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  • Henning Krischke
  • 10. September 2025

Stundung der Erbschaftsteuer: Zwischen Liquiditätsdruck und steuerlicher Planungssicherheit

  • 5 Min. Lesezeit
  • Erben & Vererben,Recht & Steuern
Goldmünzen und Finanzamt verbunden durch leuchtende Brücke.
Stundung der Erbschaftsteuer: Zwischen Liquiditätsdruck und steuerlicher Planungssicherheit

Die Stundung der Erbschaftsteuer ist kein Automatismus, sondern eine steuerstrategische Antwort auf Liquiditätsengpässe nach einem Vermögensübergang. Für Finanz- und Nachfolgeplaner gilt es, die gesetzlichen Grundlagen präzise zu kennen, aktuelle Rechtsprechung zu verstehen und die Instrumente gezielt einzusetzen. Der vorliegende Beitrag liefert eine vertiefte Analyse der Stundung nach §§ 28 und 13 ErbStG, ergänzt durch konkrete Handlungsempfehlungen, Praxisbeispiele sowie eine aktuelle Einordnung unter Berücksichtigung der Rechtslage 2024/2025.


Analyse der Rechtslage

Gesetzliche Grundlagen (§ 28 ErbStG)

Gemäß § 28 Abs. 1 ErbStG kann bei Erwerb von Betriebsvermögen oder land‑ und forstwirtschaftlichem Vermögen die Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zinslos gestundet werden, wenn der Fortbestand des Betriebs gesichert ist.

Bei begünstigtem Vermögen nach § 13d ErbStG, insbesondere vermietete Wohnimmobilien oder selbst genutztes Wohneigentum, besteht ein Rechtsanspruch auf Stundung von bis zu zehn Jahren – ebenfalls zinslos, vorausgesetzt, die Steuer kann nur durch Verkauf aufgebracht werden.

Anforderungen und Beweislast

Die Stundung ist ausgeschlossen, sofern der Erwerber die Steuer aus eigenem oder weiterem erworbenem Vermögen oder durch Kreditaufnahme finanzieren kann. Die Darlegungs‑ und Beweislast liegt beim Antragsteller.

In der Praxis gelten die Finanzbehörden als restriktiv – insbesondere bei der Kreditfähigkeit. Eine Stundung wird meist nur gewährt, wenn eine erfolglose Kreditaufnahme nachgewiesen wird.


Praxisbeispiele

Beispiel 1: Geerbte Immobilien vermietet – Liquiditätsdruck trotz Mieteinnahmen

Ein Erbe erhält eine vermietete Wohnimmobilie. Er ist auf die Miete als Tilgungsquelle angewiesen, kann aber die Steuer sonst nicht aufbringen. Trotz der klaren Rechtsgrundlage scheitert der Antrag oft daran, dass Kreditfähigkeit nicht ausreichend dargelegt wird.

Handlungshinweis: Kreditgespräche dokumentieren, Vermietungsstruktur transparent aufarbeiten, Mieteinnahmen, Ausgaben und Tilgungsmöglichkeiten klar nachweisen.


Beispiel 2: Betriebsvermögen – Stundung vs. Verschonung

Ein Unternehmer erbt einen Betrieb. Die Erbschaft fällt unter begünstigtes Betriebsvermögen (§ 13a/b ErbStG). In vielen Fällen entfällt die Steuer durch Verschonung. Dennoch kann eine Stundung sinnvoll bleiben, z. B. bei Liquiditätsgrenzen oder zur Friststeuerung.

Handlungshinweis: Verschonungsoptionen (85 % Regel‑ oder 100 % Optionsverschonung) prüfen, mit Stundung verzahnen, um Liquiditätszeitfenster zu überbrücken.


Beispiel 3: Kommanditanteile an grundvermögenslastiger KG

Ein Erbe bekommt Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG. Das begünstigte Vermögen ist hoch mit Grundschulden belastet. Ein Antrag auf Stundung kann scheitern, wenn die eigene Kreditfähigkeit nicht ausreichend widerlegt wird.

Handlungshinweis: Fundierte Nachweise einreichen: eigene Vermögenslage, Antrag auf Kredit, Dokumentation der Belastungen, ggf. Vergleichsangebote.


Beispiel 4: Familienheim selbst genutzt – Sonderregelung für Eigennutzung

Erben ein Ein- oder Zweifamilienhaus und nutzen dieses selbst, kann unter Umständen eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Steuer nur durch Verkauf aufgebracht werden kann; nach Aufgabe der Selbstnutzung bleibt der Anspruch erhalten innerhalb des ursprünglichen Zeitrahmens.

Handlungshinweis: Wohnnutzungsnachweis beifügen, Verkaufsabsichten transparent darlegen.


Handlungsempfehlungen für Planer

  1. Frühzeitige Analyse: Ermitteln, ob begünstigtes Vermögen (Betrieb oder Wohnimmobilie) vorliegt – sonst keine leistungsfähige Stundung.
  2. Kreditfähigkeit prüfen und dokumentieren: Gespräche und Ablehnungen klar belegen.
  3. Tilgungsmöglichkeiten aufzeigen: Mieteinnahmen, Einkünfte, etc., tabellarisch darstellen.
  4. Kombination Verschonung – Stundung: Bei Betriebsvermögen zuerst Verschonung prüfen, Stundung ergänzend.
  5. Rechtssichere Antragstellung: Fristgerecht, formal korrekt und mit vollständigen Unterlagen beim Finanzamt.
  6. Rechtsmittel vorbereiten: Bei Ablehnung Einspruch/FoRe anwägen, ggf. Fachanwalt hinzuziehen.

Aktuelle Marktdaten und Statistiken

Die amtlichen Statistiken zeigen, dass bei rund 133.000 Erwerben von Todes wegen im Jahr 2020 etwa 6,8 Mrd. € Erbschaftsteuer festgesetzt wurden. Insgesamt ergaben sich bei fast 166.000 Fällen rund 8,6 Mrd. €. Der durchschnittliche Steuerbetrag lag bei rund 51.670 € pro Fall.

Damit bleibt der Druck auf Erben erheblich – auch bei relativ moderaten Vermögenswerten. In solchen Fällen kann gezielte Nachfolgegestaltung mit Stundung eine zentrale Rolle spielen.


Fazit

Die Stundung der Erbschaftsteuer ist kein Automatismus, sondern ein präzises Instrument der Liquiditätssicherung. Für Finanz- und Nachfolgeplaner liegt die Herausforderung in der sorgfältigen Dokumentation, strategischen Kombination mit steuerlichen Vergünstigungen und professionellen Antragstellung. Nur so lässt sich der sichere Übergang von Vermögen realisieren – ohne dass Erben innerhalb hochbelasteter Nachlässe liquidieren müssen.


Anhang A: Handlungsschritte (Tabelle)

Nr.Handlungsschritt
1Prüfung, ob begünstigtes Vermögen (Betrieb, Wohnimmobilie) vorliegt
2Prüfung möglicher Verschonung (§§ 13a/b ErbStG)
3Eigen- und Fremdvermögensprüfung inkl. Kreditgespräche
4Darstellung der Tilgungsmöglichkeiten (z. B. Mieteinnahmen)
5Kompletter Antrag: Informationen + Nachweise einreichen
6Fristen und Formalien wahren
7Bei Ablehnung: Einspruch vorbereiten / Gericht einschalten
8Alternativen prüfen: Verkauf, Finanzierung, Umstrukturierung
9Dokumentation und Compliance (Kopie des Antrags, Q&A)
10Planung zukünftiger Vermögensstruktur im Nachgang

Anhang B: Rechtliche Quellen (Tabelle)

QuelleFundstelle
§ 28 ErbStG Stundung§ 28 Abs. 1–3 ErbStG; zinslos 7–10 Jahre
FG Berlin‑Brandenburg PraxisRechtsprechung zur Stundung (Kreditfähigkeit, Vermögenslage)
VerwaltungsauffassungAnforderungen an Kreditfähigkeit und Nachweise
Statistik ErbschaftsteuerFallzahl & Steueraufkommen Stand 2020

Anhang C: Zusammenfassung der wichtigsten Praxisimplikationen

  • Stundung ist gezielt einzusetzen bei Betrieb oder Wohnimmobilie – keine pauschale Lösung.
  • Kredit- und Vermögensnachweis sind zentral und entscheiden über den Erfolg.
  • Dokumentation und Prozesssicherheit sind Pflicht zur Vermeidung späterer Konflikte.
  • Strategiekombination (Verschonung + Stundung) kann Liquiditätsfenster deutlich verlängern.
  • Statistische Relevanz betont hohen Handlungsbedarf: durchschnittliche Erbschaftssteuern belasten Erben substantiell.
ErbschaftsteuerNachfolgeplanung

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