In der Nachfolgeplanung gibt es eine Vielzahl von Instrumenten und Strategien, die dazu beitragen, den Übergang von Vermögenswerten reibungslos und effizient zu gestalten. Eines dieser Instrumente, das oft übersehen wird, ist der notarielle Zuwendungsverzicht. Dieser Bericht beleuchtet die Funktionsweise und Anwendung des notariellen Zuwendungsverzichts und zeigt auf, warum er ein unverzichtbares Werkzeug in der Nachfolgeplanung ist.
Die Komplexität der Nachfolgeplanung wird oft durch die Herausforderungen verdeutlicht, die sich aus einem gemeinschaftlichen Testament ergeben können. In einem solchen Testament, wie dem „Berliner Testament“, wird in der Regel festgelegt, dass der überlebende Ehegatte allein erben soll und nach dessen Tod der gemeinsame Nachkomme erben soll. Dies kann jedoch zu Konflikten führen, insbesondere wenn der überlebende Ehegatte den Wunsch hat, eine neue Partnerin in seinem Testament zu berücksichtigen.
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament enthält in der Regel wechselbezügliche Verfügungen, die nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend werden. Dies kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte über Jahre oder sogar Jahrzehnte an längst überholte Überlegungen gebunden ist und diese nicht mehr aufheben kann.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, wie der überlebende Ehegatte diese Bindung aufheben kann. Eine davon ist ein testamentarisches Abänderungsrecht, das im Testamentstext enthalten sein kann. Dieses Recht ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, nach dem Tod seines Ehepartners neu zu verfügen, sofern seine neuen Verfügungen von dem Umfang des Abänderungsrechts gedeckt sind.
Eine weitere Möglichkeit ist der notarielle Zuwendungsverzicht. Dieser ist ein freiwilliger Verzicht des Erben auf seine Erbenstellung. Durch diesen Verzicht erhält der Erblasser trotz bindender testamentarischer Verfügungen die Testierfreiheit für den Erbteil, auf den sich der Verzicht bezieht, zurück. Dies bedeutet, dass der Erblasser das Recht hat, in einem neuen Testament frei darüber zu entscheiden, wie sein Vermögen im Erbfall verteilt werden soll.
Der Zuwendungsverzicht bedarf gemäß § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Ein Zuwendungsverzicht durch privatschriftlichen Vertrag oder gar mündlich ist unwirksam. Wenn der Erbe freiwillig auf sein Erbe oder einen Teil davon verzichtet, hat der Erblasser die Möglichkeit, die Erbeinsetzung nochmals zu ändern. Er kann dann eine neue Person als seine Erbin oder Miterbin einsetzen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Erbe auch Pflichtteilsberechtigter ist, wenn er enterbt wird. Um den neuen Erben vor möglichen Ansprüchen zu schützen, sollte der Zuwendungsverzicht sich auch auf die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche erstrecken.
Fazit
- Der notarielle Zuwendungsverzicht ist ein wirksames Instrument in der Nachfolgeplanung, das es ermöglicht, trotz bindender Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament Änderungen vorzunehmen.
- Der notarielle Zuwendungsverzicht erfordert eine notarielle Beurkundung und kann nicht durch einen privatschriftlichen Vertrag oder mündlich erfolgen.
- Der notarielle Zuwendungsverzicht ermöglicht es dem Erblasser, in einem neuen Testament frei darüber zu entscheiden, wie sein Vermögen im Erbfall verteilt werden soll.
- Der notarielle Zuwendungsverzicht ist ein freiwilliger Verzicht des Erben auf seine Erbenstellung und kann gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgen.
- Der notarielle Zuwendungsverzicht sollte sich auch auf die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche erstrecken, um den neuen Erben vor möglichen Ansprüchen zu schützen.
Dieser Bericht bietet Finanz- und Nachfolgeplanern einen detaillierten Einblick in die Funktionsweise und Anwendung des notariellen Zuwendungsverzichts. Es ist ein wertvolles Werkzeug, das in bestimmten Situationen von entscheidender Bedeutung sein kann und das in die Werkzeugkasten jedes Finanz- und Nachfolgeplaners aufgenommen werden sollte.
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