Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine schwere Zeit, die oft auch finanzielle Unsicherheiten mit sich bringt. Als Witwe oder Witwer haben Sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf verschiedene Rentenleistungen, die Ihnen helfen können, diese schwierige Phase zu überstehen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Witwenrente und das Sterbevierteljahr.
Anspruch auf Witwenrente
Es gibt zwei Arten von Witwenrenten: die kleine und die große Witwenrente.
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte. Voraussetzungen dafür sind:
- Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben.
- Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen. In einigen Fällen, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, kann die große Witwenrente auch 60 % betragen. Um die große Witwenrente zu erhalten, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind älter als 47 Jahre (Stand 2024).
- Sie sind erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein Kind, das jünger als 18 Jahre ist, oder ein behindertes Kind, das nicht für sich selbst sorgen kann.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Witwenrente finden sich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), das die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland regelt. Wichtige Paragraphen sind §46 (Witwenrente und Witwerrente) und §242a (Sterbevierteljahr).
Sterbevierteljahr
Das Sterbevierteljahr ist eine besondere Regelung, die Ihnen in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners die volle Rente des Verstorbenen auszahlt, um den Übergang zu erleichtern. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat oder nicht.
Höhe des Sterbevierteljahrs
Während des Sterbevierteljahrs erhalten Sie die volle Rente des Verstorbenen für die drei Monate nach dem Sterbemonat. Ihr eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Dies soll Ihnen helfen, sich in den veränderten Lebensumständen zurechtzufinden.
Rechtliche Grundlagen
Die Regelungen zum Sterbevierteljahr sind ebenfalls im SGB VI festgelegt, insbesondere in §46 Abs. 3 SGB VI.
Beispielrechnung
Angenommen, Ihr verstorbener Ehemann hätte eine monatliche Rente von 770 Euro und einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente von 1.700 Euro gehabt.
Sterbevierteljahr
- Zeitraum: April bis Juni (wenn der Tod im März war)
- Betrag: 1.700 Euro pro Monat für drei Monate, also insgesamt 5.100 Euro.
Große Witwenrente
- Betrag: 55 % von 1.700 Euro = 935 Euro pro Monat, ab Juli.
- Wenn Sie Kinder erziehen, könnte ein zusätzlicher Kinderzuschlag hinzukommen.
Antragstellung
Um die Witwenrente und das Sterbevierteljahr zu erhalten, müssen Sie diese Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Formulare können Sie online herunterladen oder in einer örtlichen Beratungsstelle abgeben. Eine Antragstellung muss nicht sofort nach dem Tod erfolgen, sondern kann bis zu zwölf Monate rückwirkend gestellt werden.
Hinweise für Finanz- und Nachfolgeplaner
Beratung und Planung
Finanz- und Nachfolgeplaner sollten ihre Klienten umfassend über die verschiedenen Arten der Witwenrente und das Sterbevierteljahr informieren. Dabei ist es wichtig, die individuellen Umstände der Klienten zu berücksichtigen, wie das Alter, den Gesundheitszustand und die familiäre Situation. Eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen und der aktuellen Freibeträge ist unerlässlich, um eine fundierte Beratung zu gewährleisten.
Einkommensanrechnung
Ein wichtiger Aspekt in der Beratung ist die Einkommensanrechnung. Ab dem vierten Monat nach dem Todesfall wird eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers auf die Rente angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge überschreitet. Der Freibetrag beträgt derzeit 1.038,05 Euro monatlich und erhöht sich für jedes waisenberechtigte Kind um 220,19 Euro. Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40 % angerechnet.