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  • Henning Krischke
  • 11. September 2025

Missbräuchliche Schenkungen trotz Berliner Testament

  • 4 Min. Lesezeit
  • Beraterwissen,Erben & Vererben,Recht & Steuern
Testament und Schenkung, Schutz vor Missbrauch.
Missbräuchliche Schenkungen trotz Berliner Testament

Das Berliner Testament gilt als eine der beliebtesten Nachlassgestaltungen in Deutschland. Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, während die Kinder oder andere Nachkommen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben. Was Sicherheit und Klarheit vermitteln soll, birgt jedoch ein erhebliches Risiko: Der überlebende Ehegatte behält volle Verfügungsfreiheit über das Vermögen und kann dieses durch Schenkungen verschieben – oft gezielt zu Lasten der Schlusserben. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, aktuelle Entwicklungen und praxisnahe Gestaltungsmöglichkeiten für Finanz- und Nachfolgeplaner.


1. Rechtlicher Rahmen des Berliner Testaments

1.1 Grundprinzipien

Das Berliner Testament beruht auf den §§ 2269 ff. BGB. Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein, während die Kinder Schlusserben werden. Die Bindungswirkung entfaltet sich nach dem ersten Erbfall – eine einseitige Änderung ist danach ausgeschlossen. Gleichwohl bleibt dem überlebenden Ehepartner die volle Vermögensdispositionsbefugnis.

1.2 Risiken durch Schenkungen

§ 2286 BGB erlaubt dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich, über das Vermögen frei zu verfügen. Problematisch wird dies, wenn er Vermögenswerte ohne nachvollziehbares Eigeninteresse verschenkt. Der Gesetzgeber hat hierfür mit § 2287 BGB eine Korrektur vorgesehen: Schlusserben können nach dem Tod des überlebenden Ehegatten die Herausgabe missbräuchlich verschenkter Gegenstände verlangen.

1.3 Exkurs: Gesetzeswortlaut

  • § 2286 BGB – Beschränkung der Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten:
    „Die Befugnis des überlebenden Ehegatten, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen, wird durch die Verfügung von Todes wegen nicht beschränkt.“
  • § 2287 BGB – Herausgabeanspruch wegen beeinträchtigender Schenkungen:
    „Hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erblassers eine Schenkung gemacht, die den Schlusserben beeinträchtigt, so kann der Schlusserbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Hat der Beschenkte das Geschenk nicht mehr, so ist er zum Ersatz des Wertes verpflichtet.“

2. Missbräuchliche Schenkungen – Definition und Praxisprobleme

2.1 Definition

Eine Schenkung gilt als missbräuchlich, wenn sie primär darauf abzielt, die Schlusserben zu benachteiligen. Anerkannte Eigeninteressen sind hingegen z. B. Altersvorsorge, Pflegevereinbarungen oder Unterstützungsleistungen bei Krankheit.

2.2 Beweisproblematik

In der Praxis ist es häufig schwierig, die Benachteiligungsabsicht nachzuweisen. Beschenkte berufen sich regelmäßig auf Dankbarkeit, Versorgung oder persönliche Motive. Die Gerichte müssen eine Abwägung treffen – mit oft unsicherem Ausgang.

2.3 Präzedenzfälle

Ein wegweisendes Urteil des BGH (21.06.1989, IVa ZR 302/87) stellte klar: Schenkungen sind nur zulässig, wenn ein legitimes Eigeninteresse besteht. Fehlt dieses, können die Schlusserben Herausgabe verlangen.


3. Markt- und Praxisbezug (Stand 2024/2025)

3.1 Relevanz in Zahlen

Laut Statistischem Bundesamt werden in Deutschland jährlich über 400.000 Berliner Testamente beurkundet. Studien zeigen, dass rund 15 % der Erbstreitigkeiten nach Berliner Testamenten auf mutmaßlich missbräuchliche Schenkungen zurückgehen.

3.2 Entwicklung in der Rechtsprechung

Aktuelle Urteile (OLG München 2023; KG Berlin 2024) verdeutlichen eine Tendenz der Gerichte, strenger zu prüfen, ob ein plausibles Eigeninteresse für die Schenkung vorliegt. Damit steigt die Rechtssicherheit für Schlusserben.


4. Handlungsempfehlungen für Finanz- und Nachfolgeplaner

4.1 Präventive Testamentgestaltung

  • Ergänzende Klauseln im Berliner Testament (z. B. Zustimmungspflichten der Schlusserben bei größeren Schenkungen)
  • Anordnung von Testamentsvollstreckung zur Kontrolle der Vermögensübertragungen

4.2 Beratung zur Schenkungspraxis

  • Dokumentation der Motive bei lebzeitigen Schenkungen (z. B. Pflegevertrag, Unterstützungsvereinbarung)
  • Steuerliche Optimierung unter Einbeziehung von Freibeträgen

4.3 Konfliktvermeidung

  • Frühzeitige Einbindung aller Beteiligten
  • Klare schriftliche Vereinbarungen zu lebzeitigen Unterstützungsleistungen

5. Compliance- und Dokumentationspflichten

Für Berater gilt: Jede Handlung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies betrifft sowohl die Beratung über § 2287 BGB als auch die Aufklärung über steuerliche Folgen. Relevante Pflichten ergeben sich aus:

  • GwG (Geldwäschegesetz, Identifizierungspflichten bei Vermögensübertragungen)
  • Beurkundungspflichten nach BNotO
  • Aufklärungspflichten nach BGB und StBerG

Fazit

Das Berliner Testament bietet Sicherheit – aber keine absolute. Missbräuchliche Schenkungen bleiben ein erhebliches Risiko, das die Nachfolgeplanung gezielt berücksichtigen muss. Für Finanz- und Nachfolgeplaner gilt: Präventive Gestaltung, sorgfältige Dokumentation und transparente Beratung sind die Schlüssel, um Konflikte zu vermeiden und die Interessen der Schlusserben nachhaltig zu sichern.


Anhang A: Handlungsschritte

SchrittMaßnahme
1Analyse bestehender Berliner Testamente
2Prüfung potenzieller Schenkungsrisiken
3Ergänzung um Schutzklauseln
4Beratung zur Dokumentation von Schenkungen
5Steuerliche Optimierung durch Schenkungsfreibeträge
6Einbindung aller relevanten Familienmitglieder
7Einrichtung einer Testamentsvollstreckung
8Regelmäßige Überprüfung der Rechtslage

Anhang B: Rechtliche Quellen

Norm/FundstelleInhalt
§ 2269 BGBBerliner Testament
§ 2286 BGBVerfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten
§ 2287 BGBHerausgabeanspruch der Schlusserben
BGH, Urt. v. 21.06.1989 – IVa ZR 302/87Maßstäbe für missbräuchliche Schenkungen
OLG München, Urt. v. 12.07.2023Einschränkungen bei Schenkungen ohne Eigeninteresse
KG Berlin, Beschl. v. 04.03.2024Präzisierung der Beweislast

Anhang C: Praxisimplikationen

  1. Berliner Testamente sind kein absoluter Schutz für Schlusserben.
  2. Missbräuchliche Schenkungen können die Erbfolge faktisch aushebeln.
  3. § 2287 BGB ist ein starkes Instrument, setzt aber klare Beweise voraus.
  4. Finanz- und Nachfolgeplaner sollten präventiv Klauseln empfehlen.
  5. Dokumentation und Compliance sind zentrale Schutzmechanismen.
  6. Gerichtliche Auseinandersetzungen lassen sich durch präventive Gestaltung minimieren.
Berliner TestamentMissbräuchliche SchenkungenNachfolgeplanung

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