaften, um die 95-prozentige Steuerbefreiung auf Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG zu nutzen. Gleichzeitig werden Gesellschafterdarlehen ausgereicht, um Liquiditätsbedarf der Beteiligung zu decken. Das Renditepotenzial ist attraktiv – das Verlustrisiko bei Ausfall aber steuerlich strukturell benachteiligt.
In allen drei Konstellationen stellt sich dieselbe Frage: Wie wird die Drittvergleichbarkeit des Darlehens dokumentiert – und zwar von Anfang an?
Was Mandanten heute tun müssen: Vier konkrete Empfehlungen
Das Urteil aus Münster ist kein Freifahrtschein. Es verschiebt die Beweislast nicht, es senkt lediglich die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen – die höchstrichterliche Klärung steht noch aus. Gleichwohl lassen sich aus dem Urteil unmittelbare Handlungsempfehlungen ableiten.
Erstens: Vertragsgestaltung mit Fremdvergleichsqualität. Jedes Gesellschafterdarlehen sollte von Beginn an so ausgestaltet sein, als würde es einem externen Investor vorgelegt. Das bedeutet: marktübliche Verzinsung, klare Laufzeit, definierte Rückzahlungsmodalitäten, schriftliche Vereinbarung. Fehlen Sicherheiten – was bei nachrangigen Finanzierungen marktüblich sein kann -, muss dies wirtschaftlich begründet und dokumentiert sein. Eine Wandlungsoption etwa, die das Ausfallrisiko durch Renditechancen kompensiert, ist ein anerkanntes Äquivalent.
Zweitens: Marktvergleiche frühzeitig sichern. Das stärkste Argument im Streitfall sind tatsächliche Vergleichstransaktionen. Gibt es Co-Investoren, die gleichzeitig zu denselben Konditionen einsteigen? Dann sollten deren Verträge sorgfältig archiviert werden. Gibt es Marktdaten über vergleichbare Finanzierungsrunden – etwa aus Venture-Capital-Datenbanken oder Branchenreports? Auch diese sollten zum Akt genommen werden. Die Dokumentation muss zeitnah zur Darlehensgewährung entstehen, nicht erst im Streit mit dem Finanzamt.
Drittens: Krisenmonitoring und Reaktionsdokumentation. Das Gericht hat auch die unterbliebene Rückforderung bei Fälligkeit als fremdüblich anerkannt – weil die Krise zu diesem Zeitpunkt so dynamisch war, dass auch externe Gläubiger nicht zurückgefordert hätten. Diese Einschätzung muss aber nachvollziehbar sein. Wealth Planer sollten gemeinsam mit ihren Mandanten sicherstellen, dass Entscheidungen über Stundungen, Verlängerungen oder Verzichte schriftlich begründet und zeitnah dokumentiert werden. Was ein fremder Dritter getan hätte, muss rekonstruierbar sein.
Viertens: Einspruchsverfahren offenhalten. Solange der BFH nicht entschieden hat, sollten alle laufenden Verfahren, in denen das Finanzamt die Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens unter Verweis auf fehlende Sicherheiten abgelehnt hat, aktiv offengehalten werden. Das Münsteraner Urteil liefert eine belastbare Argumentationsgrundlage. Ein Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ist strategisch sinnvoll.
Die Revision kommt – und ihre Bedeutung für die Beratung
Das FG Münster hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Das bedeutet: Die Rechtslage ist noch nicht endgültig geklärt. Der BFH wird die Reichweite der Escape-Klausel neu vermessen. Dabei dürfte er zwei Fragen in den Mittelpunkt stellen: Wie konkret müssen Vergleichstransaktionen sein, um als Fremdvergleichsnachweis zu taugen? Und welche Rolle spielt die Krisenfinanzierung als solche – ist ein Darlehen, das erkennbar in der Krise gewährt oder gehalten wird, strukturell fremdunüblich?
Für die Beratung folgt daraus eine klare Empfehlung: Nicht abwarten, sondern jetzt handeln. Wer Mandanten mit Holdingstrukturen und Gesellschafterdarlehen betreut, sollte bestehende Darlehensverträge auf ihre Drittvergleichsfestigkeit prüfen. Wer neue Finanzierungsstrukturen plant, sollte die Fremdüblichkeit von Anfang an mitdenken – als integralen Bestandteil der Vertragsgestaltung, nicht als nachträgliche Verteidigungslinie.
Die eigentliche Lektion des Urteils ist nicht juristische Feinarbeit. Sie lautet: Wer in einer Holdingstruktur Kapital bereitstellt, trägt unternehmerisches Risiko. Dieses Risiko verdient steuerliche Anerkennung – wenn es professionell dokumentiert ist. Dafür zu sorgen, ist Aufgabe der Vermögensplanung.
Grundlage: FG Münster, Urteil vom 17.2.2026, Az. 13 K 905/24 K (Revision zugelassen)