Nachlassgestaltung gehört zu den sensibelsten Bereichen der Finanz- und Nachfolgeplanung. Besonders komplex wird es, wenn Mandanten den Wunsch äußern, ihr Vermögen dauerhaft in Form einer Stiftung zu sichern – und dies erst durch ein Testament umsetzen möchten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung vom 13. Juni 2021 (Az. 3 Wx 45/21) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung wirksam möglich ist. Diese Rechtsprechung wirft wichtige Fragen auf, die in der Praxis klar beantwortet sein müssen, um teure Fehler zu vermeiden.
Errichtung einer Stiftung durch Testament: Voraussetzungen
Wesentlich ist, dass der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich eine Stiftung errichtet oder zumindest verbindlich auf eine Satzung verweist, die die wesentlichen Grundlagen der Stiftung regelt. Dazu zählen:
Entscheidend ist zudem, dass diese Satzung die Anforderungen des § 81 BGB erfüllt. Sie muss eindeutig, abschließend und verbindlich sein.
Fehlt es an einer formwirksamen Satzung oder sind die Inhalte zu unbestimmt, kann die Stiftungsgründung scheitern – mit der Folge, dass das Vermögen nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln verteilt wird.
Praxisbeispiel:
Ein vermögender Unternehmer möchte eine Familienstiftung gründen, um die Erträge seines Betriebsvermögens dauerhaft seinen Nachkommen zugutekommen zu lassen. Er verfasst ein Testament, in dem er lapidar formuliert: “Mein Vermögen soll in eine Stiftung überführt werden.” Ohne genauere Angaben zu Zweck, Organisation oder Vermögensausstattung wäre diese Anordnung juristisch unzureichend.
Besser:
Er lässt parallel zur Testamentserrichtung eine vollständige Stiftungssatzung erstellen und nimmt im Testament ausdrücklich Bezug darauf („gemäß der Stiftungssatzung vom …“).
Anforderungen an die Form: Notarielle Beurkundung?
Eine Stiftung kann durch ein eigenhändiges, handschriftliches Testament errichtet werden (§ 2247 BGB). Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist sie dringend zu empfehlen, da komplexe Satzungen und Nachlasskonstellationen oft eine qualifizierte Gestaltung erfordern.
Hinweis:
Gerade bei Immobilien oder Unternehmensanteilen im Stiftungsvermögen kann die notarielle Beurkundung weitere Vorteile im Hinblick auf Grundbuch- und Registereintragungen bieten.
Umgang mit Grundstücken im Nachlass: Verfügungsverbote beachten
Das OLG Schleswig-Holstein hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Erblasser dem Testamentsvollstrecker aufgab, Grundstücke aus dem Nachlass zu veräußern und den Erlös der Stiftung zuzuwenden. Dabei stellte das Gericht klar: Ein verfügtes Veräußerungsverbot wirkt nicht kraft Gesetzes fort.
Nur wenn der Erblasser ausdrücklich ein entsprechendes Veräußerungsverbot testamentarisch verfügt (§ 2214 BGB), ist der Testamentsvollstrecker daran gebunden. Andernfalls kann er im Rahmen seiner Verwaltungspflichten frei über die Grundstücke verfügen.
Praxisbeispiel:
Ein Mandant setzt in seinem Testament fest, dass der Testamentsvollstrecker „nach billigem Ermessen“ Grundstücke veräußern darf. Daraus ergibt sich, dass kein Veräußerungsverbot vorliegt, und die Grundstücke auch gegen den Willen von Erben oder Begünstigten verkauft werden können.
Zentrale Bedeutung des Erblasserwillens
Im Mittelpunkt aller Überlegungen steht stets der Wille des Erblassers. Dieser Wille muss klar und zweifelsfrei aus dem Testament hervorgehen. Jede Unsicherheit birgt das Risiko jahrelanger Erbauseinandersetzungen, Anfechtungen und letztlich der Gefährdung des Stiftungsvorhabens.
Eine präzise, vorausschauende Gestaltung ist deshalb nicht nur juristische Pflicht, sondern auch ethisches Gebot guter Nachfolgeplanung.
Praktische Checkliste: Stiftungserrichtung durch Testament
| Schritt | Beschreibung | Rechtsgrundlage/Quelle |
|---|---|---|
| 1. Willen zur Stiftung klar dokumentieren | Testamentarisch eindeutig erklären, dass eine Stiftung errichtet werden soll | § 1939 BGB |
| 2. Satzung erstellen | Zweck, Vermögen, Organisation und Begünstigte klar regeln | § 81 BGB |
| 3. Verweis im Testament auf Satzung | Eindeutiger Verweis auf die vorbereitete Stiftungssatzung | Rechtsprechung OLG Schleswig-Holstein 2021 |
| 4. Handschriftlichkeit oder notarielle Beurkundung | Eigenhändiges Testament genügt; notarielle Begleitung wird empfohlen | § 2247 BGB |
| 5. Umgang mit Immobilien regeln | Veräußerungsverbote ausdrücklich im Testament anordnen, wenn gewünscht | § 2214 BGB |
| 6. Testamentsvollstreckung anordnen | Fachkundige Testamentsvollstreckung zur Umsetzung der Stiftungsgründung einsetzen | §§ 2197 ff. BGB |
| 7. Einholung stiftungsrechtlicher Genehmigungen prüfen | In manchen Bundesländern ist eine staatliche Genehmigung erforderlich | Landesstiftungsgesetze |
| 8. Steuerliche Auswirkungen prüfen | Erbschaftsteuerliche Privilegierungen und Stiftungsertragsteuer beachten | ErbStG, AO |
| 9. Stiftungseintragung vorbereiten | Vorbereitung der Anmeldung bei der Stiftungsbehörde | Landesrecht |
| 10. Nachfolgeregelung für Stiftungsvorstand treffen | Bestellung des ersten Vorstands durch Testament oder Satzung regeln | § 83 BGB |
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