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  • Henning Krischke
  • 12. Oktober 2026

Kryptowerte vor dem Systemwechsel: Was Berater jetzt dokumentieren müssen

  • 13 Min. Lesezeit
  • Recht & Steuern,Wissensforum KI
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Kryptowerte vor dem Systemwechsel: Was Berater jetzt dokumentieren müssen

Die Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen könnte vor einer grundlegenden Neuordnung stehen. Nach dem am 6. Juli 2026 beschlossenen Entwurf für den Bundeshaushalt 2027 soll geprüft werden, ob Kryptowerte künftig nicht mehr als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG behandelt werden.

Für Anleger würde dies einen erheblichen Systemwechsel bedeuten. Gewinne wären dann voraussichtlich unabhängig von der bisherigen einjährigen Haltefrist steuerpflichtig. Ob die Besteuerung tatsächlich nach den Regeln der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erfolgen würde, ist jedoch offen. Ebenso ungeklärt sind der Anwendungsbereich, der maßgebliche Stichtag, die Verlustverrechnung und der Schutz bereits entstandener Wertzuwächse.

Eine materielle Steuerrechtsänderung ist bislang nicht beschlossen. Die politische Ankündigung ersetzt weder einen Referentenentwurf noch ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren. Für Berater im Private Banking, Finanz- und Nachfolgeplaner folgt daraus ein besonderer Beratungsauftrag: Nicht vorschnell gestalten, sondern Bestände, Daten und Entscheidungsalternativen so vorbereiten, dass unterschiedliche gesetzgeberische Modelle später abgebildet werden können.

1. Ausgangslage: Was sich ändern könnte

Nach der geltenden Rechtslage qualifiziert der Bundesfinanzhof Currency Token wie Bitcoin und Ether als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus ihrer Veräußerung im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf der Jahresfrist können Wertsteigerungen regelmäßig steuerfrei realisiert werden.

Ein Wechsel in das Regime des § 20 EStG würde diese Haltefrist als zentrale steuerliche Weichenstellung beseitigen. Die spätere Veräußerung eines Kryptowerts könnte dann unabhängig davon steuerpflichtig sein, wie lange der Anleger ihn gehalten hat. Für langfristig orientierte Anleger wäre dies besonders relevant. Wertsteigerungen, die bislang durch das Abwarten der Jahresfrist steuerfrei realisiert werden konnten, würden in ein dauerhaftes Besteuerungssystem überführt.

Die politische Begründung des Vorhabens liegt nach der vorliegenden Ankündigung in der Haushaltskonsolidierung sowie in der Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität. Gleichzeitig ist die politische Ausgestaltung nicht einheitlich. Während eine Überführung in das Regime der Kapitalerträge gefordert wird, wird von anderer Seite auf ein bestehendes und grundsätzlich funktionsfähiges System verwiesen. Branchenverbände plädieren zudem für mehr Rechtssicherheit bei Staking, Liquidity Pools, Microtransactions und der Nutzung von Daten aus dem internationalen Informationsaustausch.

Für die Beratung ist deshalb zwischen drei Ebenen zu unterscheiden:

  1. Was gilt heute?
    Maßgeblich ist weiterhin die geltende Rechtslage nach § 23 EStG.
  2. Was könnte künftig gelten?
    Denkbar sind mehrere Modelle mit unterschiedlichen Stichtagen und Übergangsregeln.
  3. Was muss heute vorbereitet werden?
    Vor allem Anschaffungsdaten, Transaktionsketten, Wallet-Transfers, Verluste und Bewertungsgrundlagen.

Die dritte Ebene ist derzeit die wichtigste. Politische Spekulationen über einen konkreten Stichtag ersetzen keine belastbare Bestandsaufnahme.

2. Die Reform von 2009 als Blaupause

Der historische Vergleich mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist für die aktuelle Diskussion besonders aufschlussreich. Bis Ende 2008 konnten Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wertpapiere im Privatvermögen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich steuerfrei bleiben. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Anteile den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet.

Der Gesetzgeber entschied sich damit im Grundsatz für einen anschaffungszeitpunktbezogenen Bestandsschutz. Für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Aktien blieb die alte Rechtslage anwendbar. Nach Ablauf der damaligen Jahresfrist konnten diese Altbestände weiterhin steuerfrei veräußert werden. Für nach dem Stichtag erworbene Wertpapiere galt dagegen das neue Regime unabhängig von der Haltedauer.

Für die praktische Umsetzung war auch der zeitliche Vorlauf von Bedeutung. Zwischen der Verkündung des Gesetzes im August 2007 und dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 lagen fast siebzehn Monate. Anleger und Berater konnten sich auf die Neuregelung einstellen. Der längere Zeitraum reduzierte außerdem das Risiko, dass der Gesetzgeber bereits abgeschlossene Sachverhalte nachträglich belastete.

Der Bestandsschutz war allerdings nicht grenzenlos. Bestimmte Vollrisikozertifikate wurden bei späterem Erwerb und Verkauf trotz des allgemeinen Übergangsmodells in die neue Regelung einbezogen. Der Gesetzgeber wollte stichtagsbezogene Ausweichgestaltungen verhindern. Jahre später wurde auch der Schutz bestimmter Altanteile an Investmentfonds durch eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung eingeschränkt.

Für die heutige Beratung ergeben sich daraus zwei Lehren. Erstens ist ein anschaffungsbezogener Bestandsschutz für Kryptowerte gesetzestechnisch gut vorstellbar. Zweitens darf ein solcher Schutz nicht als dauerhaft garantiert betrachtet werden. Der Gesetzgeber kann einen Bestandsschutz für künftige Wertzuwächse später begrenzen, wenn hierfür tragfähige Gründe bestehen und die verfassungsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

3. Drei Übergangsmodelle und vier Beratungssituationen

Für einen möglichen Systemwechsel bei Kryptowerten lassen sich drei Grundmodelle unterscheiden.

Modell 1: Bestandsschutz nach Anschaffungszeitpunkt

Das neue Regime würde nur für Kryptowerte gelten, die nach einem gesetzlichen Stichtag angeschafft wurden. Altbestände blieben dem § 23 EStG zugeordnet. Für sie könnte die bisherige Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist fortbestehen.

Dieses Modell wäre aus Sicht des Vertrauensschutzes vergleichsweise robust. Es würde jedoch eine langfristige Trennung von Alt- und Neubeständen erfordern. Bei vielen Transaktionen, mehreren Börsen und verschiedenen Wallets müsste nachvollziehbar bleiben, welche Einheiten welchem Regime zuzuordnen sind.

Praxisfall 1: Langjähriger Bitcoin-Bestand

Ein Kunde hält Bitcoin seit mehreren Jahren und hat die Jahresfrist längst überschritten. Nach einem anschaffungsbezogenen Modell könnte der Bestand möglicherweise weiterhin dem alten Recht unterliegen. Voraussetzung wäre jedoch, dass Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und die spätere Veräußerung belastbar nachgewiesen werden können. Fehlen historische Börsenabrechnungen oder sind Coins mehrfach zwischen Wallets übertragen worden, kann der praktische Bestandsschutz an der Dokumentation scheitern.

Besondere Bedeutung hat die Verbrauchsfolge. Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 wird bei fehlender Einzelzuordnung grundsätzlich von der FiFo-Methode ausgegangen. Danach gelten die zuerst angeschafften Einheiten als veräußert. Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen eine währungs- und walletbezogene Anwendung der LiFo-Methode für zulässig gehalten. Von der Verbrauchsfolge ist außerdem die Wertermittlung zu unterscheiden. Eine sorgfältige Dokumentation muss daher nicht nur Transaktionen, sondern auch die verwendete Zuordnungsmethode erkennen lassen.

Modell 2: Vollständiger Systemwechsel

Nach diesem Modell würden sämtliche Veräußerungen nach Inkrafttreten der Neuregelung erfasst, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt. Der Anwendungsbereich wäre weit. Gleichzeitig entstünden erhebliche verfassungsrechtliche Risiken, soweit Wertsteigerungen besteuert würden, die bereits vor der Verkündung entstanden waren und nach damaliger Rechtslage wegen Ablaufs der Jahresfrist steuerfrei hätten realisiert werden können.

Praxisfall 2: Laufende Jahresfrist

Ein Kunde hat einen erheblichen Kryptobestand erst wenige Monate vor einer möglichen Gesetzesverkündung erworben. Seine Wertsteigerung ist nach geltendem Recht noch nicht durch Ablauf der Jahresfrist verfestigt. Seine verfassungsrechtliche Position dürfte schwächer sein als die eines Anlegers, dessen Jahresfrist bereits abgelaufen ist. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede künftige Besteuerung zulässig wäre. Entscheidend wären die konkrete gesetzliche Regelung, der Verkündungszeitpunkt und die Abwägung zwischen Vertrauensschutz und gesetzgeberischem Änderungsinteresse.

Modell 3: Stichtagsbezogene Aufteilung

Das dritte Modell würde Altbestände in das neue System überführen, zugleich aber Wertsteigerungen bis zu einem bestimmten Stichtag ganz oder teilweise ausnehmen. Technisch könnte der Gesetzgeber die Anschaffungskosten zum Stichtag auf den gemeinen Wert anheben. Alternativ wäre eine rechnerische Aufteilung des späteren Veräußerungsgewinns in einen bis zum Stichtag entstandenen und einen danach entstandenen Teil möglich.

Praxisfall 3: Nicht liquide Token

Bei Bitcoin oder Ether wäre eine Stichtagsbewertung vergleichsweise gut handhabbar. Schwieriger wäre die Bewertung bei illiquiden Token, Wrapped Assets, stark voneinander abweichenden Börsenkursen oder fehlenden Euro-Handelspaaren. Für diese Fälle müssten Bewertungsquellen, Kurszeitpunkte und Umrechnungsmaßstäbe dokumentiert werden. Eine bloße Angabe eines späteren Verkaufspreises würde voraussichtlich nicht ausreichen, um den Wert am maßgeblichen Stichtag nachzuweisen.

4. Verfassungsrecht und Verlustverrechnung

Das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreift. Sie ist grundsätzlich unzulässig und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine neue Regelung künftig an Sachverhalte anknüpft, die bereits vor ihrer Verkündung begonnen haben. Bei Kryptowerten wäre dies etwa der Fall, wenn ein Token vor der Verkündung erworben, aber erst danach veräußert wird. Der steuerliche Tatbestand wäre dann noch nicht abgeschlossen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich möglich, muss aber den Vertrauensschutz angemessen berücksichtigen.

Besonders wichtig ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke. Das Gericht hielt die Verlängerung von zwei auf zehn Jahre prinzipiell für zulässig. Verfassungswidrig war die Regelung jedoch, soweit sie bereits entstandene Wertsteigerungen erfasste, die nach altem Recht wegen Ablaufs der früheren Spekulationsfrist steuerfrei hätten realisiert werden können. Der Gesetzgeber durfte danach nur den Wertzuwachs ab dem maßgeblichen Zeitpunkt besteuern.

Übertragen auf Kryptowerte spricht daher einiges dafür, bereits verfestigte und nach altem Recht steuerfreie Wertsteigerungen besonders zu schützen. Ein Systemwechsel ohne Bestandsschutz, Step-up oder vergleichbare Verschonung könnte in diesem Umfang erhebliche verfassungsrechtliche Risiken aufwerfen.

Neben der Rückwirkung ist die Gleichbehandlung zu prüfen. Kryptowerte werden derzeit ebenso wie Gold, Fremdwährungen, Kunst und andere Wirtschaftsgüter von § 23 EStG erfasst. Ihre isolierte Überführung in § 20 EStG müsste deshalb durch einen hinreichend gewichtigen und verhältnismäßigen Sachgrund gerechtfertigt werden. Die unterschiedliche wirtschaftliche Funktion von Stablecoins, Currency Token, Utility Token und Security Token dürfte dabei zu den zentralen Streitfragen gehören.

Auch die Verlustverrechnung könnte die Reform erheblich beeinflussen. Im Regime des § 20 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Ohne besonderen Krypto-Verlustverrechnungskreis könnten Krypto-Verluste damit möglicherweise mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. In einem Bärenmarkt könnten die erwarteten Steuermehreinnahmen dadurch deutlich geringer ausfallen.

Ein eigener Verlusttopf für Kryptowerte wäre zwar denkbar, stünde aber unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Entwicklung bei der Aktienverlustverrechnung. Der Bundesfinanzhof hält deren Beschränkung für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung beanstanden, müsste ein neuer Krypto-Verlustverrechnungskreis besonders tragfähig begründet werden.

Praxisfall 4: Nicht festgestellte Altverluste

Ein Anleger hat in früheren Jahren innerhalb der Jahresfrist Verluste aus Krypto-Veräußerungen erzielt, diese aber nicht gesondert feststellen lassen. Eine spätere Übergangsregelung könnte möglicherweise an bestandskräftig festgestellte Verluste anknüpfen. Ohne Feststellungsbescheid wäre die Position des Anlegers deutlich schwächer. Verluste sollten deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG geprüft und gegebenenfalls gesondert festgestellt werden.

5. Bedeutung für Private Banking und Nachfolgeplanung

Für Private-Banking-Berater sollte die Reform nicht isoliert als Steuerstichtag behandelt werden. Sie ist Teil einer umfassenderen Vermögensplanung. Bei größeren Beständen müssen Liquiditätsbedarf, Risikoprofil, Dokumentationsqualität und geplante Vermögensübertragungen gemeinsam betrachtet werden.

Eine steuerlich motivierte Veräußerung kann wirtschaftlich ungeeignet sein, wenn sie die Anlagestrategie, Liquiditätsplanung oder Nachfolgeziele des Kunden beeinträchtigt. Umgekehrt kann ein ohnehin geplanter Verkauf – etwa zur Finanzierung einer Immobilie, einer Unternehmensbeteiligung oder einer Schenkung – Anlass sein, die steuerlichen Folgen verschiedener Zeitpunkte zu simulieren.

Für Nachfolgeplaner kommen zusätzliche Fragen hinzu. Der mögliche Wechsel von § 23 zu § 20 EStG beantwortet nicht automatisch die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragen einer Übertragung. Zu prüfen sind vielmehr mehrere Ebenen:

  • Soll der Kryptobestand vor oder nach einer geplanten Übertragung veräußert werden?
  • Sind Anschaffungskosten und Transaktionshistorie für die nächste Generation nachvollziehbar?
  • Sind Wallets, Börsenkonten und Private Keys im Nachlass ausreichend erfasst?
  • Können Erben technisch und rechtlich auf die Vermögenswerte zugreifen?
  • Bestehen mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen?
  • Gibt es grenzüberschreitende Wohnsitze oder Vermögensbeziehungen?
  • Ist die private Vermögensverwaltung von gewerblichen Aktivitäten abzugrenzen?

Gerade bei Kryptowerten gehört die technische Nachlassorganisation zur Vermögensplanung. Ein Testament allein genügt nicht, wenn Erben keinen Zugriff auf Wallets oder Börsenkonten erhalten. Umgekehrt sollten Zugangsdaten nicht ungeschützt in allgemeinen Nachlassunterlagen abgelegt werden. Erforderlich ist ein abgestimmtes Verfahren aus rechtlicher Dokumentation, sicherer Verwahrung und klarer Zuständigkeit.

Ein Wegzug ist ebenfalls keine Standardlösung. Zwar werden Currency und Utility Token im Privatvermögen nach geltender Rechtslage regelmäßig nicht von § 6 AStG erfasst. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass eine spätere Veräußerung außerhalb des deutschen Besteuerungszugriffs liegt. Wohnsitzaufgabe, gewöhnlicher Aufenthalt, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Doppelbesteuerungsabkommen und das Recht des Zuzugsstaats sind im Einzelfall zu prüfen. Hinzu kommen außersteuerliche Folgen für Familie, Unternehmen und Vermögensstruktur.

6. Was jetzt konkret zu tun ist

Bis zum Vorliegen eines Gesetzentwurfs sind sechs Maßnahmen besonders sinnvoll:

  1. Anschaffungszeitpunkte sichern
    Börsenabrechnungen, Einzahlungsbelege, Wallet-Daten und historische Kursinformationen sollten archiviert werden.
  2. Transaktionsketten rekonstruieren
    Transfers zwischen Börsen und eigenen Wallets müssen nachvollziehbar bleiben. Auch interne Übertragungen sollten dokumentiert werden.
  3. Bestände und Regime simulieren
    Für Altbestände, laufende Haltefristen und mögliche Neubestände sollten unterschiedliche Übergangsmodelle durchgerechnet werden.
  4. Verluste prüfen und feststellen lassen
    Nicht festgestellte Krypto-Verluste können bei einer späteren Übergangsregelung möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
  5. Wallet- und Nachlassstruktur ordnen
    Bei größeren Vermögen sollte geklärt werden, wie Zugriff, Verwahrung und Übergabe im Erbfall funktionieren.
  6. Keine Gestaltung auf bloße Stichtagsgerüchte stützen
    Vorzeitige Käufe, Verkäufe oder Wegzüge sollten nicht allein aufgrund politischer Ankündigungen erfolgen.

Fazit

Die Bundesregierung hat einen möglichen Systemwechsel bei der Besteuerung von Kryptowerten zu einem politischen Vorhaben gemacht. Eine materielle Steuerrechtsänderung ist damit jedoch noch nicht beschlossen. Offen sind insbesondere der Stichtag, der Steuersatz, die Behandlung verschiedener Token-Arten, die Verlustverrechnung und der Schutz bereits entstandener Wertsteigerungen.

Die Reform von 2009 zeigt, dass ein anschaffungsbezogener Bestandsschutz möglich ist. Ebenso denkbar sind ein vollständiger Systemwechsel mit Step-up oder eine stichtagsbezogene Aufteilung der Wertzuwächse. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht dafür, bereits verfestigte, nach altem Recht steuerfreie Wertsteigerungen besonders zu berücksichtigen.

Für die Beratungspraxis kommt es deshalb heute nicht auf eine spekulative Vorwegnahme des Gesetzgebers an. Entscheidend sind belastbare Daten, nachvollziehbare Transaktionsketten, festgestellte Verluste und eine integrierte Betrachtung von Anlage, Liquidität und Nachfolge.

Nicht der vermutete Stichtag, sondern die Qualität der Dokumentation entscheidet darüber, welche Optionen später tatsächlich offenstehen.

Hinweis zur Verwendung künstlicher Intelligenz

Dieser Beitrag wurde unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell bearbeitet. Die redaktionelle Verantwortung für Auswahl, Bearbeitung und Veröffentlichung liegt bei IFFUN. Die verwendeten steuerlichen und rechtlichen Angaben beruhen auf der bereitgestellten Quelle und müssen vor Veröffentlichung oder Verwendung in der Beratung anhand der Originalquellen und der dann geltenden Rechtslage geprüft werden.

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