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  • Henning Krischke
  • 28. Juli 2026

Unternehmensnachfolge beginnt lange vor der Übergabe

  • 3 Min. Lesezeit
  • IFFUN
Web-Seminar über Strukturierung und Nachfolge, 28. Juli 2026.
Unternehmensnachfolge beginnt lange vor der Übergabe

Steuerliche Begünstigungen hängen nicht nur vom Unternehmenswert ab

Bei der Unternehmensnachfolge entscheidet nicht allein der Wert eines Betriebs über die steuerliche Belastung. Auch die Rechtsform, die Zusammensetzung des Betriebsvermögens und geplante Umstrukturierungen können maßgeblich beeinflussen, ob und in welchem Umfang Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer genutzt werden können. Darauf machte Dr. Katrin Dorn in einem IFFUN-Web-Seminar aufmerksam.1

Im Mittelpunkt standen die Regelungen des § 13a Erbschaftsteuergesetz. Sie ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine weitreichende Begünstigung von Betriebsvermögen. Allerdings gilt diese nicht automatisch für jedes betriebliche Vermögen. Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt. Anschließend muss geprüft werden, aus welchen Bestandteilen sich dieses Vermögen zusammensetzt.2

Rechtsform mit weitreichenden Folgen

Ein wesentlicher Schwerpunkt des Seminars lag auf den Unterschieden zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften ist eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent grundsätzlich eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung. Bei gewerblichen Personengesellschaften besteht diese Mindestbeteiligung dagegen nicht. Dafür muss die übertragene Beteiligung dazu führen, dass der Erwerber tatsächlich Mitunternehmer wird.3

Auch eine sogenannte Poolvereinbarung kann in bestimmten Fällen eine Rolle spielen. Halten beispielsweise mehrere Familienmitglieder gemeinsam mehr als 25 Prozent an einer Kapitalgesellschaft, können ihre Beteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet werden. Eine solche Gestaltung muss jedoch während der maßgeblichen Behaltensfrist fortgeführt werden. Wird die Vereinbarung vorzeitig beendet, kann die Begünstigung gefährdet sein.4

Besondere Bedeutung kommt zudem der optierenden Personengesellschaft zu. Sie bleibt zivilrechtlich eine Personengesellschaft, kann ertragsteuerlich aber wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden. Dadurch lassen sich in bestimmten Konstellationen gesellschaftsrechtliche und steuerliche Vorteile miteinander verbinden.5

Verwaltungsvermögen als zentrale Prüfgröße

Nach der grundsätzlichen Prüfung der Begünstigungsfähigkeit folgt die Analyse des Verwaltungsvermögens. Dazu können unter anderem bestimmte vermietete Grundstücke, Wertpapiere und übermäßige Finanzmittel gehören. Besonders kritisch sind Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen noch keine zwei Jahre zuzurechnen sind. Sie gelten als junges Verwaltungsvermögen beziehungsweise als junge Finanzmittel und sind regelmäßig nicht begünstigt.6

Für normale Finanzmittel sieht das Gesetz einen Sockelfreibetrag von 15 Prozent des Unternehmenswerts vor. Zudem können Finanzmittel mit Schulden verrechnet werden. Die konkrete Einordnung bleibt dennoch eine Frage des Einzelfalls – insbesondere bei kurzfristigen Einlagen, Entnahmen und Veränderungen der Eigentumszuordnung.7

Umstrukturierungen können Begünstigungen gefährden

Ein anschauliches Beispiel war die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften. Wertpapiere, die in der übertragenden Gesellschaft bereits länger gehalten wurden, können nach der Verschmelzung bei der aufnehmenden Gesellschaft als junges Verwaltungsvermögen gelten. Auch Finanzmittel können durch den Wechsel der Gesellschaft ihre steuerliche Einordnung verändern. Eine bloße Übertragung der Gesellschaftsanteile kann dagegen zu einem anderen Ergebnis führen.8

Nach der Übertragung gelten weitere Bindungen. Die Behaltensfrist beträgt bei der Regelverschonung grundsätzlich fünf Jahre, bei der Vollverschonung sieben Jahre. Veräußerungen, eine Betriebsaufgabe, Überentnahmen oder Verstöße gegen die Mindestlohnsumme können eine Nachversteuerung auslösen.9

Dorn betonte deshalb, dass Nachfolgeplanung nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Auch Investitionen, Verkäufe und Umstrukturierungen nach der Übertragung müssten frühzeitig auf ihre steuerlichen Folgen geprüft werden. „Umstrukturierungen sind Gestaltungsmöglichkeit und Gefahr zugleich”, lautete die zentrale Botschaft des Seminars.10

Ausblick

Die steuerliche Behandlung von Unternehmensnachfolgen bleibt ein dynamisches Feld. Gesetzesänderungen und offene Fragen zur Behandlung mehrstufiger Unternehmensstrukturen sorgen für zusätzlichen Beratungsbedarf. Für Finanzberaterinnen und Finanzberater bedeutet dies: Jede wesentliche Strukturentscheidung sollte auch unter dem Blickwinkel der späteren Nachfolge bewertet werden.

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