Wer Angehörigen oder nahestehenden Personen gezielt Vermögen hinterlassen möchte, greift traditionell zum Vermächtnis im Testament. Doch eine fondsgebundene Investmentpolice kann diese Funktion nicht nur ersetzen, sondern in mehreren Punkten deutlich übertreffen. Beim IFFUN-Web-Seminar am 17. Juni 2026 erläuterte Stefan Brähler, Spezialist für Erben und Vererben, die rechtlichen, gestalterischen und steuerlichen Vorteile dieser Alternative.
Das Vermächtnis, geregelt in den Paragraphen 2147 ff. BGB, ermöglicht es, einem Begünstigten einen bestimmten Vermögenswert zuzuwenden – ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erhält dabei lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben. Diese Konstruktion hat in der Praxis klare Grenzen: Jede Änderung erfordert einen Eingriff ins Testament, die Durchsetzung ist an das oft monatelange Erbscheinverfahren gebunden, und alle Vermächtnisse sind für die Erben einsehbar – was zu Spannungen führen kann, wenn Begünstigte unterschiedlich bedacht werden.
Die fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung mit Todesfallleistung – kurz: die Investmentpolice – folgt einem anderen rechtlichen Rahmen. Sie basiert auf dem Prinzip des Vertrages zugunsten Dritter (BGB §§ 328 ff.) und dem Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsnehmer benennt einen Bezugsberechtigten, der im Todesfall die Leistung direkt vom Versicherer erhält – völlig unabhängig vom Nachlass und ohne Beteiligung der Erben.
„Das, was wir hier als Vertrag zugunsten Dritter regeln, muss im Testament nicht erscheinen. Das entfaltet Wirksamkeit aus sich selbst heraus”, so Brähler. Vier praktische Vorteile stach er besonders heraus:
- Erstens der schnelle Zugriff – zur Auszahlung genügt die Sterbeurkunde, kein Erbschein, keine Testamentseröffnung.
- Zweitens die Flexibilität – Bezugsberechtigte lassen sich jederzeit formfrei und kostenlos ändern.
- Drittens die Diskretion – weder Erben noch andere Bezugsberechtigte erfahren, wer welche Quote erhält.
- Viertens die Entlastung der Erben – die vollständige Abwicklung übernimmt der Versicherer.
Hintergrund und Einordnung
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Erbschaftsteuer: Da die Policenleistung nicht in den Nachlass fällt, vermuten viele eine Steuerfreiheit. Das trifft nicht zu. § 3 ErbStG erfasst jeden „Erwerb von Todes wegen” – unabhängig davon, ob es sich um Nachlassvermögen oder eine Versicherungsleistung handelt. Die Freibeträge gelten in beiden Fällen gleichermaßen.
Den echten Steuervorteil bietet die Police bei der laufenden Ertragsbesteuerung: Kursgewinne, Umschichtungen und Ausschüttungen sind während der Laufzeit vollständig abgeltungssteuerfrei. Im Todesfall unterliegt die Auszahlung – anders als bei einem Bankdepot – nicht der Einkommensteuer. Dies verhindert die andernfalls drohende Doppelbelastung aus Erbschaftsteuer auf den Bruttowert zuzüglich Abgeltungsteuer auf enthaltene, noch unversteuerte Erträge. In einer vereinfachten Modellrechnung zeigte Brähler: Bei einer Anlage von 250.000 Euro über 20 Jahre mit 6 Prozent Rendite verbleiben den Erben im Bankdepot rund 505.000 Euro netto – in der Police hingegen rund 75.000 Euro mehr.
Infokasten: Widerruflich vs. unwiderruflich Das Bezugsrecht kann widerruflich (jederzeit änderbar, analog zum Vermächtnis) oder unwiderruflich eingeräumt werden. Die unwiderrufliche Variante startet die Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzung bereits mit Einräumung des Bezugsrechts – ein wichtiges Gestaltungsinstrument zur frühzeitigen Pflichtteilsreduzierung.